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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Nr. 226. senMMdMUWmHMllM Dei eigenen Anzeigen zahlen ^ ' DSrjeaverelas die ^s.^50 M.° sür Mch" Z «aum I5A^/^6.bzl5öM. EeMMÄMrstM^rUüsÄMNsth^nB'WNWlLi:)ü'Bipzl^ Leipzig, Dienstag den 29. September 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Antwort auf die Eingabe des Vorstandes des Börsenvereins betr. Einschränkung der Vorschrift über die Abfassung der Briefe usw. nach dem neutralen Ausland in deutscher Sprache. (Vgl. Bbl. Nr. 221 vom 23. September 1914.) Berlin V. 66, den 25. September 1914. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. St. S. I 0 1089. Zur Eingabe vom 18. September. Auf Anordnung des Herrn Reichskanzlers sind von jetzt ab ofsene Briefsendungen mit fremdsprachlichem Inhalt nach Österreich- Ungarn und dem neutralen Auslande wieder zugelassen. Die Sendungen können in ge wöhnlicher Weise aufgeliefert werden. K r a c t k e. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler i n L e i p z i g. Antworten auf die Eingaben des Vorstandes des Börsenvereins betr. Aufnahme der Erzeugnisse des deutschen Buchhandels unter die bevorzugten Frachtgüter. (Vgl. Bbl. Nr. 219 vom 21. September 1914.) Stuttgart, den 21. September 1914. Linienkommandantur IV. Nr. 604. L. An den Herrn Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in Leipzig. In dem Gebiet des Deutschen Reichs zwischen Rhein und Weichsel ist der Güterverkehr freigegeben. Beschränkringen be stehen noch nach dem Gebiet jenseits der Weichsel, sowie nach den Bezirken der Linienkommandanturen Ludwigshasen (Rhein), Stratzburg (Elf.) und Cöln. Von hier aus ist gegen die Zulassung der Gütersendungen nach diesen Bezirken nichts zu erinnern, sobald die genannten Linienkommandanturen sich einverstanden erklärt haben werden. Triebt g. Keppler. Linienkommandantur L I München an die Linienkommandantur Ludwiqshafen weiterqeleitet. Lin.-Kdtr. l>. Urschr. an den Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu L e i p z i g. Vom 23. September 1914 ab ist in der Pfalz der allge meine Güterverkehr wieder ausgenommen. Ludwigshasen a. Rh., 24. September 1914. Betriebsabteilung. V ö l ck e r. Nr. 815 II. An den Börsenverein der Deutschen Buchhändler Leipzig. Der Güterverkehr in die Pfalz ist nunmehr unbeschränkt wieder ausgenommen worden. Nürnberg, den 25. September 1914. Linienkommandantur X. II. Betr. Abt. Hertel. Die Verhältnisse zwischen Verleger und Autor während des Krieges. Von vr. Alexander Elster (Friedenau). Die allgemeinen Pflichten der Zurückbleibenden, die ich neu lich an dieser Stelle kurz besprach (vgl. Nr. 212), haben ihre ganz besonders geartete Bedeutung und Anwendung für den Buch handel. Sie verengen sich da auf ein Sondergebiet des Wirt schaftslebens, das sehr stark unter dem Kriege leidet. Denn nur ganz wenige Werke und Erscheinungen haben Vorteil: nur die schon vorhandenen Bücher, die eine besondere Aktualität gewinnen. Für sie ist eine unvorhergesehene Hochkonjunktur ge kommen, die indessen weit davon entfernt ist, den Ausfall bei den anderen Verlagsartikeln auszugleichen. Daneben ist rasch ein mehr schwunghafter als einträglicher Handel in Karten ausgetreten. Alles andere — und zwar Wissenschaft sowohl wie Belletristik — liegt auf weiten Strecken völlig brach. Jeder, der so von Not betroffen wird, denkt im ersten Augen blick daran, sich dagegen zu wehren oder, wenn das nicht geht, sich schadlos zu halten. Man wehrt sich mit einigen krampfhaften Neuerscheinungen, dis aber vermutlich wenig Glück haben wer den. Wollte das Publikum all das kaufen und lesen, was an wirk licher oder vermeintlicher Kriegsliteratur angezeigt wird, so wäre manchem Gelegenheitswerk und seinem Verleger geholfen. Aber der zurzeit allgemein schmale Geldbeutel und die Beschlag nahme der Lesekraft durch die Zeitungen stehen hier schroff ent gegen. Dies trifft mithin in gleicher Weise den Verleger wie den Sortimenter, und da sie sich nur mit sehr geringer Aussicht auf Erfolg gegen diese Mitzwende wehren können, so sind wohl viele — jeder an seinem Teil — versucht, sich irgendwie schadlos zu halten, sofern nicht der nationale und der soziale Sinn vorherr schend bleibt. Da ist das Recht da, das dem Egoismus einen Riegel vor schiebt. Verträge behalten auch in Kriegszeitcn ihre Gültigkeit, und zwar sowohl die Verträge zwischen Verleger und Verfasser wie zwischen Verleger und Sortimenter und zwischen selbständigem Buchhändler und Angestellten. Die namentlich zu Anfang des Krieges weit verbreitete Ansicht, daß man einfach alle Bindung lösen dürfe und seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen brauche, ist ein großer Irrtum, der Wohl allmählich als solcher erkannt worden ist. Aber mit der Abstellung dieses Irrtums ist es nicht getan; es tauchen vielmehr gerade für den Buchhandel so viele schwer zu lösende, ganz verwickelt liegende Fragen auf, daß wir sie einzeln und eingehend unter die Lupe nehmen müssen.
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