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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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" -- 'chloflea oder deren Raum kostet 30>pf. Dei eigenen Anzeigen zahlen !; k »» Mitglieder für die Seile 10 1>f.. für '/, 6. 32 M. patt 3S M.. R §eÜ ^ ^ ^ Stellengesuche werden mit 10 ps. pro « ^r ^iervvg ^ 2S t»r Aich " N ÄMMMÄMrftMMM'eMNWnB'WUMrM Nr. 228. Leipzig, Montag den 28. September 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Anzeigenaufträge und Krieg. Von Justizrat vr. Fuld in Mainz. (Vgl. zuletzt Nr. 21g.) Eine angesehene Verlagsbuchhandlung hat im Anschlüsse an den von mir veröfsentlichten Aufsatz gebeten, an dieser Stelle noch solgende Frage zu erörtern, die für die Verleger von Fachzeitschriften von erheblicher Bedeutung sei: Infolge des Krieges ist die Auflage zahlreicher Fachzeit schriften wesentlich kleiner geworden) ein großer Teil der zu den Fahnen einberufenen Abonnenten hat das Abonnement ausgegcben, und zahlreiche nicht einberufcne Abonnenten haben das Gleiche getan. Die Inserenten berufen sich nun darauf, daß infolge dieser erheblichen Verminderung der Auf lagestärke der Verleger nicht in der Lage fei, den Jnsertions- auftrag so zu erfüllen, wie dies der Vereinbarung entspreche. Wenn bei Erteilung des Auftrags z. B. die Zeitschrift in einer Auflage von 6000 Exemplaren erschienen sei, nunmehr aber nur noch in einer Stärke von 3000 Exemplaren erscheine, so sei dies nicht die der Vereinbarung entsprechende Erfüllung. Infolgedessen könne es auch dem Inserenten nicht zugemutet werden, das Inserat Wetter erscheinen zu lassen. Es fragt sich nun, ob und inwieweit dieser Standpunkt berechtigt ist. Bei der Lösung der Frage muß von dem bereits zum Ausdruck gebrachten Standpunkt ausgegangen werden, daß die Aufrechterhaltung dann nicht dem einen oder andern Teile zu gemutet werden kann, wenn sie gegen Treu und Glauben ver stoßen würde. Da der Inserent, der in einer Fachzeitschrift eine Anzeige aufgibt, nicht nur davon ausgeht, daß sie ihren der zeitigen Charakter unverändert beibehält, sondern auch davon, daß die Höhe der Auflage in der Hauptsache dieselbe bleibt, ebenso wie der Charakter der Zeitschrift, so ist auch die in der Hauptsache unveränderte Ausrechterhaltung der Auflagenstarke nicht eine Voraussetzung, sondern eine Bedingung des Auf trags; diese Bedingung ist stillschweigend gesetzt. Würde dieser Punkt bei den Vertragsverhandlungen zur Sprache gekommen sein, so würde die Bedingung ausdrücklich Verlaut bart worden sein. Daraus ergibt sich, daß allerdings dieses Moment unter Umständen den Inserenten berechtigt, das fernere Erscheinen des Inserats zu verweigern. Ob er hierzu berechtigt ist, hängt von den Umständen des Einzel falles ab, wobei nicht nur der Umfang der Rückgangs, sondern auch der Charakter der Fachzeitschrift eine Rolle spielt. Wenn beispielsweise eine Fachzeitschrift, deren Leser und Abonnenten ausschließlich Angehörige eines bestimmten Handels- und Gewcrbezweiges sind, bei der Erteilung des Auftrags in einer Stärke von 6000 Exemplaren erschienen ist und nun mehr nur in 3000 Exemplaren zur Ausgabe gelangt, so wird man dem Inserenten unter dem angegebenen Gesichts punkt die Befugnis zum Rücktritt nicht versagen können. In noch höherem Maße wäre dies der Fall, wenn, wie es auch vorgekommen ist, das Format der Zeitschrift sich wesentlich geändert hat. Würde es sich dagegen nur um einen Rückgang von einigen hundert Exemplaren handeln, so würde der Rücktritt nicht berechtigt sein. Bei Zeitschriften streng wissenschaftlichen Charakters ist die Rechtslage grundsätzlich die gleiche, nur muß dabei in Betracht gezogen werden, daß ihre Auslage im allgemeinen auch vor dem Krieg keine sehr hohe war und den Inserenten dies wohlbekannt ist.*) Ähnlich verhält es sich mit einem Teil der belletristischen Zeitschriften, während bei andern die Verhältnisse so liegen wie bet den für die Angehörigen eines Handels- oder Gewerbezweiges be stimmten Blättern. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalles an. Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß diese Umstände für die sinngemäße Vertragserfüllung von Be deutung sein müssen, wenn die Rücktrittsbefugnis gegeben sein soll. Wiederholt soll aber auch aus diesem Anlaß dem Wunsche Ausdruck gegeben werden, daß Meinungsverschiedenheiten, die sich hierauf beziehen, außergerichtlich erledigt werden, eventuell unter Vermittlung der Organisationen der Zeitschriftenverleger und des betreffenden Gewerbezweiges. Drei Wochen russischer Buchhändler. Jetzt, da ich nach fast vier Wochen wieder ganze Berge »0» Post sachen bekomme, sehe ich zu meinem Bedauern, was im übrigen Deutschland während der letzten Wochen über unser liebes Tilsit für unsinnige Gerüchte verbreitet worden sind. Da heißt es, Tilsit sei geplündert und abgebrannt, die Männer als Gefangene abgefllhrt und dergleichen Unsinn mehr. Aber auch andere, noch überraschendere Mit teilungen erhalte ich jetzt. Anscheinend gibt es Geschäfte, die von den Zeitereignissen ganz unberührt bleiben und das Lesen von Zeitungen für überflüssig halten. So schreibt mir ein Verleger vertraulich, er wun dere sich sehr, daß ich seinen Brief vom 1. September immer noch nicht beantwortet hätte; ein anderer beschwert sich zum »fünften« Male, daß ich seine Anfragen unberücksichtigt lasse, während ein dritter über an- *) Bei streng wissenschaftlichen Zeitschriften wird wohl vielfach — schon bedingt durch das Ausbleiben der Aussätze und Berichte auslän discher Mitarbeiter — eine Beschränkung im Umfange und eine Ver zögerung im Erscheinen eintreten, während eine Beschränkung der Auflage nur in vereinzelten Fällen stattfinden wird. Von einer großen Leipziger Verlagsbuchhandlung ist uns sogar bekannt ge worden, daß sie von ihren wissenschaftlichen Zeitschriften während des Krieges höhere Auslagen Herstellen läßt, als gewöhnlich. Der Grund dieser seltsamen Kriegsmaßnahme liegt darin, daß der Verlag durch Vermittlung einiger Firmen des neutralen Auslands alle An strengungen macht, die noch restlichen Heste des laufenden Jahrgangs in die Hände auch der im feindlichen Auslände befindlichen Abonnenten zu bringen. Da bei der Unsicherheit dieser Verkehrswege und dem besonders von England eröffneten wirtschaftlichen Kampfe gegen Deutschland natürlich mit dem Verluste der Heste und infolge dessen mit späteren Reklamationen der Bezieher gerechnet werden muß, so ergibt sich daraus die Notwendigkeit der Erhöhung der Auflagen. Mit dieser Ausfassung der Pflichten eines deutschen Ver legers gegenüber seinen ausländischen Abnehmern ist allerdings der Erlaß der englischen Regierung, nach dem jede Lieferung sowie jeder Bezug von Waren »aus Feindesland oder vom Feinde« verboten ist, schwer vereinbar, so daß auch der Vermittlertätigkeit der Im neutralen Auslande befindlichen Firmen ein Erfolg ihrer Be mühungen, soweit England in Betracht kommt, kaum beschieöen sein wird. Gleichwohl hat der Verleger die Genugtuung, daß es nunmehr nicht seine Schuld ist, wenn die Abonnenten zu Schaden kommen. Bietet er ihnen aber gar noch, wie cs von dem in Frage stehenden Verlage beabsichtigt ist, nach dem Kriege Ersatz für die ver- lorengegangenen Heste, so tut er mehr, als Recht und Pflicht von ihm fordern: er gibt ein Beispiel, dem wahrscheinlich das gesamte Ausland kein zweiter zur Seite zu stellen hat. Red. 1453
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