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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 225, 38. September 1914. sicherten oder seinen Angehörigen während der Kriegszeit das Gehalt fortgezahlt, so sind auch die Beiträge zur Angestelltenversicherung an die Neichsvcrsicherungsanstalt weiter zu entrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherte oder seine Angehörigen nicht das volle Gehalt, sondern nur einen Teilbetrag davon erhalten. In letzterem Falle ist der Beitrag in der entsprechend niedrigeren Gehaltsklasse zu entrichten. Ist die Kündigung ordnungsgemäß zustande gekommen und wird dem Versicherten oder seinen Angehörigen das Gehalt ganz oder teil weise fortgezahlt, so gelten diese Zuwendungen als freiwillige Unter stützungen und verpflichten nicht zur Beitragsentrichtung. Das wird auch dann zu gelten haben, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung erklärt hat, den gekündigten Angestellten auf sein Ansuchen später wieder in die frühere Stellung aufzunehmen. Die Kündigung kann selbstredend auch nachträglich erfolgen. Wird die Weiterzahlung der Bezüge gänzlich eingestellt, so entfällt die Beitragspflicht ebenfalls. Personalnachriihten. Verleihung des Eisernen Kreuzes. — Das Eiserne Kreuz erhielten noch die Herren: Ncinhold Anders, im Hause Neff L Kochler in Stuttgart, Gefreiter der Reserve im Grenadier-Regiment Königin Olga (1. Würt- temb.) Nr. 119, Hellmuth Johnke, Inhaber des Verlags Hellmuth Johnke in Berlin, Leutnant der Reserve im Kürassier-Regiment Herzog Fried rich Eugen von Württemberg (Westpreußisches) Nr. 5, Oscar deLiagre, Mitinhaber von W. Vobach L Co. in Berl in und Leipzig, Hauptmann d. N. im sächsischen Fcld-Artillerie-Negiment Nr. 77. Gefallen: im Kampfe fürs Vaterland Herr Carl Engelien, zuletzt Ge hilfe im Hause Alexander Junckers Buchhandlung Karl Schnabel in Berlin. Der verstorbene Berufsgenosse hat zwei Jahre lang seine Dienste der obigen Firma gewidmet und war am 1. Oktober v. I. beim 1. Garde- Regiment zu Fuß eingetreten, um seiner Dienstpflicht zu genügen. Adolf Echtler f. — Der Münchner Maler Prof. Adolf Echtler ist, 71 Jahre alt, in München nach längerem Leiden gestorben. Echtler ist vom Genrebild ansgegangcn und hat viele liebenswürdige Schöpfun gen dieser Art geschaffen, die viel reproduziert worden sind und seine Art in weiten Kreisen volkstümlich gemacht haben. Franz Josef Sassen -f. — Fürs Vaterland gefallen ist der Privat dozent für Staats- und Verwaltungsrecht an der Bonner Universität, Gerichtsassessor Or. für. Franz Josef Sassen, im 32. Lebensjahre. Sein Spczialarbeitsgebiet war Kolonialrecht und öffentliches Recht, auch war er Mitbegründer der »Zeitschrift für Kolonialrecht«. Sprechfaul. (Ohne Berautwortung der Redaktion,- jedoch unterliegen alle Einsendungen den Bestimmungen Uber die Verwaltung des Börsenblatts.) Provision slir sistierte Inseratauftriige. (Vgl. Nr. 198, 292, 219 u. 218.» In Nr. 216 des Bbl. äußern sich zu dieser Frage der Verlag der Ärztlichen Rundschau in München und der Verband der Fachpresse Deutschlands. In beiden Einsendungen sind Sätze enthalten, die nicht unwidersprochen bleiben können. Wenn der Verlag der Ärztlichen Rundschau behauptet: »Kein deut scher Richter wird eine solche Firma (die die Anzeigen zeitweilig aufheben will) zur Erfüllung verurteilen«, so trifft dies nicht zu, denn es würde gerade das Gegenteil von dem bedeuten, was auch im Börsen blatt oft genug zum Ausdruck gebracht wurde, nämlich, daß der Krieg an den Verträgen nichts ändere. Wie will dann ein deutscher Richter die Aufhebung der Verträge in seinem Urteil begründen? Ebenso un zutreffend ist die Behauptung: »Kein Verleger irgendeiner Fachzeit schrift hat es gewagt!« (auf Erfüllung des Anzeigen-Auftrages zu be stehen). Verschiedene Verleger, namentlich solche medizinischer Fach zeitschriften haben ihre Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht, daß die Anzeigen nicht einseitig aufgehoben werden könnten. Besonders der Hinweis darauf, daß gerade in medizinischen Blättern anzuzeigende Gegenstände auch im Kriege gebraucht werden, hat in vielen Fällen ein verständnisvolles Entgegenkommen bei den Auftraggebern gefun den. Natürlich wird der Verleger verständig genug sein, auch seiner seits ein gewisses Entgegenkommen zu zeigen. Verwirrung ist in der Hauptsache nur dort eingetreten, wo sich die Anzeigen-Auftraggebcr auf den auch im Börsenblatt mehrfach verurteilten Beschluß des Verbandes der Fachpresse Deutschlands berufen haben. Hierzu kommt noch, daß große Anzcigen-Pächter recht gut ihren Abnehmern gegenüber gefällig sein konnten, ohne selbst dabei nennenswerten Schaden zu erleiden, weil sie in ihren Verträgen mit den Eigentümern der Blätter die Kriegs klausel ausgenommen hatten, die ihnen das Recht gibt, das Weiter erscheinen der Anzeigen einzustellen. Auch hier ist lediglich der Ver leger der Leidtragende. In den Ausführungen des Verbandes der Fachpresse wird darzu legen gesucht, daß der Anzeigen-Vertrcter verpflichtet sei, für den nicht abgenommenen Teil des Auftrages die vorausgezahlte Vergütung zu rückzuzahlen. Das ist ein Streit um des Kaisers Bart! Denn in den weitaus meisten Fällen wird der Vertreter die im voraus erhaltene Vermittlungsgebühr nicht in der Lage sein zurückzuzahlen, und zwar deshalb, weil er das Geld nicht mehr hat. Wenn es zur Klage kommt, wird dann also nicht der Anzeigen-Erwerber (— Akquisiteur) gegen den Verleger wegen Zahlung der Vermittlungsgebühr zu klagen haben, son dern der Verleger gegen den Anzeigen-Erwerber auf Rückzahlung der anteiligen Vermittlergebühr. Dem Verleger als Kläger steht es dann zu, den Beweis zu führen, daß auch der Inserent trotz Klage den Betrag für die Anzeigen nicht gezahlt hat oder nicht zu zahlen verpflich tet ist. Das bedingt aber von vornherein, daß die Anzeigen erschienen sein müssen. Der Verleger ist also auch hier auf jeden Fall der Be nachteiligte. H. G. Auswllchse während des Krieges. In Nr. 39 der Zeitschrift »Die christliche Familie« lese ich folgendes Inserat: 6 Kriegsbilder umsonst! Jeder sollte das heldenmütige Vorbringen unserer tapferen Truppen an Hand einer Übersichtskarte verfolgen, zumal ja von jetzt ab täglich wichtige Nachrichten von den Kriegsschauplätzen zu erwarten sind und man sich nur an Hand einer guten Übersichtskarte ein richtiges Bild von den stattgefundenen Schlachten machen kann. Wir laden deshalb zum Bezüge unserer großen Übersichtskarte (Wandkarte) ein, die wir nach Voreinsendung von 1.85, auch in Briefmarken, (kleine Ausführung —.80) portofrei versenden. Jeder Besteller erhält gleichzeitig 6 Schlachtenbilder von den letzten Schlachten vollständig kostenlos. Der Unterzeichnete Verlag verpflichtet sich, einen Teil seiner Ge samteinnahmen wohltätigen Einrichtungen zu überweisen, und bittet höflichst um Unterstützung dieses menschenfreundlichen Werkes. Vaterländische Verlagsanstalt, Berlin 57, Pallasstr. 10—11. So erfreulich es ist, daß der deutsche Buchhandel, besonders der Verlag, dem Sortiment Verdienstmöglichkeiten gibt, so wenig findet cs meinen Beifall, daß eine Firma wie die Vaterländische Ver lagsanstalt in Berlin an das menschenfreundliche Publi kum direkt appelliert, um ihre Verlagserzeugnisse abzusetzen. Nicht allein das: die Verlagsanstalt verpflichtet sich, einen Teil der Gesaniteinnahme wohltätigen Einrichtun gen zu überweisen. So edel der Zweck ist, so entspricht die Form doch nicht den bisherigen Gepflogenheiten deutscher Verleger, vor allem jener, die mit dem Sortiment in Fühlung bleiben wollen. Daß schließlich das Inserat in einer Zeitschrift veröffentlicht wird, die zwar eine große Auflage hat, aber meist von kleinen Leuten gelesen wird, hat wohl auch einen bestimmten Zweck. Zu prüfen wäre noch, inwieweit die Karte dem angegebenen Preise entspricht. Köln, den 23. September 1914. Heinrich Z. Gonski. An die Verleger und Drucker von Stadt - «Adretzbllchern«. Da mancherorts mit der Herstellung der »Adreßbücher« jetzt be gonnen wird, möchte ich mir den Vorschlag erlauben, den günstigen Augenblick zu benutzen und mit der veralteten und halbwclschen Be zeichnung dieser Bücher als »Adreßbücher« aufzuräumen. Sie ent halten ja doch meistens viel mehr als die »Adressen« der Einwoh ner! Der Sprachverein empfiehlt »Wohnungsanzeiger, Wohnnngs- buch, Stadtbuch«. Das letztere scheint mir dem Inhalt der Bücher entsprechend das Zutreffendste. Oder weiß einer der Herren Bcrufs- genosscn etwas Besseres? Die verdeutschte Bezeichnung sollte dann natürlich überall gleichmäßig zur Anwendung kommen. Heidelberg, Ende September 1914. I. Hörning, Universitätsbuchdruckerei n. Verlagsbuchhandlung. 1456
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