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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1901
- Sprache
- Deutsch
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Börsenblatt s. d. deutschen Buchhandel, Nichtamtlicher Teil. 7277 bei der Ausarbeitung der Konvention (s. Droit ä'Lutsur I8SS, S. 87) und hierauf von den Kommentatoren anerkannt wurde. Immerhin bewies diese Debatte, daß die jetzige Fassung dem juridischen Gedanken, den sie vermitteln soll, nicht ganz entspricht und deshalb schärfer gehalten werden sollte, um jeden Zweifel zu heben und die gegenseitigen Rechte der Autoren und des Publikums genau festzustellen. Kommen infolge von gleichzeitiger Veröffentlichung mehrere Schutzfristen in Kollision, so soll nach der Ansicht des Viviser Kongresses die längere Schutzfrist als Norm gelten. Förmlichkeiten. In Bezug auf die unter Umständen voin Uebersetzer eines geschützten Werkes zu erfüllenden Förm lichkeiten wurde auf den vom Berner Kongreß im Jahre 1896 geäußerten Wunsch hingewiesen, wonach »der Beweis, daß im Ursprungsland die für das Originalwerk vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt worden sind, genügen sollte, um in den übrigen Verbandsländeru ohne weiteres Schutz für die andern Formen der Veröffentlichung oder Wiedergabe zu er langen. unter denen das Werk noch erscheint». Ferner sprach der Biviser Kongreß, um den Autoren eine Erleichterung mehr zu verschaffen, den Wunsch aus. die auf die Beobachtung der Förmlichkeiten bezüglichen Bescheinigungen, von denen im Artikel II, Absatz 3 der Berner Konvention die Rede ist. sollten auch vom Berner Bureau beschafft werden können; man hatte hierbei besondere Bescheinigungen betreffend Länder im Auge, die den Autoren keine oder nur ausnahmsweise Förmlichkeiten auferlegen. Schutzberechtigte Werke. Ein Vorschlag, die im Artikel 4 der Konvention befindliche Aufzählung dieser Werke durch eine allgemeine Formel zu ersetzen, fand vor der Ver sammlung keine Gnade, indem die Gerichte verschiedener Länder diese Aufzählung als Richtschnur für ihre Entschei dungen genommen haben. Der völlige Schutz der photo graphischen und architektonischen Werke bildet eine alte For derung der Assoziation. Letztere Werke wurden in der neuen Fassung des Artikels 4 zwischen die Werke der Bildhauerei und die Stiche hineingestellt; damit die architektonischen Skizzen. Pläne und Darstellungen plastischer Art. nicht als von den Werken der Architektur verschieden aufgefaßt würden — der Ausdruck »Werke der Architektur» sollte die gesamte Arbeit des Architekten, also sowohl seine Pläne, wie die Ausführung derselben umfassen — wurde die Unter abteilung mit den Beispielen eingeleitet durch die Worte »samt den Skizzen rc.« Die choreographischen Werke wurden ebenfalls in die gleiche Auszählung ausgenommen, und zwar gemäß einer oft von Italien geltend gemachten Forderung. Um aber auch den Schutz lebender Bilder, die in einzelnen Ländern, wie z B. in Deutschland weder als dramatische, noch als choreo graphische Werke betrachtet werden, zu ermöglichen, wurden ferner die Worte »oder alle anderen scenischen Werke« der Aufzählung der schutzberechtigten Werke beigefügt. Dagegen wurde die Einschaltung der Worte -Werke der Jngenieur- kunst- zurllckgewiesen. da dieser Ausdruck zu wenig genau schien und zu leicht zu Verwechselungen mit dem Gebiete der gewerblichen Erfindungen Anlaß geben könnte. Ebensowenig beliebte der Ausdruck »technische Werke«, der als zu vag bezeichnet wurde; dieser sollte nämlich nach der Meinung des Herrn Osterrieth zwar nicht die schon im Artikel 4 er wähnten Illustrationen. aber die einem Gegenstände ver liehene künstlerische, individuelle Form, die Schönheit der Linien einer Maschine, z. B. eines Automobils, schützen helfen. Herr Friedrich Diefenbach verlangte in einem sehr gut aufgenommenen Sonderbericht, es möchte das Wort »Litho graphien« in der Auszählung noch von den Worten »die Chromolithographien inbegriffen« begleitet werden; AchtundjechzWer Iahrganft. er erzählte die verschiedenen Wandlungen zweier Prozesse von großem internationalen Interesse, die das Haus E. G. Map Söhne in Frankfurt gegen Nachdrucker von nach Gemälden eines deutschen Malers geschaffenen Chromolithographien angestrengt hatte und von denen es den einen in Frankreich verlor, während der andere in Italien seit fünf Jahren dauert, obwohl vier von den sechs bisher ergangenen Urteilen für die Klägerin günstig gewesen sind. Obschon die Chromos im Ursprungslande, d. h. in Deutschland, gesetzlich als Kunst werke geschützt werden, wurde ihnen dieser Schutz dennoch in einem der Verbandsländer »wegen ihrer ausschließlich ge werblichen Bestimmung und der ganz gewöhnlichen Behand lung des Gegenstandes» abgesprochen, sowie auch deshalb, weil man sie zu den gewerblichen Mustern oder doch wenigstens zu den an einem Werke der Industrie nachgebildeten und des halb dem deutschen Kunstwerkschutz entzogenen Zeichnungen rechnete; auch im anderen Verbandslande sprach sich eine untere Instanz dahin aus. die Chromos seien zu den Werken der Industrie zu zählen. Der Viviser Kongreß äußerte, wie s. Zt. der Heidelberger Kongreß, seine Verwunderung über den Verlauf dieser Pro zesse und über die in Bezug aus das Wesen der Chromo lithographien kundgegebenen sonderbaren Ansichten; er er klärte denn auch fürs erste durch den Mund mehrerer Redner, daß die Chromolithographien ohne irgendwelchen Zweifel Litho graphien sind, was ihm durch eine besondere Beifügung zu bemerken völlig überflüssig schien, und sodann, daß man die lsogar gewerbliche) Bestimmung den Werken der graphischen und plastischen Künste nicht vorwerfen dürfe, um ihnen den Kunstcharakter abznsprechen. Aus diesem Grunde und um auch gegen gewisse Urteile der belgischen Gerichte Verwahrung einzulegen, wird vom Kongreß der in dieser Frage von seinen Vorgängern von Turin und Heidelberg schon angenommene Wunsch erneuert (Schutz der graphischen urd plastischen Kunst werke. welches auch ihr Wert, ihre Bedeutung, ihr Gebrauch und ihre, wenn auch gewerbliche Bestimmung sein möge.) Hiernach wird eine Beifügung zu Artikel 4 der Berner Kon vention beschlossen, die folgendermaßen gefaßt wird: »welches auch immer die Bestimmung des Werkes sei«. Dagegen wurde, um Verwickelungen zu vermeiden und nicht etwa vor den Gerichten die Frage der Neuheit des Werkes auf zuwerfen. auf die Einschaltung der Worte »welches immer der Wert (>s msrite) des Werkes sei. verzichtet. Dessenun geachtet herrschte allgemeine Uebereinstimmung darüber, daß der Schutz den Werken unabhängig von ihrem ästhetischen Wert zukommen müsse, also ebensowohl den Bilderbogen aus Epinal wie den reinsten Kunstwerken. Deshalb wurde im Artikel 4 vom Kongreß das Wort »endlich«, das man in einengendem Sinne als »schließlich» sw lse«) ausgelegt hatte, durch das Wort »im ferneren», das schon auf der Berner Tagung des Jahres 1889 vorgeschlagen worden war. ersetzt; es soll klar feststellen, daß die Aufzählung in Artikel 4 nicht streng abgeschlossen, sondern in erweiterndem Sinne auf zufassen ist und jedes litterarische und künstlerische Werk irgendwelcher Art. das in der voraufgehenden Aufzählung vergessen sein könnte, enthält. Uebersetzungsrecht. Die Assoziation hat nicht aus gehört. die völlige Gleichstellung des Uebersetzungsrechts mit dem Vervielfältigungsrecht zu verlangen, da die Uebersetzung nur eine andere Form der Vervielfältigung sei. Diese Lösung wurde denn auch in den Vorentwurf ausgenommen. Zeitungsartikel. Alle die in periodischen Veröffent lichungen erscheinenden Aufsätze und Arbeiten wurden vom Kongreß als Werke der Litteratur und Kunst bezeichnet und somit unter diejenigen Erzeugnisse eingereiht, die gegen jede unerlaubte Wiedergabe oder Uebersetzung ohne irgendwelche Mt
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