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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1901
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- Erscheinungsdatum
- 17.09.1901
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- Deutsch
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7278 Nichtamtlicher Teil. 217. 17. September 1SV1. abzusajscn-j Zur Ausarbeitung eines Revisions - Vorentwurfes brauchen wir bloß die von unfern Kongressen geäußerten Wünsche wieder vorzunehmen und sie der Uebereinkunft cinzuverleiben, wobei wir es uns nur angelegen sein lassen müssen, ihnen diejenige Form zu geben, die ihnen die beste Ausnahme bei den sremden Regierungen sichert. Verzichten wir auf klein liche. kein wesentliches Interesse beanspruchende Abänderungen und beharren wir bei unfern Grundforderungen, die seither oder später in dem Nnionsvertrage verwirklicht werden müssen; es sind dies z. B. der vollständige Schutz der Werke der Archi tektur, der Photographie, des Kunstgewerbes, der Zeitungsartikel, die Gleichstellung der Uebersetzung mit der Vervielfältigung, die Beseitigung des Vorbehalts, durch den ein Komponist sich heute noch sein Aufführungsrecht zu sichern gezwungen wird, das dem Musiker zu gebende Recht, die Wiedergabe und Ausführung seines Werkes auf mechanischen Musikinstrumenten untersagen zu dürfen, und bekümmern wir uns fürs erste nicht darum, ob diese Forde rungen nicht auf den Widerstand gewisser Staaten stoßen werden. Haben wir diesen Vorentwurf erledigt, so wird es sich dann bei der Prüfung der gesetzlichen Lage eines jeden Landes zeigen, welche Hindernisse der Verwirklichung unserer Wünsche sich noch entgegenstellen, sowohl in den Verbandsländern, wie in denjenigen Ländern, auf deren Beitritt zur Berner Union in nicht zu ferner Zukunft gezählt werden darf. Der Vorentwurs wird hierauf durch Vermittelung der Assoziation den Genossenschaften und Körper schaften, die daran ein Interesse haben können, zugestellt und einer allgemeinen Untersuchung unterworfen werden, deren Er gebnisse dem nächsten Kongresse mitgeteilt worden sollen. Um dem von der Pariser Konferenz im Jahre 1896 aus gesprochenen Wunsche, cs möchte aus den Beratungen der nächsten Konferenz ein einheitlicher Text heroorgehen, Rechnung zu tragen, empfiehlt es sich, in den jetzigen Wortlaut der Uebereinkunft die jenigen Vorschriften, die im Schlußprolokoll, in der Zusatzakte und in der erläuternden »Deklaration- vom 4. Mai 1896 sich finden, aufzunehmen und ferner darüber zu wachen, daß alle die in den Sonderverträgcn zwischen Verbandsländern bestehenden Bestimmungen, die günstiger sind als die jetzige Verbands- Verfassung, in die neue Version der Uebereinkunft Ausnahme finden, damit auf diese Weise die Sonderverträge entbehrlich werden.- Der in betreff dieses BorentwursL angenommene Schluß antrag (s. am Schluß unter den Beschlüssen -4. I. 1) entspricht nun dieser Darlegung und diesen Intentionen vollständig. Wie man sieht, handelt es sich also bloß um eine privatim durchzuführende Vorarbeit, die frühzeitig genug angefangen wird, um zu einem ersprießlichen Ergebnis zu gelangen. In die Hand genommen wird sie von jenen Pionieren, die mög lichst bald die Absichten der Gründer der Union verwirklichen möchten, die in den Eingangsworten zur Berner Ueberein- kunft von dem Wunsche beseelt zu sein erklären, »in wirk samer und möglichst gleichmäßiger Weise das Urheber recht an Werken der Litteratur und Kunst zu schützen-. Diese Pioniere haben keineswegs den Plan, zuerst zu zer stören, um hernach aufzubauen, sic wollen im Gegenteil das bestehende gemeinsame Unionsgcbüude beibehalten, aber es durch eine allmähliche Vereinheitlichung nur einfacher und wohnlicher gestalten; auch in ihren Augen ist das Bessere der Feind des Guten; um aber zu wissen, worin dieses Gute besteht, glauben sie vor allem ihre eigenen Postulatc frank und frei darlegcn zu sollen; sie gedenken sodann, diese in loyalster Absicht einer allgemeinen Diskussion in allen Autor- und Verlegerkreisen zu unterbreiten, so daß sich alles in vollster Oeffentlichkeit und ohne irgend welche Hinter gedanken abspielen soll. Das Ergebnis der Beratungen des Viviser Kongresses, der sich auf besondere Berichte der Herren Maillard, Vaunois, Taillefer de Clermont, Darras und Beaume stützen konnte, findet sich in einem hiernach im Anhang veröffentlichten Entwurf niedcrgelegt, in dem die wirklichen Abänderungen, d. h. diejenigen, die die Pariser Zusatzakte und Deklaration *) Nach Zifs. s des Schlußprotokolls der Berner Konvention bereitet die Regierung des Landes, in dem eine Konferenz tagen soll, unter Mitwirkung des internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vor. (Red. des »Droit ä'Luieur-.) nicht schon vorsehen, sich um so besser abheben, als sie nicht sehr zahlreich sind. Die zur Diskussion gelangten Punkte werden wir der Reihe nach durchgehen und besprechen. Vorentwurf zur Revision der Berner Uebereinkunft. Schutzdauer. Die Berner Uebereinkunft hat als Grund prinzip die Gleichstellung der Werke der Verbandsautoren mit denjenigen der einheimischen Autoren, ausgenommen hin sichtlich der Schutzfrist; sie bestimmt nämlich, daß der Genuß der Rechte in den übrigen Verbandsländern die Dauer des im Ursprungslande gewährten Schutzes nicht übersteigen kann. Um klarzulegen, daß diese Bestimmung bloß fakultativ ist und die Anwendung weitherzigerer Vorschriften nicht aus schließt, hatte der schweizerische Delegierte an der Pariser Konferenz, Herr Lardy, vorgeschlagen, sie durch eine andere Formel zu ersetzen und zu sagen; »Kein Vecbandsland ist übrigens gehalten, diesem Genuß der Rechte eine längere Dauer einzuräumen, als die im Ursprungslande vorgesehene Schutzdauer.- Dieser Vorschlag begegnete keinem Widerspruche im Schoße der vorbereitenden Kommission der Pariser Kon ferenz; diese fand aber, es genüge in dieser Hinsicht eine erläuternde Bemerkung im Kommissionsbericht, und diese Bemerkung wurde denn auch vom Berichterstatter, Herrn L. Renault, folgendermaßen abgefaßt; »Die Uebereinkunft räumt den Berbandsstaaten die Befugnis ein, in Bezug auf die Schutzdauer nicht den vollen landesgesetzlichen Schutz zu geben; sie macht ihnen dies aber keineswegs zur Pflicht und kann dies auch nicht thun; es steht ihnen völlig frei, sich weitherziger zu zeigen und die auf Unionsgebiet ver öffentlichten Werke einer längeren Schutzfrist teilhaftig werden zu lassen, als es die vom Gesetze des Ursprungslandes fest gesetzte Schutzfrist ist.-') Die vom Viviser Kongreß be schlossene neue Fassung soll nun bezwecke», diese Absicht aus drücklich zu bestätigen; die Mehrheit wollte dagegen den radikalen Grundsatz der völligen und für alle Verbands staaten verbindlichen Gleichstellung der Verbandsauloren mit den einheimischen Autoren nicht annehmen. Eine andere Fassung schien aber schon deshalb nötig, weil einige hervorragende Juristen auf dem Kongreß die Meinung verfochten; 1. der Wortlaut der Bestimmung des jetzigen Artikels 2 (»Dieser Genuß kann nicht über steigen-) scheine geradezu ein Verbot zu statuieren und schütze das in den internationalen Beziehungen einzig und allein durch die Uebereinkunft gebundene Publikum vor jeder weiter gehenden Auslegung, die sich nicht in günstigeren Sonder - vcrträgen oder in ausdrücklichen Vorschriften der Landes gesetze vorfinde, und 2. verbiete auch in ähnlicher Weise der Schlußsatz des Artikels 7 der Uebereinkunft (»Dieses Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten keine Anwendung finden«) den Verbandsländern geradezu, beispielsweise Artikel politischen Inhalts aus der Feder von Vcrbandsautoren zu schlitzen, sogar wenn das Landesgesetz dies zulassen sollte.") Mit Recht machte man gegen diese auf den starren Wortlaut, nicht aber auf den Geist der Berner Konvention gegründete Auslegung geltend, die Konventton stelle nur ein Mindestmaß des Schutzes auf und lasse die Anwendung gün stigerer Landesgesetze durchaus zu, wie dies denn auch formell *) Das neue Gesetz des Verbandsstaates Luxemburg stellt denn auch die Fremden mit den Einheimischen vollständig, auch hin sichtlich der Schutzdauer, die fünfzig Jahre nach dem Tode des Autors beträgt, gleich. "1 Dies ist in der That der Fall beim belgischen und bei dem neuen deutschen Gesetz, die den Schutz solcher Artikel vorsehen, vorausgesetzt, daß sie einen Vorbehalt tragen.
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