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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
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- Deutsch
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- Saxonica
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10014 Nichtamtlicher Teil. 289, 18. Dezember 1S0Y. Nichtamtlicher Teil Zum Entwurf eines deutschen Gesetzes über das Verlagsrecht. (Vgl. Börsenblatt Nr. 163, 164, 165, 173, 174, 175, 187, 201, 202, 206, 207, 211, 217, 218, 2.^8, 236, 237, 254, 273, 278, 288.) XIII. Dem Deutschen Reichstage liegt folgende Eingabe der deutschen Verlegerkammer vor: Einem hohen Reichstag beehrt sich die Unterzeichnete Verlegerkammer, die den ge schäftsführenden Ausschuß des Berliner, des Leipziger, des Stuttgarter und des Deutschen Verlegervereins bildet, nach stehende Vorstellungen ehrerbietigst zu unterbreiten zur Ab wehr der vom Verein »Berliner Presse« unterm 10. Okto ber d. I. gestellten Anträge auf Abänderung wesentlicher Bestimmungen des Gesetzentwurfs über das Verlagsrecht und der den gleichen Zweck verfolgenden »Bemerkungen des Vereins deutscher Ingenieure« (ohne Datum). Nachdem im Gesetzentwurf über das Urheberrecht, der jetzt dem Reichstag zur Beratung vorliegt, die Rechte des Urhebers eine ganz wesentliche Verstärkung erfahren haben, und auch in dem hier in Frage kommenden Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht die Schriftstellerwelt als »der wirtschaftlich schwächere Teil« in vielen Punkten dem entsprechend begünstigt wurde, womit der Verlagsbuchhandel sich gern einverstanden erklären will, glaubte sich dieser der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß der letztere Gesetzentwurf keine Beanstandungen von seilen der Schriftsteller mehr zu gewärtigen habe. Ist er doch unter den gleichen Be dingungen zu stände gekommen wie der erstere, nämlich auf Grund eingehender Beratungen des Reichsjustizamtes mit Sachverständigen aus den Kreisen der Schriftsteller- und Verlegerwelt. Um so überraschender ist für uns die Wahrnehmung, daß der Verein »Berliner Presse« und der »Verein deutscher Ingenieure« durch ihre Anträge die in dem Entwurf nieder gelegten Hauptgrundsätze vollständig umzuwerfen bestrebt sind. Der erstere begründet sein Vorgehen damit, daß das Schriftstellertum gegen »Ausbeutung und Uebervorteilung« geschützt werden müsse. Wer wollte leugnen, daß in allen Ständen unlautere Elemente Vorkommen können, deren Be kämpfung Ehrenpflicht ist? Jedenfalls hat der Buchhandel diese Bekämpfung innerhalb seines Standes auf seine Fahne geschrieben, wie dies aus den Satzungen aller seiner Korpo rationen ersichtlich ist, und er würde auch die Bemühung des Vereins »Berliner Presse um Schutz gegen Ausbeutung unterstützen, wenn dieser Schutz durch die vorgeschlagenen Bestimmungen überhaupt erzielt werden könnte. Dies ist nicht der Fall. Die meisten Vorschläge be deuten lediglich Schädigungen des Verlagsbuchhandels, ohne erkennbaren Nutzen für das Schriftstellertum. Vor allem die in Z 30 angestrebte Unübertragbarkeit des einzelnen Verlagsobjekts seitens des Verlegers und die in tz 39 befür wortete Ausdehnung des Rücktrittsrechts des Verfassers richten sich keineswegs gegen eine Gefahr der Ausbeutung des Verfassers, bedeuten aber eine tiefgreifende Schädigung der vermögensrechtlichen Stellung des Verlegers. Der Verein »Berliner Presse« sucht seine umwälzenden Forderungen durch folgende Bemerkung abzuschwächen: »die gesetzlichen Grundlagen seien derart zu verteilen, daß im Zweifel dem Verleger die Last zufällt, günstigere Be dingungen ausdrücklich im Vertrage stipulieren zu müssen«. Wir glauben im Gegenteil, daß die einzig richtige Grund lage für einen Gesetzentwurf eines bisher noch nicht kodi fizierten Rechts »das in Hebung befindliche Recht ist, wie es durch die Wissenschaft und Rechtsprechung auf Grund der Gepflogenheiten des deutschen Verlagsgewerbes sich ausgebildet hat«. (Erläuterungen Seite 14) Diesen einzig richtigen Standpunkt nimmt der vom Reichs justizamt ausgearbeitete Gesetzentwurf ein, und es ist um so weniger verständlich wie die Kondifikation eines bestehenden Rechts dazu führen soll, »die Schriftsteller in eine noch abhängigere Lage von dem Verlegertum zu versetzen«, als dort, wo die Kodifikation von dem Bestehenden abweicht, dies zu gunsten der Autoreu geschieht. Sollte der gegenteilige Standpunkt des Vereins »Berliner Presse« durchdringen, wonach nicht das bestehende Recht, sondern in vielen Fällen das direkte Gegenteil zu kodifizieren wäre, um dem Verlagsbuchhandel die Last aufzubürden, sich gegen solche Gesetze durch entsprechende Vertragskauseln zu schützen, so würden wir, um dies gleich vorwegzunehmen, einer solchen gewaltsamen Aenderung der Rechtslage das Scheitern des ganzen Gesetzes vorziehen. Wir erlauben uns, den Vorschlägen des Vereins »Berliner Presse« unsere Einwendungen in nachfolgendem paragraphen weise gegenüberzustellen und im Anschluß daran die Bemerkungen des »Vereins deutscher Ingenieure« vom Stand punkte des Verlagsbuchhandels zu beleuchten und die ehr erbietigste Bitte auszusprechen, der hohe Reichstag wolle nach Kenntnisnahme unserer Widerlegung von einer Berück sichtigung der Vorschläge mit Ausnahme der auf ßtz 6, 17, 28, 31, 36 (Verein »Berliner Presse«) und 5 (Verein deutscher Ingenieure) bezüglichen absehen, vielmehr den Gesetzentwurf mit den hiernach auch von uns nicht bean standeten Veränderungen annehmen. Die dkntschc Lnlegerkammer. Jos. Bielefeld. Ferdinand Springer. I)r. Adolf Geibel. Egon Werlitz. vr. Karl Trübner. Ernst Vollert. O. R. Reisland. Ernst Mohrmann. Leipzig, den 6. Dezember 1900. Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Zu 8 2. Es wird vorgeschlngen, im Absatz 1, Satz 1 nach den Worten: „Während der Dauer des Urheberrechts", einznfügen: „innerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes". Begründung: Nachdem durch den Urhebcrrechtsentwurf eine Teilung des Verlagsrechtes nach territoriale» Gebieten in Aussicht ge nommen ist, erscheint es erforderlich, auch das Gebiet des Verlagsrechtes zunächst auf Deutschland, d. h., den natür- Gegeuanträge der deutschen Verlegerkammer. 8 2. Die in 8 9 des Urheberrechts vorgesehene Befugnis, das Verlagsrecht an verschiedene Verleger, d. h. territorial zu vergeben, bezieht sich, wie aus den Erläuterungen deutlich ersichtlich ist, praktisch nur auf den Musikverlag, da es bei Musikalien Gebrauch ist, je einem Verleger in den verschiede nen Ländern »ein bestimmtes Gebiet zuzuweiscn, von dem die übrigen ausgeschlossen sind« (Erläuterungen Seite 39). Eine Ausdehnung dieses Gebrauchs auf den Verlags- buchhandel, wie sic hier gesetzgeberisch angestrebt wird, wäre
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