Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19001213
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190012138
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19001213
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1900
- Monat1900-12
- Tag1900-12-13
- Monat1900-12
- Jahr1900
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
289, 13. Dezember 1900. Nichtamtlicher Teil. 10025 Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Zu 8 49. Es wird vorgeschlagen, für Zeitungen die Frist, nach welcher der Verfasser das Vertragsverhältnis kündigen kann, ans 3 Mo nate hcrabzusetzcn. Begründung: Bei dein raschen Wechsel des Zeitnngsbedarfes erscheint es für die Zeitungen genügend, daß ihnen zum Abdruck eines angenommenen Zeitungsartikels eine dreimonatliche Frist ge setzt werde. Andererseits ist die zweijährige Frist für die Verfasser wertlos, da es außerordentlich selten ist, daß ein für eine Zeitung verfaßter Aufsatz,' an dessen Abdruck er ciu wesentliches persönliches Interesse hat, noch nach zwei Jahren aktuelle Bedeutung hat. Wo diese kurze Frist aus nahmsweise nicht zureichend ist, wie z. B. bei Romanen und anderen für das Feuilleton bestimmten Arbeiten, hat der Verleger (Redakteur) es iu der Hand, eine längere Frist anszubcdingen. Zu 8 50. Es wird vorgcschlagcn, dem Absatz 1 folgenden Zusatz zu geben: „Dagegen hat er Anspruch auf ein Belagsexencplar." Begründung: Es ist für Mitarbeiter von Zeitungen, insbesondere für Korrespondenzen, außerordentlich schwierig, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob ein an eine Zeitung gesandter Beitrag tatsächlich zum Abdruck gekommen ist oder nicht. Es erscheint daher im Interesse einer großen Zahl von publizistisch thätigen Schriftstellern dringend wünschenswert, daß ihm ein Anspruch auf ein Belagsexemplar gesetzlich zu gesichert werde. Gegenanträge der deutscheil Verlegerkammer. 8 49. Wenn auch der Verlagsbuchhandel sich mit einer ge ringeren Frist begnügen könnte, so werden die großen Zeit schriften und Zeitungen doch unbedingt eine längere Frist als 3 Monate beanspruchen müssen. Eine Herabsetzung auf ein Jahr würde wohl nicht beanstandet werden 8 50. Aus rein praktischen Gründen, nämlich aus der Be lästigung, die für den Verleger einer Zeitung dadurch ent stehen müßte, daß er für jeden der zahllosen Beiträge einer Zeitung ein Belegexemplar zu liefern hätte, ist die Bestim mung zu stände gekommen, die der Praxis entspricht. Es wird gebeten, von dem Zusatzantrag abzusehen, weil jeder Mitarbeiter einer Zeitung in den meisten Fällen sich auf Bibliotheken oder Leseinstituten leicht darüber vergewissern kann, ob sein Beitrag ausgenommen worden ist oder nicht. Zu den Bemerkungen des Vereins deutscher In genieure (ohne Datum)") erlaubt sich die deutsche Verleger kammer in nachfolgenden Ausführungen Stellung zu nehmen, indem sie diese Bemerkungen der Reihenfolge nach einer Kritik vom Standpunkte des Verlagsbuchhandels unterzieht. Als Hauptbedenken gegen den Entwurf wird die Ueber- tragbarkeit des Verlagsrechts durch den Verleger »ohne Zu stimmung des Verfassers- vorangestellt (Z 30). Die Verlegcr- kanuner darf sich wohl in diesem Punkte auf die ausführliche Feststellung ihres Standpunktes aus Seite 7 ff. der Eingabe beziehen, wo die Unerläßlichkeit dieses Rechls für den Ver leger dargethan wird. Es sei nur gestattet, noch kurz auf die Wüusche des Vereins deutscher Ingenieure cinzugehen, deren Nichtberücksichtigung iu diesem Paragraphen beklagt wird, die aber bei sorgfältiger Prüfung des Gesetzentwurfs sich sämtlich erfüllt finden. Auf Seite 1 Absatz 5 heißt cs: »Wenn der Verleger seine Rechte und Pflichten aus dem Verlngsvertrag ohne Zustimmung des Verfassers übertragen darf, so müßte doch auch dem Verfasser ein geräumt werden, daß er seine Rechte und Pflichten aus dem Verlagsvertrag, ohne Zustimmung des Verlegers, über tragen kann, z. B. einem Kollegen oder Fachgenossen, der nach seiner Meinung das Werk ebensogut wie er auszu- arbeiten imstande ist. Der Entwurf enthält eine solche Bestimmung nicht.« Es ist aus diesem Wortlaut uicht ersichtlich, ob der Verein deutscher Ingenieure beansprucht, daß ein Verfasser, *) Vgl. Börsenblatt No. 278 vom 30. November 1900. noch ehe er ein Werk ausgearbeitet hat, auf Grund seines Verlagsvertrags einen anderen Autor für die erste Ab fassung des Werkes einstellen kann oder nur für die Be arbeitung der weiteren Auflagen. Ist ersteres ge meint, so wäre es dem Verleger überhaupt unmöglich gemacht, noch einen Verlagsvertrag abzuschließen. Denn es hieße direkt wider Treu und Glauben verstoßen, wenn ein Schriftsteller sich vertragsmäßig verpflichtete, ein bestimmtes Werk ab- zufassen, und diese erste Abfassung einem beliebigen Stell vertreter übertragen könnte. Die einzig zulässige und ehrbare Handlungsweise kann in diesem Falle doch nur darin be stehen, daß der Verfasser vom Vertrage zurücklritt, was ihm nach 8 39 freisteht. — Ist aber das Werk bereits erschienen, so sichert ja 8 15 ausdrücklich dem Verfasser das Recht, die für neue Auflagen nötigen Aenderungen durch einen Dritten vornehmen zu lassen. Diese wichtige Befugnis, ohne die Zu stimmung des Verlegers die Bearbeitung eines Werkes einem beliebigen Dritten zu übertragen, ist ein der Uebertragbar- keit des Verlagsrechts durch den Verleger vollständig gleich wertiges und analoges Recht, was gegenüber den Klagen der Schriftsteller über Z 30 wiederholt heroorgehoben werden muß. Im letzten Absatz auf Seite 1 wird beklagt, daß bei einem Verlagsoertrag auf Lebenszeit »die geistige Arbeits kraft auf Lebenszeit seitens eines Zweiten an einen Dritten ohne Zustimmung des Verkauften« verkauft werden könne, ohne zu bedenken, daß 8 39 in diesem Falle ausdrücklich dem Verfasser ein Rücktrittsrecht zusichert. Auf Seite 2 Absatz 3 ff. wird ausgeführt, daß durch die Veräußerung von Vertragsrechteu die Verkaufspreise der 1336'
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder