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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
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- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
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- Deutsch
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10024 Nichtamtlicher Teil. 289, 13 Dezember 1900 Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Zu A 40. Es wird vorgcschlagcn, den Z 40 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: „Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs er öffnet, so hat der Verfasser das Recht, don dem Vertrage znrück- zntreten; doch ist er dem Verleger zum Ersatz der ans Her stellung der noch nicht abgesetzten Auflage gemachten Aufwendungen verpflichtet." Begründung: Die Bestimmung des Entwurfes ist als eine schwere und unbegründete Schädigung der Verfasser zu betrachten. Sie ist deswegen unbegründet, weil den Glänbigcrn ans dem Vermögen des Gemcinschuldners nichts entzogen wird, wenn der Verfasser die ans Herstellung der noch vorhandenen Auflage gemachten Aufwendungen zu ersetzen hat. Den Gläubigern noch den erhofften Gewinn auf Kosten des Ver fassers zusprechcn zu »vollen, erscheint als eine schwere Un billigkeit. Denn es werden die materiellen und idealen In teressen des Verfassers an einem Werk auf das empfindlichste geschädigt, wenn er gezwungen wird, entweder sein Werk von der Konkursmasse herausgegeben oder in die Hände eines beliebigen dritten Erwerbers übergehen zu sehen. Eine Verschleppung des Konkursverfahrens ist hieraus nicht zu erwarten, sobald man dem Verfasser gleich den anderen Gläubigern die Pflicht auferlcgt, seinen eventuellen Rücktritts anspruch binnen ciner bestimmten Frist anznmeldcn. Es würde hiernach das Verfahren sich im Konkurs derart zu gestalten haben, das; der Konkursverwalter die Autoren als Konkursgläubiger von der Eröffnung des Kon kurses in Kenntnis setzt und sie auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurück treten wollen oder nicht. Diese Frist müßte allerdings so bemessen werden, das; die Verfasser Zeit haben, eventuell mit einem anderen Verleger in Verhandlung zu treten. Wir würden Vorschlägen, dieselbe auf 2 Monate sestzusetzen. Eine Verschleppung des Verfahrens ist aus diesen; Vorschläge auch deswegen nicht zu befürchten, weil die Fortsetzung des Ver lages durch den Konkursverwalter oder die Verhandlungen über den freihändigen Verkauf einzelner Verlagsrechte oder über den Verkauf des ganzen Geschäfts jedenfalls bedeutend mehr Zeit in Anspruch nehmen. Zu 8 45. Es wird beantragt, den; 8 45 folgenden Zusatz zu geben: „Die Annahme gilt als in; Namen deS Verlegers erfolgt, falls dieselbe durch den Herausgeber (Redakteur) geschah." Begründung: Es ist vielfach als eine lästige Erschwerung eines Rechtsstreites gegen eine Zeitschrift oder Zeitung empfunden worden, daß der Verleger in; Falle von Honorarfvrdernngen die Passivlcgitimatiou bestritt. Es erschien daher dringend notwendig, den Verleger grundsätzlich als den durch die im Namen der Zeitung oder der Zeitschrift abgeschlossenen Ver träge verpflichteten Teil zu erklären. Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer. zu vertreten hat. Diese Auffassung stände mit den all gemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Wider spruch. (Z 324—327.) 8 39 bildet mit 8 30 in der Fassung des Entwurfs die Grundlage des ganzen Verlagsrechts. Mit den vor- geschlageneu Aenderungen des Vereins »Berliner Presse« würde das Gesetz für den Verlagsbuchhandel unannehmbar sein. 8 40. Bei diesem Paragraphen dürfen wir uns beschränken, auf die ausgezeichnete Begründung in den Erläuterungen zum Gesetzentwurf hinzuweisen (Seite 50 ff.), der der Verlags buchhandel zustimmt. Dein bestehenden Recht entsprechend ist hier naturgemäß »das Verlagsobjekt als Vermögensrecht behandelt und zweckentsprechend geordnet« nach der treffenden Charakterisierung des Herrn Geh Regierungsrats Daude in den Verhandlungen des außerordentlichen Ausschusses des Börsenvereius der deutschen Buchhändler (Börsenblatt, Bei lage zu Nr 263. 1900). Das Rücktrittsrecht ist dem Ver fasser billigerweise gewahrt, wenn das Werk zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht abgeliefert war. Da gegen würde die Aufnahme einer Vorschrift wie die von; Verein »Berliner Presse« vorgeschlagene den Kredit des Vcilegers aufs tiefste erschüttern und mit den Anforderungen des Konkursrcchts in Widerspruch geraten Die Folgen eines Konkurses sind die gleichen für alle Beteiligten. 8 45. Der Zusatzvorschlng hat seine Bedenken für solche Bei trage, für die der Verleger Honorar zu zahlen verpflichtet ist. Ueberschreitet der Herausgeber seine Befugnisse, so wäre, wenn der Zusatz in das Gesetz ausgenommen würde, der. Verleger wohl auch für jede unautorisierte Honorarzusicherung haftbar, die der Herausgeber dem Verfasser bewilligt. Deshalb bitten wir, von einer Berücksichtigung des Vor schlages abznsehen.
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