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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
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- 1900-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
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- Deutsch
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289, 13. Dezember I960 Nichtamtlicher Teil. 10023 Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Werkes keine so erheblichen Interesse» für den Verleger ans dein Spiele stehen, daß man dein Verfasser nicht gestatten sollte, den Eintritt eines ihm »»geeignet scheinenden Ver legers in den Vertrag, dessen Erfüllung noch nicht begonnen ist, abzulchnen. Das Gleiche gilt, wenn sonstige gewichtige ideale oder materielle Gründe vorliegcn, z. B. wenn ein ernstes religiöses Werk in einen Verlag gerät, der wegen Verbreitnng schlechter Schriften »»vorteilhaft bekannt ist. Absatz 2: Es wird vorgeschlagen, den Worten „von der Herausgabe des Werkes" beizufügen: „oder von dem Abschluß des Vertrages". Begründung: Es erscheint unbillig, vor Vervielfältigung des Werkes den Verfasser zu zwingen, sein Werk bei einem Verleger er scheinen zu lassen, der infolge Vermögcnsvcrfall oder einer entehrenden Bestrafung oder seiner Boykottierung durch den Buchhandel dem Verfasser keine Garantien für zweckent sprechende Vertragserfüllung bieten kann, und eine Gefähr dung des litterarischen Ansehens des Verfassers befürchten läßt. Absatz 3: Es wird vorgeschlagen, die Schadenersatzpflicht außer den im Entwurf genannten Fällen auch dann nicht eintreten zu lassen, wenn die im Absatz 2 vorgesehenen Umstände „in der Person des Verlegers begründet waren". Begründung: Es muß dem Verfasser die Möglichkeit gelassen werden, wenn znm Beispiele der Verleger wegen Verbreitnng unzüch tiger Schriften bestraft wird oder eine andere, entehrende Strafe erlitten hat, vor der Vervielfältigung des Werkes von dem Vertrage zurückzutreten. Es wäre unbillig, in solchen in der Person des Verlegers begründeten Fällen dem Verfasser die Herausgabe des Werkes binnen zweier Jahre unmöglich zu machen, oder an den Ersatz eines Schadens zu knüpfen, der über die gemachten Aufwendungen hinausgeht. Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer rechte, wie bisher, durch das Gesetz gewährleistet werde, womit der erste Satz der von der anderen Seite ausgehenden Vor schläge bei Z 30 fällt, so müssen wir dasselbe hier für den Gesamtverkauf verlangen, der bei Z 30 von dem Verein »Berliner Presse« zugestanden und hier wieder dadurch illusorisch gemacht werden soll, daß dem Verfasser beim Uebergang des ganzen Verlagsgeschäfts das Recht zum Rücktritt eingeräumt wird, wenn »gewichtige Gründe« den Rücktritt rechtfertigen. Der Rücktritt wäre damit wesentlich in das Belieben des Schriftstellers oder dessen Erben gestellt und hierdurch der Gesamt- oder Einzel verkauf in vielen Fällen erschwert oder unmöglich gemacht. Die Erläuterungen (Seite 48) sprechen es aber mit an erkennenswerter Deutlichkeit aus, daß »der Verleger, der sich genötigt sieht, sein Geschäft oder einzelne Verlagsrechts zu veräußern, nicht der Gefahr ausgesetzt werden darf, daß ihm wertvolle Bestandteile seines Geschäftsvermögens durch ein Rücktrittsrecht des Verfassers entzogen werden«. Deshalb ist in dem Entwurf das Rücktrittsrecht bei Verkäufen ein zelner Verlagsrechts auf den Fall beschränkt, daß das Manuskript überhaupt noch nicht abgeliefert war, und im allgemeinen nur »unter bestimmten, sachlichen Voraus setzungen« statthaft, die die Person des Verlegers mit Recht gänzlich außer Betracht lassen. Der Versuch, an persönliche Eigenschaften des Verlegers ein Rücktrittsrecht zu knüpfen, ist aber aus dem Grunde unstatthaft, weil bei Verkäufen, ivie bei Z 30 nachgewiesen, der Uebergang in einen ge eigneteren Verlag und nicht das Gegenteil vorausgesetzt werden mnß. Der zur Begründung angeführte Fall, daß ein ernstes, religiöses Werk in einen Verlag geraten könne, der wegen Verbreitung schlechter Schriften unvorteilhaft bekannt sei, ist eine geschäftliche und wirtschaftliche Unmöglichkeit. Aus denselben Gründen müssen vom Standpunkt des Verlagsbuchhandels die vorgeschlagenen Zusätze in Absatz 2 und 3 abgelehnt werden. Die Person des Verlegers hat auch hier im allgemeinen außer Betracht zu bleiben. Das Ver mögensrecht eines Verlegers und seiner Erben kann nicht aus »Umständen, die in der Person des Verlegers begründet sind«, aufgehoben werden. Die Schriftstellerwelt muß sich, wie schon bei tz 30 bemerkt wurde, mit den Eventualitäten und Bedürfnissen des Gewerbes abfinden, auf das sie für die Verwertung ihrer Werke angewiesen ist. Erscheint es über haupt nur in den seltensten Fällen denkbar, daß zwischen Abschluß eines Verlagsvertrags und dem Beginn der Ver vielfältigung die Möglichkeit eines Vermögensverfalls des Verlegers eintrete, so ist immerhin nach tz 40, der das Ver lagsverhältnis im Konkurse des Verlegers behandelt, (Absatz 3) das Rücktrittsrecht dem Verfasser ausdrücklich gewahrt, wenn das Werk z. Z. des Verfahrens noch nicht abgeliefert war. »Dagegen läßt, wenn das Werk z. Z. der Konkurseröffnung bereits abgeliefert war, das Interesse des Verlegers und seiner Gläubiger keinen Raum mehr für ein Rücktrittsrecht« (Er läuterungen S. 50). Wir müssen also gegen die Einräumung eines Rücktritts rechtes »aus gewichtigen Gründen« oder aus »Umständen, die in der Person des Verfassers liegen«, aus das ent schiedenste Verwahrung einlegen. Selbst nach Abschluß eines Verlagsvertrages wäre dessen Aufrechterhaltung jederzeit in Frage gestellt und dem unlauteren Wettbewerb Thür und Thor geöffnet. Aber auch in dem Falle, daß der Antrag zu Absatz 2 gerechtfertigt wäre, so könnte doch der Zusatz zu Absatz 3 nicht als zulässig erachtet werden, der die Schadensersatzpflicht auch dann ausschließt, wenn der Umstand, der den Rücktritt zur Folge hat, in der Person des Verlegers begründet wäre, ohne Rücksicht darauf, ob auch der Verleger diesen Umstand 1336 HlebcnlmdscchzWcr Jahrgang.
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