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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1900-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
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- Deutsch
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10022 Nichtamtlicher Teil. ^ 289 13. Dezember 1900. Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Zu 8 31. Dem bei 8 30 gestellten Anträge entsprechend, ist 8 31 zn streichen. Zu 8 32. Absatz 1 des 32 hat im allgemeinen zur Voraussetzung, daß der Verleger selbst ein Werk als unverkäuflich ausgiebt. Es ist indessen auch ans die Fälle Rücksicht zn nehmen, wo der Verfasser die Ucberzeugung gewonnen hat, daß ein Werk un verkäuflich geworden ist, der Verleger aber aus irgend einem Grunde dies nicht anerkennen will. Es wäre daher wünschens wert, in den Motiven zum Ausdruck zu bringen, daß nicht nur die einseitige Erklärung des Verlegers dafür maßgebend sein soll, ob ein Werk unverkäuflich geworden ist, sondern daß dies ge gebenenfalls durch Sachverständige festznstellen ist. Zu 8 36. ES wird beantragt, dem Paragraphen einen neuen Absatz folgenden Wortlauts beizufügen: „In diesen Fällen endigt der Vertrag, wenn die letzte Auflage vergriffen ist." Es erscheint zweckmäßig, in de» in 8 36 vorgesehenen Fällen den Zeitpunkt, an welchem der Vertrag als aufgelöst zu betrachten ist, genau zu bestimmen. Zn 8 39. Absatz 1: Im Anschluß an das bei 8 30 bemerkte wird vorgeschlagen, Absatz 1 des 8 39 folgendermaßen zu fassen: „Der Verfasser ist berechtigt, von dem Verlagsvcrtrage zu- rückzutretcn, wenn der Verleger den Bestimmungen des 8 30 zuwider seine Rechte einem Dritten überträgt. Beim Uebergang des ganzen VerlagSgeschäfts hat der Verfasser das Recht znm Rücktritt, wenn das Werk noch nicht abgeliefert war, oder wenn gewichtige Gründe den Rücktritt rechtfertigen." Begründung: Die Begründung des ersten Satzes ergieA sich aus dein zu 8 30 Gesagten. Der weitere Vorschlag ergiebt sich aus der Erwägung, daß in der Regel vor Ablieferung des Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer. die Wiederveräußerung eines Vervielfältigungsrechts an einem Kunstwerk oder des Ausbeulungsrechts eines Patentes an ihre Zustimmung gebunden sein müsse. Es genügt, diese Fälle nur anzudeuten, um das Ungewöhnliche und Zweckwidrige eines solchen Verlangens sich zu vergegenwärtigen. Auch die Weiterveräußerung eines veräußerten Urheberrechts ist nicht an die Zustimmung des Urhebers gebunden, wie sie für den Verlagsvertrag verlangt wird. Das Gewicht aller dieser rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe zu gunsten des bisherigen Rechtszustandes ist so be deutend, daß wir auf dessen Erhaltung auch unter dem neuen Gesetz bestimmt zu hoffen wagen durch unveränderte An nahme der Fassung des Entwurfs. 8 31. Auch der Verlagsbuchhandel hat kein wesentliches Inter esse an der Beibehaltung dieses Paragraphen. 8 32. Der Fall, daß ein Werk unverkäuflich geworden ist, der Verleger dies aber aus irgend einem Grunde nicht an erkennen will, ist praktisch kaum denkbar. Viel häufiger voc- kommend und psychologisch begreiflich ist der Fall, daß der Verfasser sich sträubt, die Unverkäuflichkeit seines Werkes zu zugeben. Ebenso ist es schon vorgekommen, daß der Verfasser im Gegensatz zu seinem Verleger ein großes Interesse daran ge winnt, die Unverkäuflichkeit seines Werkes zu behaupten z B. im Fall einer neuen Erfindung, die wesentliche Teile seines Werkes überholt und in ihm den Wunsch zeitigt, ein neues Werk über dasselbe Thema schnell zu veröffentlichen, während der Verleger auf den weiteren und fortbestehenden Absatz zur Deckung der Herstellungskosten noch angewiesen ist. Jedenfalls hat der Verleger im allgemeinem kein Interesse mehr an einem Werk, das wirklich unverkäuflich geworden ist, und daher auch kein Interesse au der Verschleierung des Thatbestandes. Auch ist nicht abzusehen, wer anders als der Verleger Auskunft über die Unverkäuflichkeit geben soll, die nur durch Einsichtnahme in seine Absatzlisten gewonnen werden kann. Der Vorschlag, die Unverkäuflichkeit gegebenenfalls durch Sachverständige feststellen zu lassen, ist daher unnötig. § 36. Mit diesem Vorschlag kann sich der Verlagsbuchhaudel einverstanden erklären. 8 39. Die hier zu Absatz 1 vorgeschlagenen Aenderungen find für den Verlagsbuchhandel aus all den Gründen unannehm bar, die bereits bei Z 30 für die Uebertragbarkeit des Ver lagsrechts geltend gemacht worden find. Der Verleger muß in diesem Punkte auf der unbedingten Aufrechterhaltung des heutigen Rechtszustandes bestehen, wie er durch die Praxis und die Rechtsprechung ihm bisher verbürgt worden ist. Auf diesem Recht ist seine ganze geschäftliche Existenz aufgebaut: seine Leistungsfähigkeit und sein Kredit, die durch die Auf hebung der Uebertragbarkeit des Verlagsrechts eine schwere Erschütterung erleiden müßten, wovon die Rückwirkung auf die Schriftstellerwelt nicht ausbleiben würde Haben wir daher bei 8 30 verlangt, daß der Einzelverkauf der Verlags-
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