10020 Nichtamtlicher Teil. .-H 289, 13. Dezember 1900. Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Gegenanträge der deutschen Vcrlegerkammer. legers. Es ist oben ausgeftthrt, von welcher Bedeutung das persönliche Moment auf der Verlegerseite ist. Aber dies persönliche Moment darf nicht in dem Grade über schätzt werden, daß es zu einer Fessel für die Vertrag schließenden wird. Die Veränderung der wirtschaftlichen Lage, Krankheit, Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Verlegers wird es für den Verfasser sehr oft rätlich er scheinen lassen, daß das Verlagsrecht von dem ursprüng lich gewonnenen Verleger auf einen anderen übertragen wird. Dem ganzen Geschäftsverkehr zwischen Verfasser und Verleger würde diese strikte Gebundenheit, diese Un abänderlichkeit des Vertragsverhältnisses auch in der Person des Verlegers sehr hemmend sein. Der Verleger würde seine Unternehmungen unter dem Zwange dieses Postulats einschränken müssen. Denn er wäre ja dann an die Ver lagsverträge, wenn er sie einmal geschlossen, ans die Dauer gekettet, selbst wenn sich die Möglichkeit böte, daß sie durch andere Verleger besser und prompter erfüllt werden könnten. »Diesen Gründen gegenüber ist auch die von den Verfassern geltend gemachte Einwendung, daß im Falle der Uebertragung auch äußerlich das Werk in einem anderen Verlage, also unter der Firma eines fremden Ver legers erscheint, nicht stichhaltig. An sich ist ohne weiteres zuzugeben, daß es für den Verfasser etwas durchaus anderes bedeutet, ob sein Werk bei Brockhaus oder bei Cotta oder unter der Flagge irgend eines unbekannten X. oder D. erscheint, und es mag den Verfassern nicht recht sein, wenn sie durch die Cession das klangvolle Etikett eines wohlrenommierteu Verlegernamens verlieren. Allein die Verfasser müssen, da es sich bei dem Vcrlagsvertrage doch auch um geschäft liche Dinge handelt, sich darin finden, daß die geschäftliche Dispositionsmöglichkeit des Verlegers geschützt wird. Im letzten Grunde kommt diese, wenn der einzelne Verfasser im einzelnen Falle auch momentan darunter zu leiden hat, doch allen Verfassern zu gute. »Das ökonomische Interesse gebietet also beiden Teilen, die Uebertragbarkeit des Verlegerrechts nicht abzulehnen. Juristisch läßt sich gegen die Cession des Verlegerrechts, als des Rechtes aus einem gegenseitigen Vertrag in den Grenzen, welche durch die Natur dieses Vertrages gezogen sind, nichts einweudeu. Der Uebergang auf dem Wege des Erbrechts stand von jeher fest Die Erläuterungen zu den ZZ 30, 3> beginnen damit, daß die Vererblichkeit der Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertcag unbestritten anerkannt sei, so daß es einer besonderen Vorschrift in dieser Beziehung nicht bedürfe. Es liegt auch kein Anlaß vor, die Uebcrgangsmöglichkeit im Wege der Singular- succession für den vorliegenden Fall auszuschließen. Man kann sehr wohl den Fall setzen, daß die Erben eines Ver legers absolut unsachverstäudig sind, trotzdem gehen im Erbfalle die Verlagsrechte auf sie über. Und ein solcher Uebergang sollte nicht möglich sein, wenn der Verleger selbst bei Lebzeiten einen Cessionär, gewiß nicht ohne vor ausgegangene Berücksichtigung seiner Eigenschaften, ge wählt hat?« Man braucht in der That diese Frage nur zu stellen, um sie auf das entschiedenste im Sinne der Fassung von tz 30 des Gesetzentwurfs zu beantworten. Ebenso hat eine andere Autorität auf dem Gebiete des Urheberrechts, Professor vr. Birkmeyer in München, in einer soeben erschienenen Abhandlung über die Kodifikation des Verlagsrechts (München, bei Theodor Ackermann) sich auf den Standpunkt des Gesetzentwurfs gestellt. Endlich hat kürzlich Herr Geh Regierungsrat Daude, der selbst Schriftsteller und