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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
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- 1900-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
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- Deutsch
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289, 13. Dezember 1900. Nichtamtlicher Teil. 10019 Vorschläge des Vereins »Berliner Presse« leger von ganz anderen Faktoren abhängig ist, als von den in dieser Frage nntspielendcn Momenten. Die Rücksicht auf die Interessen der Gläubiger des Verlegers, insbesondere für den Fall des Konkurses, scheint, soweit es sich nicht um Aufwendungen des Verlegers, sondern nur um einen zu erhoffenden Gelvinn handelt, ungerechtfertigt, da hierdurch wesentlich ideale und materielle Interessen des einzelnen Ver fassers dem Interesse der Gesamtheit der Gläubiger geopfert werden. Die Bestimmung des Entwurfes ist als eine durch die Umstände nicht gerechtfertigte schwere Schädigung des deutschen Schriftstellertnms zu betrachten. Andererseits ist anzuerkennen, daß das Verbot der Nebertragung des Ur heberrechts eine empfindliche Hemmung des Verlagswesens mit sich bringen könnte, wenn bei Uebertraguug des ganzen Vcrlagsgeschäftes, sei es durch Erbgang oder Kauf, alle ein zelnen Verträge aufgelöst werden könnten. Da als Regel anzusehen ist, daß ein Verfasser das Vertrauen, das er in seinen Verleger gesetzt hat, auch demjenigen übertragen wird, dem der Verleger sein ganzes Verlagsgeschäft übergiebt, so scheint es billig, in diesem Falle die Uebertraguug von der Zustimmung des Verfassers nicht abhängig zu machen, falls nicht gewichtige Gründe idealer oder materieller Natur den Verfasser zum Rücktritt berechtigen. (Siehe bei Z 39.) Es ist jedoch erforderlich, daß in diesem Falle der erste Verleger für die Erfüllung des Vertrages mit verhaftet bleibe, wie dies in Absatz 2 des 8 30 vorgesehen ist. Diese Haftung nur auf eine Auflage zu beschränken, tvie dies von Seiten des Börscnvercins der deutschen Buchhändler vorgeschtageu wird, entspricht nicht de» Interessen der Verfasser, wenn der Ver leger zur Veranstaltung mehrerer Auflagen berechtigt ist. Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer, des Verlegers voranssctze, ist nicht geeignet, die erstrichter liche Ansicht zu unterstützen. Bei einer großen Zahl von Rechtsgeschäften ist gegenseitiges oder einseitiges Vertrauen die Voraussetzung, ohne daß daraus ein Grund für die Nichtveräußerlichkeit von Ansprüchen aus solchen Geschäften entnommen werden kann. Entscheidend ist nur, ob nach dem Willen der Kontrahenten die den Rechten gegenüber- stehenden Verpflichtungen au die Person des Verpflichteten gebunden sein sollen. Das kann bei dem Vcrlagsvertrage der Fall sein. Dann ist, wie schon dargelegt ist, die Weiterveräußerung des Verlagsrechtes ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Dagegen kann nicht zugegeben werden, daß sich das Recht des Verlegers wegen der mit dem Rechte verbundenen Pflichten notwendig oder auch nur der Regel nach als ein rein persönliches darstelle. Die Verpflich tungen des Verlegers zur vertragsmäßigen Ausstattung eines Schriftwerkes in Papier, Satz und Druck, zur Ankündigung des Werkes in den Zeitungen, zur Versendung desselben an kritische Zeitschriften und zum Vertriebe durch Kommissionäre und Sortimentsbuchhändler in der im Buchhandel üblichen Weise sind regelmäßig nicht an die Person des Verlegers gebunden. Das zeigt sich schon darin, daß diese Leistungen selten durch alleinige Thätigkeit des Verlegers ausgeführl werden können. Regelmäßig steht dem Verleger frei, die übernommenen Verpflichtungen durch Gehilfen und auch durch Vertreter zu erfüllen. Muß der Autor sich die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Vertreter des Verlegers gefallen lassen, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht in der Person eines anderen Verlegers ^ein Vertreter bestellt werden könnte. Mag auch in der Leistungsfähigkeit der einzelnen Verlagsfirmen sich ein erheblicher Unterschied Herausstellen: regelmäßig hat der Autor doch nur auf die Bethätigung des Maßes an Eifer und Geschäftskunde Anspruch, welches einem sorgfältigen Buchhändler beiwohnt. Diesem Anspruch kann nach der gegenwärtigen Gestaltung des Buchhandels regelmäßig eine große Zahl von Verlags firmen entsprechen. Die Leistungen des Verlegers eines Schriftwerkes sind danach in der Mehrzahl der Fälle nicht an die Person gebunden und deshalb als gewissermaßen vertretbar (quasi fungibel) bezeichnet worden.« Es muß hier hiuzugefügt werden, daß sich Person und Firma wohl in den seltensten Fällen decken, daß die Verträge nur mit der Firma geschlossen werden, und daß, wenn es ausschließlich auf die Person ankäme, die Schriftstellerwelt folgerichtig fordern müßte, daß auch die Uebertraguug der Verlagsrechte von einem Inhaber auf den anderen derselben Firma von der Zustimmung der Autoren abhängig zu machen sei. Wenn in den Vorschlägen des Vereins »Berliner Presse« trotzdem der Verkauf eines ganzen Verlages freigegeben wird, weil, wie offen zugegeben ist, die Schädigungen der vor geschlagenen gesetzgeberischen Hemmnisse zu eklatant sind, so muß auch jedes einzelne Verlagsrecht freigegeben werden, in der zwingenden Erwägung, daß hier die Schädigung pro rMs, genau dieselbe ist. Eine soeben erschienene Arbeit von vr. Moritz Stranz: »Die Uebertragbarkeit der Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrag unter Berücksichtigung des neuen Entwurfs eines Gesetzes über das Verlagsrecht«. (Wilkcsche Festschrift, Berlin, Vahlen 1900) spricht sich aus denselben Erwägungen entschieden zu guusteu der Uebertragbarkeit jedes einzelnen Verlagsrechts aus. Es möge gestattet sein, die hier in Frage kommende Stelle wörtlich anzuführen: »Die Interessen des Verfassers sind scheinbar gar nicht berücksichtigt. Aber auch nur scheinbar. In Wirklich keit liegt nämlich die Möglichkeit der Uebertragbarkeit gleichermaßen im Interesse des Verfassers, wie des Vcr- 1335 Tiebeimndjechztgster Jahrgang.
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