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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
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- 1900-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
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- Deutsch
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10018 Nichtamtlicher Teil. 289, 13. Dezember 1900. Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Zu 8 28. Es wird vorgeschlagen, die Worte „für welche das Werk von ihm abgegeben wird," zu ersetzen durch die Worte „für welche das Werk im Handel von ihm abgegeben worden ist". Begründung: Es soll hierdurch verhindert werden, daß der Verleger zu dem Zeitpunkt, an welchem der Autor beabsichtigt, eine neue Auflage zu veranstalten und bei Weigerung des Ver legers, dies selbst zu thun, den Restbestand aufzukaufcn, den bisher bewilligten Rabatt derartig hernbsetzt, daß dem Ver fasser die Ablösung der Nestbestände erschwert oder unmöglich gemacht wird. Zu 8 30. Es wird vorgeschlagen, 8 30 folgendermaßen zu fassen: „Die Rechte des Verlegers aus dem Verlagsvertrage sind nur als Bestandteil des ganzen Verlagsgeschäftcs übertragbar. Doch hat der Verleger den Verfasser von der erfolgten lleber- tragung in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle kann die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden." Gegenüber dem Anträge des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, die Gesamthaftung des Rechtsnachfolgers mit dem Verleger nur auf eine Auflage zu beschränken, wird beantragt, den Wortlaut des zweiten Absatzes unverändert zu lassen. Begründung: Die Verpflichtung, ein Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, stellt in ihrer Gesamtheit eine derart individuelle Leistung dar, daß sie nicht vertretbarer Natur ist. Dem entsprechend schließen Verfasser in der Regel einen Verlags- Vertrag nur mit Rücksicht auf die Garantien, welche ein bestimmtes Verlagsgeschäft dafür bietet, daß das Werk seinem Zweck und seinen Absichten entsprechend vervielfältigt und verbreitet werde. Der Wortlaut des Entwurfes, der die Uebertragbarkeit ohne Zustimmung des Verfassers znläßt, widerspricht daher dem innersten Wesen des Verlagvertrages und ist geeignet, die Interessen der Schriftsteller in empfind lichster Weise zu schädigen. Andererseits ist aus der Vvr- geschlagenen Lösung eine Schädigung für den deutschen Buch handel und das Verlegertum nicht zu erwarten, da, wie bei 8 39 im Einklang mit dem Geiste des Entwurfes var- geschlagen werden wird, der Rücktritt des Verfassers im Falle der Uebertragung des Verlagsrechts au einen Dritten immer die Pflicht zum Ersatz der gemachten Aufwendungen in sich schließen soll. Eine Schädigung des Kredits des einzelnen Verlegers kann allein aus dem Umstaude, daß das Verlagsrecht ohne Zustimmung des Verfassers nicht über tragbar sein soll, nicht abgeleitet werden, da erstens eine solche für den ganzen Buchhandel allgemein giltige Vorschrift dem Kredit des Einzelnen nicht schaden kau», und zweitens der Kredit des deutschen Buchhandels und der deutschen Ver- Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer. eine Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.« »Steht fest, daß eine Vergütung gewährt werden muß, ist aber eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht erfolgt, so ist nach Z 24 Absatz 2 eine angemessene Vergütung in Geld zu zahlen. Eine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne ist angezeigt, um jeden Zweifel darüber auszuschließen, daß der Verleger mangels einer dahingehenden Abrede seine Verpflichtung zur Gewährung einer Vergütung nicht schon durch Gewährung von Freiexemplaren oder durch ähnliche Leistungen erfüllen kann«. 8 28. In Uebereinstimmung mit dem Beschluß des außer ordentlichen Ausschusses des Börsenvereins für Urheberrecht und Verlagsrecht beantragen wir, die Worte »zu dem niedrigsten Preise« zu ersetzen durch »zu dem niedrigsten Buchhändler- Nettopreise des Werkes«. Diese Aenderung entspricht, wenn auch in anderer Fassung, genau dem Anträge des Vereins »Berliner Presse«. 8 30. Der Versuch, die Uebertragbarkeit des einzelnen Verlags rechts seitens des Verlegers aufzuheben, würde, wenn erfolg reich, eine totale Umwälzung des heutigen Rechtszustandes und eine schwere Schädigung des Verlegers an seinem Eigen tum Hervorrufen, ohne nachweisbaren Nutzen für den Autor. Das zur Zeit geltende Recht, wie auch die ausländischen Ge setzgebungen lassen Veräußerungen jedes einzelnen Verlags- artikcls zu. Dieses Recht ist auf eine Jahrhunderte lange Entwickelung begründet. Folgerichtig steht der amtliche Ent wurf des Verlagsrechts, der das heutige Recht kodifizieren will, auf dem Boden dieses heutigen Rechts, wobei aber, wie besonders hervorgchoben werden muß, die materiellen Interessen des Verfassers bei Veräußerung (Z 30 Abs. 2 und Z 40 Abs. 2) in sorgfältigster Weise ge wahrt sind. Auch ist nicht zu übersehen, wie dies offenbar von Seiten der Schriftsteller geschieht, daß ihnen in 8 13 ein ganz analoges Recht eingeräumt ist: die Uebertragbarkeit ihrer schriftstellerischen Funktionen an einen Dritten für die Bearbeitung weiterer Auflagen ohne Zustimmung des Ver legers. — Die Uebertragbarkeit der Urheberrechte oder deren Ausübung wird schon 1874 durch eine Entscheidung des Rcichs-Oberhandelsgerichts (XII. Band, Seite 355) anerkannt. Die Verlagsordnung des Börsenvereins (8 41) hat sie nach dem bestehenden Gewohnheitsrecht kodifiziert, das Reichs gericht hat sie in einer vielerwähnten Entscheidung iXVII. Band, Seite 274 ff.) abermals bestätigt, indem dieses Erkenntnis mit vollem Recht hervorhebt, daß das Verlagsrecht und Autorenrecht ein Vermögensrecht sei, und daß die Ver äußerung von Vervielfältigungs- und Nachbildungsrechten weder durch die Gesetzgebung noch durch die Rechtsprechung be zweifelt werde. Das Reichsgericht hat in diesem Erkenntnis sogar den Vorstellungen des Vereins »Berliner Presse«, wonach die Verpflichtung, ein Werk zu vervielfältigen und zn verbreiten, in ihrer Gesamtheit eine derartige individuelle Leistung darstelle, daß sie nicht vertretbarer Natur sei, ge wissermaßen antioipancko folgende Ausführungen entgegengestellt: »Die Bemerkung, daß der Verlagsvertrag in den meisten Fällen bei dem Autor Vertrauen zu der Person
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