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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
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- 13.12.1900
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- Deutsch
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249, 13. Dezember 1900. Nichtamtlicher Teil. 10017 Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. liche ist. Es »ms; dem Verfasser die Möglichkeit gegeben werden, mich eine dein Zweck des Werkes znwiderlanfcndc Vervielfältigung und Verbreitung verhindern zu können. Zn 8 23. Es wird vorgeschlage», den Satz 2 des § 23 folgendermaßen zu fassen: „Er darf den ursprünglichen Preis ohne Zustimmung des Verfassers weder ermäßigen noch erhöhen." Absatz 2 fällt hiernach weg. Bcgrü ndu ng: Durch eine Preisherabsetzung kann das Werk derartig diskreditiert werden, daß eine fernere Verwertung des Werkes vereitelt wird. Dies trifft besonders dann zu, wenn der Verfasser eine neue Auflage zu machen beabsichtigt und der Verleger selbst diese nicht veranstalten will. Außerdem wäre cs dringend notwendig, an dieser Stelle eine Bestimmung ein- znfngen, die den Verfasser gegen eine von dem Verleger selbst ausgehende Verramschung schützt. Zu 8 24. Es wird vorgeschlagen, Absatz 1 folgendermaßen zu fassen: „Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser eine Vergütung zu zahlen, wenn nicht das Gegenteil aus den Umständen zu ent nehmen ist." Absatz 2: „Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist dieselbe angemessen in Geld zu leisten." Begründnng: Bei der von den Motiven des Entwurfes mehrfach anerkannten wirtschaftlich schwächeren Stellung des Verfassers ist es zu seinem Schutze unbedingt notwendig, daß eine Rechts- Vermutung für Honorarzahlnng gesetzlich ausgestellt werde. Die Fälle, in denen den thätsächlichen Umständen nach eine Honorarzahlung von vornherein ausgeschlossen ist, liegen ausschließlich ans dem Gebiete des Zeitungs- und Zeitschriften wesens. Es könnte daher die umgekehrte Rechtsvermutung des jetzigen Entwurfes auf Zeitungen und Zeitschriften be schränkt werden. Im klebrigen können die Verfasser ver langen, daß die Verleger bei Abschluß des Verlagsvcrtrages über diesen Punkt Klarheit schaffen. Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer. 8 23. In den Erläuterungen (Seite 38) wird mit Recht her- vvrgehoben, daß dein Verleger, der nach 8 l7 auf die übliche Verbreitung jedes Werkes verpflichtet ist, nicht nur die Preis festsetzung eingeräumt werden müsse, sondern auch die Be fugnis, den Preis nach Gutdünken zu ermäßigen. Es unter liegt keinem Zweifel, daß eine Preisermäßigung in den meisten Fällen nur dann vorgenommen wird, wenn sich der ursprüng liche Ladenpreis als zu hoch herausgcstellt hat, oder wenn einer auftauchenden Konkurrenz zu begegnen ist, also in beiden Fällen zur Förderung des Absatzes und im Interesse des Werkes selbst. Eine dritte Möglichkeit ist die, daß das Werk deni Verleger einen schweren Verlust zugefügt hat und dieser sich genötigt sieht, die ganzen Restbestände einem Ramschbuchhändlcr zu verkaufen, um wenigstens einen Teil der Auslagen wieder hereinzubringen. Es soll nicht geleugnet werden, daß diese letztere Maßregel unter Umständen zu be denklichen Erscheinungen führen kann; sie wird daher von einer großen Anzahl von Verlegern grundsätzlich vermieden. Aber sie läßt sich, wie in den »Erläuterungen« ausgeführt wird, gesetzlich nicht ansschließen, auch nicht nach dem Vor schlag des Vereins „Berliner Presse«, der im übrigen nur auf eine Einmischung in eine rein geschäftliche Maßregel hinausliefc, die in den weitaus meisten Fällen im Interesse des Werkes vorgenommen wird. Die Rechte des Verfassers sind durch den zweiten Absatz des Paragraphen auf das beste gewahrt. 8 24. Die jetzige Fassung des Entwurfs ist in den Erläute rungen — Seite 38, 89 — so vortrefflich begründet, daß zur Widerlegung der vorgeschlagenen Abänderung auch vom geschäftlichen Standpunkt nichts Besseres angeführt werden könnte. Die betreffende Stelle der Erläuterungen lautet: »Die Verpflichtung des Verlegers zur Zahlung einer Vergütung ist kein wesentliches Erfordernis des Verlags vertrags. Es kommen zahlreiche Verträge vor, bei welchen die Gegenleistung des Verlegers lediglich darin besteht, daß er die Vervielfältigung auf seine Kosten vornehmen läßt; bis weilen muß der Verfasser sogar noch einen Zuschuß leisten. In vielen Fällen ist ohne weiteres aus den Umständen zu entnehmen, daß der Verfasser' eine Vergütung nicht bean spruchen will; besonders häufig trifft dies bei der Einsendung von Beiträgen an Zeitungen und Zeitschriften zu. Es würde deshalb mit den thätsächlichen Verhältnissen und der Verkehrssitte in Widerspruch stehen, wenn das Gesetz die in schriftstellerischen Kreisen vielfach gewünschte Vorschrift aufnehmen wollte, daß eine Vergütung gezahlt werden müsse, sofern nicht das Gegenteil ausbedungen worden sei. Zu gunsten einer solchen von den allgemeinen Grundsätzen ab weichenden Vorschrift kann auch nicht geltend gemacht werden, daß sie behufs Ausgleichung der ungünstigeren Stellung billig sei, in welcher sich die Schriftsteller infolge ihrer geringeren Geschäftserfahrung gegenüber den Verlegern befinden. Die Frage, ob eine Vergütung gezahlt werden soll, ist so einfach und liegt so nahe, daß es dabei auf Geschäftserfahrung nicht ankommt. Der Schriftsteller ist hier durchaus in derselben Lage wie der Künstler, der sich zur Herstellung eines Werkes verpflichtet Der Enuvurf (8 24 Absatz 1 Satz 2) folgt des halb der im Z 632 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Werkvertrag gegebenen Vorschrift, indem er festsetzt, daß
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