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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1900
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- 1900-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1900
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- Deutsch
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10016 Nichtamtlicher Teil. 289, 13. Dezember 1900. Vorschläge des Vereins »Berliner Presse«. Begründung: Es ist ein gewichtiges Interesse für die Verfasser vor handen, daß vor Ablauf des Urheberrechts Gesamtausgaben ihrer Werke veranstaltet werden können. Der obige Vor schlag bezweckt, dies unter billiger Berücksichtigung der Inter essen des Verlegers zu ermöglichen. Da die Bestimmungen des ganzen Verlagsrechtsgesetzes nur dispositiver Art sind, so wird es durch den jetzigen Wortlaut den Verlegern in einer die Interessen der Autoren gefährdenden Weise uahegelegt, sich diese Befugnis ausdrück lich vorznbehalten. Zu 8 6. Es wird vorgeschlagen, den Satz 1 folgendermaßen zu fassen: „Soll das Werk zufolge Abrede oder nach Verkehrssitte nicht in Auflagen erscheinen, so braucht die Herstellung der zu lässigen Abzüge nicht auf einmal zu erfolgen." Begründung: Der jetzige Wortlaut ist nicht ganz klar und könnte insbesondere im Zusammenhang mit F ü zu einer miß verständlichen Auslegung führen. Zu 8 13- Es wird vorgeschlagen, Satz 2 folgendermaßen zu fassen: „Nimmt der Verfasser nach dem Beginn der Vervielfältigung eine Aenderung vor, welche über das übliche Maß hinausgeht, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen; u. s. w." Begründ» ng: Diese Aenderung wird vorgeschlagen, um den Verfasser dagegen zu schützen, daß ihm auch die kleinen üblichen Autorkorrekturen, die in der Aenderung der Interpunktion oder einzelner Worte bestehen, angerechnet werden, zumal die Vornahme dieser kleinen Korrekturen der Verbesserung des Werkes selbst und damit den Interessen des Verlegers dienen. Eine Kostenpflicht soll dem Autor doch nur dann erwachsen, wenn die Notwendigkeit, nachträglich Korrekturen auzubringen, ersehen läßt, daß das Manuskript nicht druck reif war, der Verfasser also seine Verpflichtung nicht pünkt lich erfüllt hat. Zu 8 14. Es wird vorgeschlagen, im Interesse der größeren Klarheit in Absatz 1 statt der Worte: „Vor der Veranstaltung der Auf lage" zu sagen: „vor der Veranstaltung jeder Auflage". Zu 8 17. Es wird vorgeschlagen, Satz 1 folgendermaßen zu fassen: „Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckent sprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu ver breiten." Begründung: Der jetzige Wortlaut, der dem Verleger nur die Rücksicht auf die Ucbung aufcrlegt, ist deshalb nicht ausreichend, weil die Ucbung vielfach nicht feststeht oder irgend eine mißbräuch- Gegenanträge der deutschen Verlegerkammer. Die Befürchtung, daß die Interessen der Autoren durch den jetzigen Wortlaut des Paragraphen gefährdet sein könnten, ist insofern unbegründet, als die Befugnis des Verlegers, sich eine Gesamtausgabe oder Sonderausgaben vertragsmäßig vorzubehalten, jedenfalls nur durch eine entsprechende Honorar- leistuug erworben werden kann. Wenn einerseits diese Befugnis des Verlegers nur durch eine besondere Vertragsbestimmung gesichert werden kann, so erscheint es billig, auch anderseits den Verfasser für dieselbe Befugnis auf denselben Weg zu verweisen. Es wird deshalb gebeten, den zweiten Absatz des Vorschlags nicht zu berück sichtigen und den tz 4 unverändert zu lassen. 8 6. Aus den Erläuterungen ist ersichtlich, daß diese Be stimmung hauptsächlich mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Musikalienverlags vorgesehen ist; die vorgeschlagene Veränderung ist indessen unerheblich, und es wird von Seiten der Verlegerkammer auf ihre Berücksichtigung oder Nicht berücksichtigung kein besonderer Wert gelegt. 8 13. Die vorgeschlagene Einschaltung: »welche über das übliche Maß hinausgeht« ist so unbestimmt, daß sie nur zu Streitigkeiten Anlaß geben könnte und somit geeignet wäre, den Wert der ganzen Bestimmung in Frage zu stellen, lieber die zur Zeit bestehende Praxis, wonach der Verfasser die Kosten der Autorkorrekturen, d. h. der während der Verviel fältigung nachträglich im Satz vorgenommenen Veränderungen zu tragen hat, besteht kein Zweifel; eine derartige Bestimmung findet sich fast in jedem Verlagsvertrag. Es darf aber wohl hervorgehoben werden, daß die Verrechnung dieser Kosten von den meisten Verlegern mit größter Liberalität behandelt wird, wenigstens bei allen Werken, von denen angenommen werden kann, daß sie eines materiellen Erfolges sicher sind. Trotzdem hat der Verleger ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Bestimmung, wie sie im Entwurf festgesetzt ist, weil viele Autoren nur durch diese Bestimmung zur Herstellung eines druckfertigen Manuskripts veranlaßt werden können und weil es für den Verleger bei den jähr lich sich steigernden Herstellungskosten der Druckwerke von Wichtigkeit ist, alle unnötigen Kosten zu vermeiden. Durch den Schlußsatz des Paragraphen ist überdies der Verfasser vor mißbräuchlicher Anwendung der Bestimmung in aus reichendster Weise geschützt. 8 14. In Uebereinstimmung mit dem Beschluß des außer ordentlichen Ausschusses des Börsenvereius für den deutschen Buchhandel wird vorgeschlagen, zu sagen: vor Veranstaltung einer neuen Auflage (statt jeder Auflage). Die erste Auf lage kann nicht in Betracht kommen, da das Manuskript dazu ohnedies nach 8 11 in drucksertigem Zustand abzu liefern ist. 8 17- Der Verlagsbuchhandel hat keine Veranlassung, dem Vorschläge zu widersprechen.
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