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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1905
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1905
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050419
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1905
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3790 Nichtamtlicher Teil. 91. 19. April 1905. nicht fehlen, widrigenfalls die Waren und Gegenstände der Beschlagnahme unterliegen. Bei der Leitung über Belgien oder Niederlande gelten außerdem noch die Durchfuhrbestimmungen für diese Länder. Hongkong. Keine Briefe. Verboten sind Nachdrucke, auf die das britische Gesetz über das Urheberrecht Anwendung findet. Bei Beförderung über andre Länder gelten die Durchfuhrbeschräukuugen dieser Länder. Japan: Keine Briefe. Verboten sind: Gegenstände, die die japanischen Gesetze über Patent- und Musterschutz, Handelszeichen oder Verlagsrecht verletzen. Falsche Münzen, oder Nachbildungen von Münzen, die für falsche Münzen angesehen werden können. Veröffentlichungen, gedruckte Bücher, Bilder, Bildwerke, die dem öffentlichen Wohl und der öffentlichen Moral zuwiderlaufen. Bei der Beförderung über andre Länder gelten die Durchfuhrbeschränkungen dieser Länder. Italien mit San Marino. Postpakete. Der Absender hat zu beachten, daß eine unrichtige oder unvoll ständige Ausfertigung der Zollinhaltserklärungen (insbesondere jede falsche, irrtümliche oder ungenaue Angabe des Gewichts oder der Natur der Ware, des Werts, sowie jede nicht an gegebene Zusammenpackung von Gegenständen für verschiedene Empfänger) eine Zollstrafe nach sich zieht, und daß alle für die Zollbehandlnng erforderlichen Förmlichkeiten von dem Absender selbst in Erfahrung zu bringen und zu erfüllen sind. Die Postoerwaltung lehnt in dieser Beziehung jede Verant wortlichkeit im Verkehr mit Italien und San Marino ab. In den Zollinhaltserklärungen muß bei allen Sendungen angegeben sein: die Bezeichnung der Gattung und Güte der Waren nach Maßgabe des dem italienischen Zolltarif bei gefügten Warenverzeichnisses, der Wert der Waren in Worten, zutreffendenfalls in Übereinstimmung mit der Wertangabe auf der Postpaketadresse, ob die Sendung zur Einfuhr oder nach einem Niederlagehaus abzufertigen ist. Postpakete zur Durchfuhr sind nicht zulässig. Wenn die Zollinhalts erklärungen oder die Paketadreffe einer Paketsendnng nach Italien den Vermerk enthalten -zur Durchfuhr« oder »so traoeit« oder »io trausito«, so wird die Paketsendung als Postfrachtstück behandelt, auch dann, wenn sie in bezug auf G> wicht, Ausdehnung usw. den Versendungsbedingungen für Postpakete entsprechen würde. Bei Postpaketen mit Wert angabe müssen die Zollinhaltserklärungen mit einem Abdruck desselben Petschafts in demselben Siegellack versehen fein, mit dem die Sendung verschlossen ist. Kein Brief, nur eine offene Rechnung ohne sonstige Mitteilungen. Zur Einfuhr verboten: Lose auswärtiger Lotterien und in San Marino Spielkarten. Bei Leitung über Österreich oder Frankreich gelten noch die Durchfuhrbeschränkungen dieser Länder. — Postfrachtstücke. Wegen der Verantwortlichkeit der Ab sender gelten dieselbe» Bestimmungen wie für Postpakete. In den Deklarationen muß angegeben sein, ob zur Einfuhr, oder nach einem Niederlagehaus, oder zur Durchfuhr. Das Beilegen von offenen oder versiegelten Korrespondenzen in Paketsendungen ist strafbar. Auch sind Zeitungen oder andere periodische Veröffentlichungen, die nicht über zwei Bogen stark sind, von der Beförderung ausgeschlossen. Die Beigabe einer Rechnung dagegen ist gestattet. Kamerun. Keine Briefe, nur offene Rechnung. Kioutschou-Schutzgebiet. Dasselbe; über Österreich und Italien die Durchfuhrbeschränknngen dieser Länder. Postfrachtstllcke nicht zur Durchfuhr. Kongostaat. Keine Briefe; bei Postfrachtstllcken auch keine Zeitungen und nicht zur Durchfuhr. Sonst noch Durch fuhrbeschränknngen der Überleitungsländer. Luxemburg. Die Beifügung eines Briefes für den Empfänger des Paketes ist gestattet, auch einer Rechnung, sowie einer Abschrift der Aufschrift. Dagegen ist das Ein legen von Briefen für verschiedene Empfänger und das Zu sammenpacken von Briefen, Zeitungen oder mehreren Sen dungen für verschiedene Empfänger verboten. Von der Ein fuhr sind ausgeschlossen: Lotterieankllndigungen, Lotterie- Prospekte und Lose. Die Versendung von kostbaren Gegen ständen ohne Angabe des wirklichen Wertes ist verboten. Malta. Keine Briefe, nur offene Rechnung. Bei Postpaketeinfnhr verboten: Nachdrucke von Büchern, auf die das britische Gesetz über das Urheberrecht Anwendung findet. Für Postpakete, sowie Postfrachtstllcke nach Malta gelten alle Bestimmungen der Länder, über die die Sen dungen zu leiten sind. Marokko. Die Bestimmungen für die Überleitungs länder. Postfrachtstücke nicht zur Durchfuhr. Mexiko. Von der Einfuhr sind ausgeschlossen: Druck sachen, die gegen die mexikanischen Gesetze über den Schutz des literarischen Eigentums verstoßen; Lotterielose und Lotteriedrucksachen. Montenegro. Keine schriftlichen Mitteilungen außer einer offenen Rechnung; keine verbotenen Bücher und Zei tungen. Außerdem Durchfuhrbeschränkungen für Österreich- Ungarn. Natal. Keine Briefe. Keine Nachdrucke, die gegen das britische Gesetz über das Urheberrecht verstoßen. Durch fuhrbeschränkungen der Überleitungsländer. Neu-Seeland. Wie Natal. Neu-Süd-Wales. Wie Natal. Niederlande. Der Wert der Waren ist in den Zollinhaltserklärungen getrennt nach den einzelnen Warengattungen auzugeben. Die Angabe des Wertes hat in holländischen Gulden oder Mark zu erfolgen, wobei 1 Gulden ( Ivv Cents) gleich 1 70 H zu rechnen ist. Wenn nach Ansicht der niederländischen Zollbehörde der in den Zollinhaltserklärungen angegebene Wert hinter dem wirklichen Wert zurückbleibt, so ist diese Behörde gesetzlich berechtigt, die Sendung selbst zu übernehmen. Wird von diesem Vorkaufsrecht kein Gebrauch gemacht, so wird neben dem eigentlichen Zoll eine Zollerhöhung im fünf- bis zehn fachen Betrag des Zolls, der auf den Unterschied zwischen dem angegebenen und dem erhöhten Wert entfällt, angcsctzt. Bei Sendungen mit Proben und Mustern ist eine Wert angabe nach einem bestimmten Geldbetrag nicht erforderlich; es genügt der Vermerk: ohne Wert. Keine Briefe, oder sonstige schriftliche Mitteilungen, höchstens offene Rechnung. Von der Einfuhr sind ausgeschlossen: Nachdrucke von Büchern und Kunstwerken, sofern der Herausgeber sich das Nachdrucks recht Vorbehalten hat. Postpakete nach Amsterdam, Groningen, Haag, Rotterdam, Zwolle können aus Wunsch des Absenders am Bestimmungsorte verzollt werden. Dazu ist erforderlich, daß die Zollinhaltserklärungen, sowie die Postpaketadresse den Vermerk enthalten: -Auf Enlrepöt in - (Ort, wo die Verzollung stattfinden soll.) Die Zollabfertigung der Post frachtstllcke erfolgt in der Regel beim Eingangszollamt durch die niederländische Beförderungsgesellschaft (Allgemeine Postwagen-Unternehmung von Gend L Loos.) Die vom Empfänger zu entrichtende Gebühr für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten einschließlich der Gebühr für die Be stellung der Pakete beträgt für Pakete bis bk» 15 Cents (25 H>, für zollfreie Pakete über 5 kz 20 Cents (34 H), für zollpflichtige Pakete über 5 lix 25 Cents (43 H). Wünscht der Absender eines Postfrachtstllcks, daß die Verzollung am Bestimmungsort stattfinde, so ist auf den Zollinhalts erklärungen und der Paketadresse der Vermerk zu machen: »Auf Entrepöt in . . . .« (Ort, wo die Verzollung statt finden soll).
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