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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1905
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1905
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19050419
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.ilf 91 19 April 1905, Nichtamtlicher Teil. 3789 angegebenen Wertes nebst einem Zuschlag von fünf vom Hundert selbst zu übernehmen, Briefe, sonstige Korrespon denzen dürfen nicht beigefügt sein, nur eine offene Rechnung ohne sonstige Mitteilungen, Z»r Einfuhr verboten: Druck sachen, die sich auf fremde oder nicht genehmigte belgische Lotterien beziehen, Bulgarien mit Ostrnmelien, Genau bezeichnet!! Rechnung (Faktura) beifügen, Reingewicht jedes einzelnen Gegenstandes angeben, Beifügung von Briefen nicht ge stattet, nur eine offene Rechnung ohne sonstige Mitteilungen, Zur Einfuhr verboten: Lotterielose, überhaupt alles, was sich auf eine Lotterie bezieht, Nachbildungen fremder Münzen und der türkischen Münzen, die zu Schmuckgegenständen be stimmt sind, Britisch-Jndien, Bei unrichtiger Wertangabe tritt Zollstrafe ein. Zur Einfuhr verboten: Nachdrucke, auf die das britische Gesetz über das Urheberrecht Anwendung findet, Gegenstände, die gegen das britische Gesetz über die Waren bezeichnung verstoßen, Karikaturen von königlichen oder sonstigen angesehenen Personen, Bei der Beförderung über Österreich, Schweiz, Italien, Frankreich, Belgien, Niederlande gelten außerdem die Bestimmungen dieser Länder zur Durchfuhr, Ca na rische Inseln Es ist nicht zulässig, zu ver langen, daß die Sendungen im Bestimmungsland zollamt lich zur Durchfuhr (trrmsito) abgefertigt werden sollen. Ver schlossene und unverschlossene Briefe, sowie Schriften jeder Art dürfen in den Sendungen nicht enthalten sein, Capkolonie, In den Zoll-Inhaltserklärungen muß der volle Wert des Inhalts angegeben sein, widrigenfalls die Sendung der Beschlagnahme unterliegt. Zur Einfuhr find verboten: Nachdrucke, auf die das britische Gesetz über das Urheberrecht Anwendung findet, Gegenstände, die gegen das britische Gesetz über die Warenbezeichnung verstoßen. Der Inhalt eines Postpakets darf den Wert von 1000 ^ nicht übersteigen. Keinen Brief beifügen, nur offene Rech nung, Bei der Beförderung Uber Belgien oder Niederlande außerdem noch die Vorschriften über Durchfuhrbeschräukungen dieser Länder, China Keine Briefe beifügen, nur offene Rechnung ohne sonstige Mitteilungen, Bei der Leitung über andre Länder gelten auch die Bestimmungen für diese Länder zur Durchfuhr, Corsica, Siehe Frankreich, Dänemark, Die Beifügung eines Briefes, einer Rech nung, einer Abschrift der Aufschrift ist gestattet, mehrere Briefe zusammenzupacken, nicht, Verboten: Auswärtige Lotterieprospekte oder Lose und Ziehungslisten, sowie Auf forderungen zur Erneuerung der Lose, Angebote auf den Verkauf von Anteilen an Prämien-Obligationen oder andern derartigen Obligationen, sowie von Berechtigungsscheinen zum Erwerbe solcher Anteile, sofern diese Angebote an Empfänger in Dänemark gerichtet sind, Deutsch-Neu-Guinea, Bei der Leitung über fremde Länder gelten die Durchfuhrbcstimmungen dieser Länder, Deutsch-Ost-Afrika, Dasselbe, Deuts ch-Slldwe st-Afrika, Dasselbe, Egypten, Dasselbe, Briefe und Zeitungen dürfen nicht beigepackt sein, Mohamedanische Religionsbücher dürfen nicht eingestihrt werden ohne besondre Erlaubnis, Finnland, Keine Briefe, Nur offene Rechnung, Ver boten: Spielkarten, Frankreich, Bei allen Sendungen angebcn, ob zur Einfuhr, zur Durchfuhr, oder nach einem Niederlagehaus (Entrepüt) zollamtlich abzufertigen ist, Angeben, in welcher Sprache die Bücher gedruckt sind. Keine Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen Es ist gestattet, die in dem Paket be findlichen Waren mit Marken oder Zetteln, die die Nummern und die zur Erkennung erforderlichen Angaben enthalten, zu versehen und ihnen Zirkulare, Prospekte mit Angaben über das Wesen und die Eigenschaften der Waren und die Gebrauchs- oder Nutzauweisung beizufügen, Prozeßakten können als Pakete versandt werden. Höchstens eine offene Rechnung. Zur Einfuhr sind verboten: Lose, Prospekte und Ziehungslisten nicht französischer oder nicht genehmigter französischer Lotterien, Spielkarten, Zur Einfuhr und Durchfuhr sind verboten: Nachdrucke von solche» Büchern oder andern lite rarischen oder künstlerischen Werken und Übersetzungen, die in Frankreich erschienen sind, sowie Übersetzungen von solchen in Frankreich erschienenen Werken, bei denen sich der Ver fasser das Recht der Übersetzung Vorbehalten hat. Gibraltar, Keine Briefe, nur offene Rechnung ohne sonstige Mitteilungen, Einfuhr verboten: Nachdrucke von Büchern, auf die das britische Gesetz über das Urheberrecht Anwendung findet. Bei der Leitung über Belgien, Nieder lande außerdem die Durchfuhrbeschränkungen dieser Länder, Goldküste, Nicht zur Durchfuhr (traosito), Ver schlossene und unverschlossene Briefe, sowie Schriften jeder Art dürfen in den Sendungen nicht enthalten sein, Griechenland, Beifügung von Briefen nicht gestattet, nur Rechnung ohne sonstige Angaben, Zur Einfuhr ver boten: Spielkarten, Zigaretlenpapier, altes Papier, Für die Einfuhr antiker Gegenstände in Postpaketen gelten gewisse Förmlichkeiten, wegen deren sich die Absender an geeigneter Stelle zu erkundigen haben, (Konsulat,) Bei Leitung Uber Österreich oder Italien gelten außerdem die Durchfuhr- Vorschriften dieser Länder, Großbritannien und Irland, Postpakete, Kein Brief, nur offene Rechnung beifügen Zur Einfuhr ver boten: Nachgcmachtes Geld, nachgemachte Marken, sowie Stempel, Platten, Werkzeuge oder Material jeder Art zur Herstellung solcher Marken, Fremde Nachdrucke von Büchern britischen Ursprungs, bei denen das literarische Eigentums recht Vorbehalten ist, Lotterieanpreisungen, Bei Leitung über Belgien oder Niederlande die Durchfuhrbestimmungen dieser Länder, Postfrachtstücke, Verschlossene und un verschlossene Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen dürfen den Paketen nicht beigepackt sein; auch sind Schriften jeder Art von der Versendung ausgeschlossen, Sendungen in Pakctform, die aus Prozeßakten, Schiffs- und Havarie- Papieren oder Manuskripten bestehen, find jedoch statt haft, Nicht zulässig ist, das Verlangen zu stellen, die Sendung im Bestimmungslande zur Durchfuhr (tr-msito) zollamtlich abzufertigen. Zur Einfuhr und Durchfuhr ver boten: Gegenstände oder Waren mit nachgemachten eng lischen Fabrikzeichen oder mit nachgemachten fremdländischen, in die englischen Register eingetragenen Fabrikzeichen. Zu widerhandlungen gegen dieses Verbot ziehen nicht allein Beschlagnahme der Sendung, sondern auch die gesetzliche Strafe und unter Umständen recht hohe Prozeßkosten nach sich, Gegenstände, die mit echten englischen Fabrikzeichen versehen find, dürfen mit Genehmigung der Firma, deren Zeichen sie tragen, in England wieder eingeführt werden. Jedoch müssen die Fabrikanten der englischen Zollbehörde gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben, daß die Ware ihr eigenes Fabrikat ist, Gegenstände mit echten, in die englischen Register eingetragenen fremdländischen Fabrik zeichen unterliegen keinen besonder» Förmlichkeiten zum Zweck der Einfuhr, Wenn auf Waren andern als britischen Ursprungs die handelsüblichen Bezeichnungen in englischer Sprache angebracht sind, so darf in den Bezeich nungen die Angabe des Ursprungslandes, z, B, bei Waren deutschen Ursprungs der Vermerk: »Llavakaeturoü in bteruumx«, k.00
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