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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1894
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtl Das Al'rahlungsgvsch, die >I-6x Heintze - und der Abgeordnete Gröber. Das von der Regierung vorgelegte Gesetz über die Ab zahlungsgeschäfte ist, wie hier schon berichtet, vom Reichstage in dritter Lesung angenommen und harrt zur Zeit der kaiserlichen Bestätigung, Sein endgilliger Wortlaut wurde vor einigen Tagen in diesem Blatte bekannt gegeben tNr, 88 vom 18,April), Der Buchhändler mag es nun, je nach seiner Stellung zu den in Frage kommenden Interessen, als vorteilhaft begrüßen oder als verkehrshemmend und nachteilig verurteilen; unter keinem dieser Gesichtspunkte wird man sich der Empfindung erwehren können, daß hier leider wieder einmal, wie in jüngster Zeit mehrfach, ein Eingriff in buchhändlcrische Geschästsformen gethan worden ist, der in keiner Weise notwendig war. Das buchhändlerische Abzahlungsgeschäft hat sich seit einigen Jahrzehnten auf streng reeller Grundlage entwickelt, Objekte wie Formen seines Betriebes sind bisher durchaus einwandfrei ge blieben, sogenannte Schauerromane oder irgendwie anderweit bedenkliche Litteralur läßt schon die gesamte Grundlage seines Betriebes nicht zu, und Fälle von doloser Ausbeutung wirt schaftlich Schwacher, wie sie i» mehrfachen Beispielen aus anderen Abzahlungsbetricben im Laufe der Debatten im Reichstage ange führt wurden, sind dem buchhändlerischen Abzahlungshandel fremd; im Gegenteil darf hervoigehoben werden, daß er nicht einmal für das vermehrte Risiko Entgelt beansprucht, sondern seinen Kaufpreis streng an den Ladenpreis bindet. Wenn sich das angesessene buchhändlerische Sortiment durch die unzweifelhaften Erfolge der Abzahlungsgeschäfte in seinen Einnahmen geschmälert sah und vielleicht eine unwirtschaftliche Verschiebung der Absatz- Verhältnisse zu befürchten stand, so war es Sache der Betei ligten, durch anderwcite Regelung ihrer geschäftlichen Organi sation etwaigen Mißständen entgegenzutreten; aber für die Gesetz gebung lag nicht der mindeste Grund zu einem Einschreiten vor. Indessen, wir haben uns allgemach an eine gewisse Heißblütigkeit unserer Gesetzgebung gewöhnt, die stets mit einseitiger Be urteilung und Rücksichtslosigkeit verbunden ist. Wegen einiger Wucherer, denen gewiß kein ehrlicher Mann Schonung wünscht, hat man dem gesamten Handel mit Ausnahme einiger Banken das Wuchergesetz beschert, das die große Mehrzahl aller Gewerbe treibenden mit Strafe bedroht, wenn sie ihren Kunden nicht in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres eine Rechnungsübersicht liefern, und wegen gewisser unhaltbarer und gründlich vernachlässigter Zustände im Sittenleben der Reichshauptstadt bedroht auch den sorg samsten und sittenreinsten Buchhändler in ganz Deutschland die sogenannte »l-sr Heintze«, die voraussichtlich ebenso Gesetz werden wird, wie manches andere. So wundern wir uns auch gar nicht darüber, daß bedauerliche Ausschreitungen einzelner wucherisch angelegter Abzahlungshändler dem gesamten Handelsstande auch dieses neue Gesetz ausgelcgt haben und Tausende von ehrlichen Leuten die Schuld einer Handvoll Betrüger zu büßen haben. Wie es die Reichstagsmehrheit verantworten konnte, ein so ein schneidendes Gesetz trotz der noch in zweiter Lesung formell be antragten Kominissionsberatung, ohne diese zu verabschieden, mag sie mit sich selber ausmachen; viele unbefangene praktische Geschäftsleute werden nicht verstehen, wozu diese Hast nötig war. In letzter Stunde hielt es der Abgeordnete Gröber, der dem Buchhandel zur Genüge bekannt ist, für angebracht, dem buchhändlerischen Abzahlungshandel noch eine besondere Ein schränkung aufzuerlegen und seinen bekannten Antrag gegen die am wenigsten ansechtbare Form des Kolportagebuchhandcls — wenn man unter den sehr veränderten Verhältnissen hier von einer Kolportage reden darf — in dieses Gesetz hineinzutragen. Unsere Leser wollen in der nachstehend abgedruckten Verhand- lung das Nähere hierüber Nachlesen, Zum Glück ist ihm dieser! unvermutete Vorstoß nicht gelungen. icher Teil. Daß der genannte Abgeordnete in Fragen des praktischen Ge schäftslebens, das er doch zu reMM»iLz» meistern sich unterfängt, unter einer bedenllichen Urteils leidet, ist dem Buchhandel nicht neu; aber einsMig ist schließlich mehr oder weniger Jedermann, es handelt sich nur darum, daß man sich dieser Einseitigkeit bewußt ist und sich fernhält oder unterordnet, wo man befürchten muß, nicht genügend unterrichtet zu sein. Aber auch diese letztere Kunst der Selbstbeherrschung ist dem resormatorischen Eifer des Abgeordneten Gröber fremd, und da sich Reformatoren zudem mit der Höflichkeit meist nicht besonders befreundet haben, so scheint auch nach dieser Richtung Herr Gröber vielleicht einem Reformator-Vorbilde ^bstrebe» z» wolle». Wenigstens müssen wir es als eine bemuerliche Unhöflichkeit bezeichnen, was er in Bezug auf den ersten Vor steher des Börsenvereins, Herrn I>>. Brockhans, und die übrigen Vorstandsmitglieder als Unterzeichner der Eingabe an den Reichstag zur Abwehr der »I-sx Heintze» mit dürren Worten gesagt hat, ganz abgesehen davon, daß sich die Einzelnen nicht im Namen ihrer Firmen, sondern im Name» des Börsenvereins unterzeichnet haben. Wir müsse» auch hier bitten, die entsprechende Stelle in nachstehendem Berichte aussuchen zu wollen, und ver weisen gleichzeitig aus die etwas weiter folgenden sehr zutreffenden Entgegnungen der Abgeordneten vr, Enneccerus und vr.Hasse. Zur Ausklärnng des Herrn Gröber sei ihm mitgeteilt, um was es sich bei der sogenannten »I-sx Heintze» handelt. Zu nächst aber sei ihm bemerkt, daß der Buchhandel und speziell der Börsenverei», in dem sich die weit überwiegende Mehrzahl aller derjenigen vereinigt, die aus den Namen eines deutschen Buch händlers Anspruch machen, Gewicht daraus legt, sein Haus rein zu halten und in Bezug aus Sittenreinheit genau so makellos dazustehen wie der Herr Abgeordnete Gröber und sein« Partei genossen, Die Unterdrückung der unzüchtigen Litteralur ist eine der grundlegenden Bestrebungen des Börsenvereins und seiner Mit glieder, Zuwiderhandlungen gegen dieses Grundgesetz werden durch Ausschluß geahndet. Wir haben nun ein Strafgesetz, Las sich in seinem 8 184 bisher als vollkommen ausreichend er wiesen hat, um die Verbreitung von unzüchtiger Litteratur zu hindern. Wer Buchhändler ist, kennt übrigens auch die Gesahren, die dieser Paragraph in seiner praktischen Ausführung ihm jeder zeit bereiten kann; denn er verpflichtet den Buchhändler, alle ihm zukommenden und durch ihn zu verbreitenden Bücher aus ihren Inhalt zu prüfen, und wer nur eine Ahnung von dem Umfange einer solchen Ausgabe hat, wird wissen, daß das eine thatsächliche Unmöglichkeit ist, Nu» verschärfte die mit dem Namen »I-ex Heintze« beehrw Regierungsvorlage diese Gesahr noch in bedenklichem Grade, Danach soll jeder Buchhändler, der ein als unzüchtig befundenes Buch auch nur »im Besitz Hat oder, ohne es seinem Inhalte nach zu kennen, »ankündigt oder anpreist-, dem Strafrichter verfallen sein. Und wenn er viel leicht auch mildernde Umstände erfolgreich geltend machen und eine schließlich« Freisprechung erzielen kann, so ist und bleibt es doch für einen anständigen Mann, der sich keiner Schuld be wußt ist, beleidigend und kränkend, sich dem Verfahre» aussetzen zu müssen, wie es in dieser Richtung von Polizei- und Gerichts beamten mit leider nur allzu bekannter und beklagenswerter Energie beliebt wird. Daß zum Ueberfluß der neue Paragraph auch eine Stelle enthalten soll, die unter Umständen auch die Aus stellung von nicht unzüchtigen Bildern oder Darstellungen unter Straft stellt und damit eine höchst überraschende Neuheit in das Strafgesetz bringt, mußte vom Buch- und Kunsthandel besonders peinlich empfunden werden, und der Vorstand des Börsenvereins hat nur seine Pflicht gethan, wenn er versucht hat, die Ein führung dieser und der oben erwähnten Gesetzesbestimmung ab zuwenden, Der gesamte anständige Buchhandel ist ihm dankbar dafür. Den Abgeordneten Gröber schützt sein Mandat davor, seine Aeußerungen verantworten zu müsse». Immerhin mag er bedenken,
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