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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1894
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- Deutsch
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2458 Amtlicher Teil. 91, 21. April 1894. Ich eröffne die Diskussion — und schließe sie, da das Wort hierzu nicht verlangt wird. Wird eine besondere Ab stimmung gefordert? — Es ist nicht der Fall; ich konstatiere die Genehmigung des § 9. Das Gleiche darf ich mit Ihrer Zustimmung in Bezug auf Einleitung und Überschrift annehmen — Ich konstatiere die Genehmigung. Nun habe ich noch die Diskussion über die einschlägigen vorgetragenen Petitionen zu eröffnen, was ich hiermit thue. — Es meldet sich niemand zum Wort; ich schließe diese Diskussion Die Abstimmung über die Petitionen bleibt bis zur dritten Lesung ausgesetzt. Vermischtes. Kündigungsfrist der Handlungsgehilfen — Die vom Reichstag nach dem Antrag Schröder gefaßten Beschlüsse dritter Lesung wegen Abänderung des Handelsgesetzbuches lauten mit Bezug auf das Dienstverhältnis der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge: I. Der Artikel 61 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: Artikel 61. Das Dienstverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann, wenn es für unbestimmte Zeit ein gegangen ist, von jedem Teile mit Ablauf eines jeden Kalenderviertel jahres nach mindestens sechs Wochen vorher erfolgter Kündigung auf- Jst durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist be dungen. so muß sie für beide Teile gleich sein; die Frist darf nicht weniger als vier Wochen betragen Die Bestimmungen des vorigen Absatzes finden auch in dem Falle Anwendung, wenn daS Dienstverhältnis für bestimmte Zeit eingegangen und wenn hierbei vereinbart ist, daß dasselbe In Ermangelung einer vor Ablauf der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll Vereinbarungen, welche den Bestimmungen in Absatz 2 und 3 zu widerlaufen, sind ungtltig. In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Orlsgebrauche zu beurteilen Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen den Handlungsgehilfen auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. Auf Antrag des Handlungsgehilfen hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. II. In das deutsche Handelsgesetzbuch wird folgende Bestimmung ausgenommen: Zeugnis über die Art und Weise ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen des Handlungsgehilfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen Auf Antrag des Handlungsgehilfen hat die Ortspolizeibehörde das Zeugnis kosten- und stempelfrei zu be glaubigen. Zum Urheberrecht. — Der Frankfurter Zeitung wird unter dem 7. April aus London geschrieben: Vor einiger Zeit wurde an dieser Stelle berichtet, daß die Münchener Kunstverlagsfirma Hanfstaengl eine Klage wegen Verletzung des Urheber rechts gegen ein hiesiges Varietätentheater angestrengt hatte, auf dessen Bühne allabendlich mehrere der Firma gehörige Gemälde als »lebende Bilder- dargestellt werden, indem vor dem gemalten Hintergrund des Bildes die Figuren desselben durch lebende Personen ersetzt werden. Diese Klage wurde schließlich vom Gerichtshof zurückgewiesen. In zwischen hat die Firma einen ähnlichen Prozeß gegen zwei illustrierte Zeitungen angestrengt, welche Skizzen von den »lebenden Bildern« und somit auch indirekt von den Originalgemälden wieder gegeben hatten, und in dieser Klage ist die Kunsthandlung nach dem gestern gefällten Urteil des Richters erfolgreicher gewesen. Denn dieser erklärte die Illustrationen für eine unerlaubte Wiedergabe der Originale, auch wenn sie erst von mehr oder weniger getreuen Kopieen der Ori ginale genommen wären ES mag auf den ersten Blick vielleicht etwas befremdend erscheinen, daß durch die Kopieen, wie sie die »lebenden Bilder« auf der Bühne darstellen, das Urheberrecht nicht verletzt wird, wohl aber durch die Kopieen dieser Kopieen Den Unterschied legte der Richter in dem folgenden Beispiel dar: Einen Artikel, dessen Urheberrecht einer zweiten Person gehört, in einer öffentlichen Versammlung vor zutragen, wäre gewiß erlaubt; wollte man indessen den Vortrag steno graphieren und am nächsten Tage in den Zeitungen zum Abdruck bringen, so würde dadurch das Urheberrecht unzweifelhaft verletzt werden. Zoll im Auslande. — In schwedischen Druckerkreisen macht sich eine Bewegung geltend gegen die ungerechtfertigte Bezollung'von Schriften, Druckpressen und solchem Papier, für dessen Bezug der Drucker auf das Ausland angewiesen ist, wie Glacopapier, Bankpost, Karton u. s. w. Der Zoll auf Schriften käme keineswegs den inländischen Schriftgießern zu gute; wäre dies der Fall, so hätte der z. B. auf Brotschriften ruhende Zoll von 10-12"/„ bereits ein Resultat er kennen lassen müssen. Die Auswahl von Schriften, eine moderne Druckerei benötige, könne auch bei verdoppeltem Zoll von keinem schwe dischen Schristgießer geboten werden, da der inländische Bedarf in keinem Verhältnis zu dem Kostenaufwand der Schriftueuheiten stehe. Noch un sinniger sei der Zoll auf Druckmaschinen, da bisher Maschinen dieser Art weder in Schweden gebaut würden, noch bei der vollständigen Aussichts losigkeit eines Erfolgs gegenüber der ausländischen Konkurrenz auf eine in absehbarer Zeit entstehende Fabrikation von Druckpressen daselbst zu rechnen sei. Auch die kanadischen Drucker und Zeitungsverleger fangen an, gegen die zu gunsten einer verschwindenden Minderheit und zum Nach teil der ca. 20 000 in den Buchgewerben thätigen Arbeitskräfte wirkenden hohen Einfuhrzölle auf Schriften, Utensilien, Druckpressen rc. Ver wahrung einzulegen. Im Anschluß an eine kürzliche Eingabe des Torontoer Buchdrucker-Vereins ist jetzt der Tartfausschuß des cana- bischen Preßvereins in Vorstellungen an die Regierung um eine Reihe erheblicher Zollermäßigungen eingekommen. (Export-Journal.) In Oesterreich verboten: Otto de Joux, die Enterbten des Liebesglückes. Ein Beitrag zur Seelenkunde. Leipzig 1893, Verlag von Max Spohr. Prospekt mit der Einladung zum Ankäufe des Buches von vr. Ernst «Pseudonym), beginnend mit den Worten: -Sensationell. ?. ?. In meinem Verlage erschien« und endigend mit den Worten: »Dresden, Osw. Wolf, Verlagsanstalt zum »Merkator». Bibliographisches Bureau, Aktiengesellschaft zu Berlin. - Unter dieser Firma hat sich mit einem Grundkapital von 354000 eine Aktiengesellschaft gebildet. Zweck derselben ist der Betrieb des Ver lags- und Druckereigeschäfts, Buch- und Kunsthandels, Antiquariats, sowie damit Verwandler Unternehmungen. Der Aktionär Julius Stein schneider bringt als eine auf das Grundkapital anzurechnende Einlage in die Aktiengesellschaft ein, und diese übernimmt von ihm in An rechnung auf das Grundkapital das von diesem unter dem Namen: »Bibliographisches Bureau« in Berlin betriebene Verlags- und Antt- quariatsgeschäsl nebst den Zweiginstituten und Unterabteilungen, sowie mit allen Vorräten, Verlagsrechten. Jnventarien, Debitoren und Kassen beständen nach dem Stande vom 1. April 1894. (Lpzgr. Tgbl.) Allerhöchster Dank. — Die Verlagsbuchhandlung Schuster L Bufleb in Berlin empfing das nachfolgende Anerkennungsschreiben aus dem Civilkabinet Sr. Majestät des Kaisers: »Das mit dem gefälligen Schreiben vom 13 November v. I mir übersandte Werk »Die Holzbaukunst Norwegens« von Pro fessor l)r. Dietrichson und Architekt H. Munthe habe ich nicht unterlassen Seiner Majestät dem Kaiser und Könige vorzulegen. Allerhöchstdieselben haben das Werk gern anzunehmen geruht, und mich beauftragt, Allerhöchsteren Dank der Verlagsbuchhandlung für die erwiesene Aufmerksamkeit auszusprechen. Ich komme diesem Befehl nach, indem ich die Verlagsbuchhandlung hiervon ergebenst in Kenntnis setze. Der Geheime Kabinets - Rath, Wirkliche Geheime Rat. v. Lucanus.« Aus dem Antiquariat. — Die Bibliothek des vor kurzem ver storbenen Vertreters des dogmatischen Lehrstuhles an der theologischen Fakultät der Universität Erlangen, Geheimen RateS Professor 1)r. von Frank, die besonders reich ist an Werken aus der lutherischen Dogmatik, ist von der Antiquariatsbuchhandlung von Heinrich Kerler in Ulm angekauft worden. Personalnachrichtrn. Gestorben: am 14. April in München Herr Christoph Siegmund Felkl aus Roztok bei Prag, alleiniger Inhaber der Lehrmittelsabrik und des Verlages von Erd- und Himmelsgloben, Tellurien und Planetarien I. Felkl L Sohn in Roztok bei Prag. Arie Cornelis Kruseman. — Am 15. April d. I. starb im Alter von 75 Jahren Herr A. C. Kruseman in Haarlem, einer der hervorragendsten holländischen Buchhändler der Neuzeit, von gleicher Be deutung wie der ihm schon vor Jahren im Tode vorangegangene Frederik Müller in Amsterdam und der noch heute in voller Kraft
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