Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940421
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189404214
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940421
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-04
- Tag1894-04-21
- Monat1894-04
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
91, 21. April 1894. Nichtamtlicher Teil. 2457 vielen Fällen dazu komme», sich verurteilen zu lassen, ohne über haupt sein Recht zu suchen. In letzter Linie ist aber auch für mich maßgebend, den Antrag zu stellen, der Gesichtspunkt, daß eine sachliche Beur teilung des einzelnen Falles auch nur möglich ist von dem Ge richte, welches die Einzelverhältnisse des Käufers kennt, und welches in der Lage ist, sich auch den Gegenstand, um den es sich handelt, eventuell vorzeigen zu lassen und in Augenschein zu nehmen. Das ist nicht der Fall, wenn die Zuständigkeit verab redet wird. Ein Gericht, das Hunderte von Meilen entfernt ist, muß über den Fall entscheiden; es muß Sachverständige ver nehmen über einen Gegenstand, den es nicht haben, nicht sehe» kann, Meines Erachtens wird dadurch die ganze Rechtssicherheit und Rechtsverfolgung erschwert und zwar alles zu llngunsten des Käufers. Ich will also mit meinem Antrag bloß das be werkstelligen, daß eine vertragsmäßige Vereinbarung des Ge richtsstandes ausgeschlossen ist, daß überall Recht gesucht werden soll, wie es auch normal im Gesetz bestimmt ist, nach dem Wohnsitz bezw Aufenthaltsort des Verkäufers. Ich glaube, daß diese Ge sichtspunkte ausreichen werden für alle Parteien, die freundlich diesem Gesetzentwurf gegenüberstehen, auch diesen ineinen Antrag anzunehmen. (Bravo I) Abgeordneter vr. von Buchka: Ich habe doch Bedenken, dem Anträge zuzustimmen. Es entspricht den allgemeinen Regeln des Civilprozesses, daß ein Gerichtsstand in gütiger Weise auch an einem anderen Orte, im vorliegenden Fall also auch am Wohnort des Verkäufers, vereinbart werden kann, und daß daher der Verkäuser, welcher möglicherweise in Berlin wohnt und im Wege des Kolportagehandels einem weit entfernt wohnenden Käufer aus Abzahlung irgend eine Ware verkauft hat, ihn in solchen Fällen in Berlin verklagen kann. Ich glaube nun, es liegen keine ausreichenden Gründe vor, um hier eine Ausnahme zu machen und einen ausschließlichen Gerichtsstand zu begründen. Die Rechtsungleichheit in dieser Materie ist, soweit ich es momentan übersehen kann, in Deutschland doch nicht derart, daß dadurch der Käufer geschädigt werden könnte, wenn er nicht vom Gericht seines Wohnorts abgeurteilt wird, daß er sich besser stände, wenn er ausschließlich beim Gericht seines Wohnorts Recht nehmen müßte. Rechtsunersahrene Käufer werden die rechtlichen Folgen der von ihnen eingegangenen Ver träge oft nicht überall klar übersehen, das ist ja richtig; aber mit solchen Uebelständen haben wir eben überall zu kämpfen Es ist ja für die Käufer unbequem, sich am Wohnort eines möglicherweise weit entfernt wohnenden Beikäufers zu vertei digen; aber ich muß aufrecht erhalten, daß die Gerichte im ganzen Deutschen Reich gleich gut sind, präsumtiv also im Ge richtsstand des Verkäufers in gleicher Weise Recht gesprochen wird wie in dem des Käufers. Ich glaube deshalb, daß ausreichende Gründe nicht vor liegen, um diesem Antrag zvzustimmen. Abgeordneter vr. von Dziembowski-Poniian: Ich be zwecke nur, Bedenken gegen die Fassung des Antrags vor- zubringen, welche besagt, daß der Gerichtsstand der ßh 13 bis 24 ausschließlich sein soll. Es wird vom Herrn Antrag steller übersehen, daß in den U 13 bis 24 der Civüprozeß- ordnung nicht bloß von einem Gerichtsstand des Wohnsitzes die Rede ist, sondern von mehreren: so des Aufenthaltsorts, des Sitzes der Verwaltung, des Beschästigungsorls, des Nieder lassungsorts u. s. w. Es müßte also wenigstens gesagt werden, daß bei Ansprüchen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Verein barung eines besonderen Gerichtsstandes unzulässig sein soll. Damit könnten wir einverstanden sein. So, wie der Antrag vor liegt, steht er in Widerspruch mit thatsächlichen Bestimmungen der U 13 bis 24 der Civüprozeßordnung. (Sehr richtig!) Bevollmächtigter zum Bundesrat, Staatssekretär des Reichs- justizamts, Wirklicher Geheimer Rat Nieberding: Auch abge sehen von dem soeben vom Herrn Vorredner gerügten formellen Mangel ist es mir doch zweifelhaft, ob der Antrag nicht weiter geht, als der Antragsteller selbst beabsichtigt. Ich möchte nur das eine fragen: will er nun auch die Widerklage an dem nach seinem Anträge gesetzlich gebotenen Klageort ausschließen, also deren Zulässigkeit der Wirkung seines Antrages unterstellen? Wenn z. B. ein Geschäftsmann von Berlin aus, sagen wir: nach Köslin einen Abzahlungsverkaus abschließt und der Berliner Verkäuser will aus dem Geschäft den Kösliner Käufer verklagen — nach diesem Anträge könnte er es nur in Köslin —, so würde, bleibt die Fassung des Antrags bestehen, wie sie ist, dem Kösliner Käuser die Möglichkeit benommen, vor dem Kösliner Gericht Widerklage zu erhehen; denn Widerklage dort würde nur dann möglich sein, wenn es zulässig wäre, auch einen be sonderen Gerichtsstand zu vereinbaren. Dies machen Sie aber mit Annahme des Antrags für den fraglichen Fall unmöglich. Es zeigt das, wie vorsichtig man mit solchen Anträgen, die eine gewisse prinzipielle Seite in sich schließen, sein soll. Ich hin überhaupt zweifelhaft, ob hei dem Fortschreiten der Beratung dieses Entwurfs im Hause die Neigung, den Käuser beim Abzahlungsgeschäft zu schützen, nicht immer mehr zuge nommen hat und nun weiter geht, als wirklich nötig ist. Der Herr Antragsteller hat allerdings im allgemeinen über llebel- stände geklagt, die bei diesem Geschäftsbetriebe durch vertrags mäßige Aenderung des Gerichtsstandes hervorgetreten seien. Wo sind diese UebelstÄide Ihatsächlich hervorgetreten? lieber den Gegenstand, über den dieser Gesetzentwurf sich verbreitet, wird ja nahezu vier Jahre verhandelt. Er ist bereits im vorigen Jahre im Reichstag zweimal diskutiert worden, er hat im vorige» Jahre einer ausführlichen Kommissionsberatung unter legen, er ist gleich nach Beginn der gegenwärtigen Session wieder i» den Reichstag cingebracht worden, er ist nach allen Seiten in der Zwischenzeit auch bei den verbündeten Regierungen er wogen worden, und es ist mir nicht bekannt, daß von irgend einer Seite mit schwerwiegenden Gründen hervorgehoben worden wäre, daß es nötig sei, nach der Richtung des vorliegenden An trags hin die Vorschriften der Civüprozeßordnung einzuschränken. Ich vertrete aber die Ansicht, daß man auf diesem Gebiet nicht änhern solle, wenn das Haus nicht die Ueberzeugung gewinnt, daß es durch schwerwicgenhe Uebelstände berechtigt ist, hier zu ändern. Ich weiß, daß in Oesterreich der Versuch gemacht ist, nach dieser Richtung hin die prozessuale Zuständigkeit einzuschränken; ich glaube mich aber auch zu erinnern, daß dort bei der Be gründung der Vorlage thatsächliche Mitteilungen gemacht worden sind, die es rechtfertigten, die Einschränkungen vorzunehmen. Diese thatsächlichen Mitteilungen liegen uns nicht vor, und so lange sie nicht heigebracht sind, glaube ich, handelt das Haus weise, wenn es aus die Vorlage sich zurückzieht, so, wie die ver bündeten Regierungen sie cingebracht haben. In jedem Fall, muß ich nochmals wiederholen, stehen nicht nur formelle Be denken, wie sie von dem letzten Herrn Vorredner hervorgehoben sind, dem Antrag gegenüber, sondern es ist auch die Frage, ob der Antrag nicht in bedenklicher Weise weiter greift, als der Antragsteller selbst es gewollt hat. Abgeordneter Hofmann (Dülenburg) zur Geschäftsordnung: Ich war nicht in der Lage, dem Antrag derartig präzise Fassung geben zu können, daß dieselbe jedes Bedenken ausschlösse, weil ich erst heute den Grundgedanken dieses Antrags meinen Partei freunden vorzutragen und ihre Zustimmung dazu zu gewinnen in der Lage war. Nachdem thatsächlich nun gegen die Fassung Bedenken geäußert worden sind, ziehe ich den Antrag hiermit zurück, behalte mir aber vor, ihn in einer Fassung, in der er weniger Bedenken erregen wird, in der dritten Lesung wieder einzubringen. Präsident: Damit ist dieser Gegenstand erledigt, und eS es bleibt noch übrig der Z 9 der Vorlage. 330»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder