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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1905
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- Erscheinungsdatum
- 13.09.1905
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- Deutsch
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213, 13. September 1905. Nichtamtlicher Teil. 8003 Nichtamtlicher Teil. Namensrecht und literarische Freiheit. Zur vorstehenden Rechtsfrage empfingen wir von unserm sachkundigen Mitarbeiter die folgende Darlegung: (Red.) Wiewohl die Fälle nicht allzu selten sind, in denen sich der Träger eines bestimmten Namens veranlaßt gesehen hat, den gerichtlichen Schutz seines Persönlichkeitsrechts gegen denjenigen anzurufen, der den gleichen Namen in einem literarischen Werke verwertet hat — gleichviel, ob in einem belletristischen oder Bühnen-Werke —, gehen, wie aus dem jüngsten Fall dieser Art, dem Fall »Professor Bieder mann-'), hervorgeht, die Meinungen hierüber noch sehr aus einander; insbesondre scheinen die schriftstellerischen Kreise geneigt zu sein, im Interesse der literarischen Freiheit einer weitergehenden Beschränkung des Persönlichkeitsrechts das Wort zu reden, als es sonst für angemessen erachtet wird. Es kann fraglich sein, ob ein Schutz des Namensrechts nicht auch dann bestände, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch nicht im Z 12 eine sich ausdrücklich damit befassende Vor schrift enthielte. Der Verfasser ist der Meinung, daß auch dann mit Erfolg gegen diesen Eingriff in das Persönlich keitsrecht vorgegangen werden könnte, wenn auch vielleicht in minder zahlreichen Fällen. In Frankreich, wo der Ooäs Vivil eine ausdrückliche Vorschrift zum Schutze des Namens nicht enthält, wird gleichwohl auf Grund des Artikels 1382 ein Schutz gewährt, der kaum hinter dem in Deutschland stattfindenden zurückbleibt, und kein geringerer Schriftsteller als Zola hat es erfahren müssen, daß die literarische Ver wertung des Namens einer lebenden Person keineswegs schlechthin gestattet ist. Nun bestimmt aber Z 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, daß, wenn das Recht zum Gebrauch des Namens dem Be rechtigten von einem andern bestritten oder das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt wird, daß ein andrer un befugt den gleichen Namen gebraucht, der Berechtigte von dein andern Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, falls weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unter lassung klagen kann. Das Recht, das im Z 12 anerkannt ist, ist ein Persönlichkeitsrecht und hat einen doppelten Inhalt, nämlich ein Gebot und ein Verbot; das Gebot besagt, daß jeder den Berechtigten bezw. dessen Sache mit diesem Namen nennen muß, das Verbot, daß außer ihm niemand sich bezw. seine Sache mit diesem Namen nennen darf. Der Gesetzgeber gewährt Schutz: einmal gegen das Bestreiten des Rechts zum Gebrauch des Namens, sodann aber gegen den, der den gleichen Namen gebraucht und dadurch das Interesse des Berechtigten verletzt. Welcher Art dieses Interesse ist, erscheint vollkommen gleichgültig; für die Ansicht, daß nur eine Verletzung des vermögensrechtlichen Interesses die Klage wegen Namensmißbrauchs begründen könne, bietet das Gesetz nicht de» geringsten Anlaß, und, soweit ersichtlich, hat diese Ansicht auch nicht in Theorie und Praxis Aufnahme gefunden. Es genügt das Vorhandensein eines durchaus idealen Interesses, das keinerlei Bezug auf die Vermögenssphäre hat. Nun besteht allerdings Streit darüber, welche Be deutung das Gesetz mit dem Ausdruck »unbefugt den gleichen Namen gebraucht- verbindet. Die durch namhafte Schriftsteller vertretene engere Auffassung geht dahin, daß darunter nur die an sich selbst erfolgende Beilegung eines fremden «) Vgl. Börsenblatt Nr. 204. (Red.) Namens verstanden werden könne. Die Anhänger dieser Meinung behaupten daher die Unanwendbarkeit des Z 12 auf die Benutzung eines Namens zur Bezeichnung einer Roman- oder Bühnenfigur, zur Benennung eines Hundes mit dem Namen einer Person, usw. Allerdings geben sie zu, daß der Berechtigte sich diese Handlungen nicht gefallen zu lassen brauche; aber sie meinen, er könne sich hierbei nicht sowohl auf §12, als vielmehr auf andre Vorschriften stützen, z, B. die ZZ 823, 82S des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die herrschende Meinung ist, und wohl mit Recht, nicht geneigt, dieser Ansicht zu folgen, die den praktischen Erfolg haben würde, daß der Schutz des Namensrechts nur innerhalb ziemlich enger Grenzen vom Gesetz an erkannt werden würde. Die Entstehungsgeschichte des 8 12 bietet ausreichenden Anhalt zu der Annahme, daß der Gesetzgeber jede Art der Benutzung im Auge gehabt habe, also sowohl die Benutzung für sich selbst, als auch die Be nutzung für literarische Zwecke, und auch das Reichsgericht scheint sich der weitergehenden Auslegung anschließen zu wollen. Unbefugt wird der Name eines andern also dann ge braucht, wenn dieser Name benutzt wird, ohne daß sich derjenige, der ihn benutzt, zu gunsten der Benutzung auf einen Rechtstitel berufen kann. Es kann nun nicht be stritten werden, daß der Verfasser eines Romans, eines Bühnenwerks sich auf einen Rechtstitel nicht berufen kann, der ihm die Befugnis verleihen würde, den Namen einer lebenden Persönlichkeit frei nach seinem Gutdünken zu verwerten. Der dichterischen Gestaltungskraft und dem künstlerischen Schaffen soll und muß Freiheit gewährt werden; aber diese Gewährung kann niemals so weit gehen, daß mit Rücksicht darauf das Persönlichkeilsrecht zurück zutreten genötigt wäre. Die Persönlichkeit kann verlangen, daß ihre Rechtssphäre von jedem unbedingt gewahrt und beachtet werde, und dies gilt natürlich dem schaffenden Künstler gegenüber nicht minder wie gegenüber jedem. Es ist zwecklos, darüber zu streiten, ob nach der Auf fassung der antiken Welt diese Schranke ebenfalls schon bestanden hat oder nicht; tatsächlich hat sic in dem jetzigen Umfange jedenfalls nicht bestanden, weil die antike Welt das Persönlichkeitsrecht im Sinne der heutigen Rechtsüber zeugung nicht kannte. Die Frage, ob gegen denjenigen mit einem Verbot vorgegangen werden kann, der einer Roman- oder Bühnenfiguc den Namen eines andern beilegt, läßt sich aber nur vom Standpunkte des modernen Rechts aus beurteilen. Wenn nun hiernach feststeht, daß durch die Benutzung des Namens einer Person für eine Roman- oder Bllhnenfigur das Persönlichkeitsrecht des Berechtigten verletzt wird, so kann es auf die Untersuchung der Frage, ob die Roman- oder Bllhnenfigur, der der Name beigelegt wird, eine solche ist, die auf bürgerliche Achtung Anspruch erheben könnte oder nicht, überhaupt nicht an kommen. Denn das Interesse des Trägers des Namens rechts wird schon durch die Tatsache der Benutzung ver letzt, gleichviel ob die betreffende Romanfigur einen Muster menschen darstellt oder ein Ungeheuer. Bei der Erörterung des jüngsten Falls in der Presse hat sich gezeigt, daß man vielfach das Verbot nur dann für berechtigt erachtete, wenn die betreffende Romanfigur mit schlechten Eigenschaften ausgestattet ist, die zur Unehre oder Schande gereichen oder jemand lächerlich zu machen geeignet find. Dies wäre zutreffend, wenn der Namensschutz nur 1061«
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