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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1901
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- 23.04.1901
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- Deutsch
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8240 Nichtamtlicher Teil. 93, 23. April 1901. (vr. Rintelen.) den literarischen Werken, Gedichten u. s. w. nicht auch den Vorbehalt der Zustimmung des Verfassers gemacht? Warum soll gerade ^edcs^kleine Lied, das^ gelegentlich komponiert und^ per- die Werke der Tonkunst nicht aufgeführt werden. Warum ein besonderer Schutz für die Komponisten gewährt werden soll gegen über den Dichtern, ist mir nicht klar. Dann aber ein anderer Grund. Jedes kleinste Werk der Ton kunst, jedes kleine Lied, dessen Vortrag nur 5 oder 10 Minuten dauert, setzt zur Aufführung die Zustimmung des Autors voraus, und wenn diese Zustimmung nicht erteilt wird, wird der Vor tragende nach einem späteren Paragraphen in Strafe genommen; er ist auch schadenersatzpflichtig — wiewohl der Schadenersatz sich schwerlich begründen läßt —, aber er ist jedenfalls straffällig. Nun ist von dem Herrn Berichterstatter und durch den ganzen Kommissionsbericht hier darauf hingewiesen, daß die Schöpfer von Tonkunstwerken auch in ihren pekuniären Erträgen geschützt werden sollen. Ich gebe zu, daß das im großen und ganzen richtig ist; aber bei der größten Anzahl der kleinen Lieder denkt der Kom ponist nie daran, daß er von dem Singen solcher Lieder irgend welchen Vorteil hat; dem Komponisten kommt es darauf an, daß diese Lieder verbreitet werden, und sein Name dadurch bekannt wird; er denkt ja gar nicht daran, einige Mark Profit davon zu Nun denken Sie sich, wie es mit einer derartigen Aufführung beschaffen ist. Ich will noch darauf Hinweisen, daß im § 27 unter Nr. 2 die Wohlthätigkeitskonzerte unter gewissen Umständen der artige Lieder ohne Genehmigung des Komponisten aufführen können — aber nur unter gewissen Umständen. Ich will mich jetzt hierüber des näheren nicht weiter äußern. Denken Sie sich also, bei einem Konzert soll für jedes einzelne Lied die Zustim mung des Autors verlangt werden, in einem Konzert, wo bei spielsweise 12 Lieder von verschiedenen Komponisten gesungen werden. Es muß also, wenn ein solches Konzert veranstaltet werden soll, von jedem einzelnen Komponisten die Erlaubnis ein geholt werden. Wie ist es aber, wenn der Komponist verstorben ist, und die Schutzfrist nock besteht? Dann muß die Zustimmung der sämtlichen Erben eingeholt werden. Wer die Erben sind, kann inan nicht von vornherein sagen, es müssen öfter erst lange Nachforschungen angestellt werden, und diese können so lange dauern, daß ein bestimmter Tag für die Ausführung des Pro gramms gar nicht festgesetzt werden kann. Also, meine Herren, ich meine, in das praktische Leben hinein gegriffen, ist diese Bestimmung, soweit es sich um kleine Lieder handelt, ganz absolut unannehmbar, sie ist eine Schädigung unseres musikalischen Lebens bei öffentlichen Aufführungen; nach meiner Ansicht ist das ein Rückschritt und kein Fortschritt. Wie gesagt, in den meisten Fällen legen die Komponisten gar keinen Wert darauf, daß sie Honorar bekommen, wenn ein der artiges Lied in einem Konzert aufgeführt wird. Ich kann das von verschiedenen Komponisten, mit denen ich gesprochen habe, be stätigen; sie wünschen nur, daß ihre Lieder gedruckt werden, und auf diese Weise ihr Name in die Oeffentlichkeit gelangt. (Zuruf.) — Das ist kein idealer Standpunkt. Der größte Teil gerade der berühmtesten Komponisten denkt gar nicht daran, für den Vortrag ihrer Lieder Honorar zu beziehen; sie haben nie daran gedacht und werden auch in Zukunft nie daran denken. Wenn Sie den finanziellen Standpunkt für den Komponisten als Hauptstandpunkt hinstcllen — ja, wenn das ein Standpunkt ist, dann dient es nicht zur Hebung der Kunst, sondern nur dazu, die Kunst selbst herabzusetzen, wenn für den Komponisten, für den Schöpfer, der finanzielle Standpunkt an die Spitze gestellt wird. (Zuruf links.) — Ich bitte den Herrn Kollegen, seine Entgegnungen in einer besonderen Rede zu halten; ich werde wenigstens jetzt nicht weiter darauf antworten. Nun, meine Herren, der frühere gesetzliche Standpunkt war der, daß der Komponist, wenn er das Recht der Aufführung für sich geltend machen wollte, das auf das Druck- oder Musikwerk setzen konnte auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes. Es haben sich einige Stimmen dagegen erhoben; namentlich seitens einiger Komponisten ist geltend gemacht worden, daß Werke der Tonkunst weniger verbreitet werden könnten auf buchhändlerischem Wege, wenn dieser Vermerk darauf käme, und deshalb solle er weg soll nun ja beseitigt werden; aber es ist auch gesagt worden, die Komponisten finden sehr häufig Widerstand beim Verleger, dieser gesetzt werden, hat noch niemand beanstandet; das richtet sich wesentlich auf die kleinen Lieder, die in das Volk hineindringen, um das Volksleben zu verschönern. Wenn also die Verleger den merk haben will, und, wie gesagt, ^bei größeren Kompositionen findet sich dieser Vermerk fast immer. Hier handelt es sich ja aber um die kleineren Lieder, damit dem Volke die musikalische Kunst erhalten werde. Ich meine deshalb, daß es ganz gut bei den bis- achtens sollte lediglich die Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 1870 wiederholt werden. In ihm ist auch das, was ich bei der Fassung der Kommissionsbeschlüsse beanstandet habe, beseitigt. Es heißt da: Das Urheberrecht an einem Bühnenwerk enthält auch die aus schließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Da sind die Opern natürlich mit inbegriffen. Daneben könnten möglicherweise Oratorien genannt werden. Da aber in der Musik der Uebergang von einer Form in die andere oft sehr verschwindend ist, habe ich davon Abstand genommen, hier eine Aenderung gegen das bestehende Gesetz herbeizuführen. sind .... Die Opern sind dadurch getroffen. Bei den übrigen kann der Autor, wenn es erheblichere Sachen sind, Oratorien u. s. w., den Vermerk aufdrucken lassen und wird es thun: »Aufführungsrecht Vorbehalten.- Dann ist kein Schaden geschehen, weder dem Kompo nisten noch irgend einem anderen, auch dem Verleger nicht. Größere Sachen gehen nicht in zahlreiche Hände; sie kommen meistens nur in die Musikoereine und zu den größeren Kapellen. Also meine ich, daß man es in der Thal bei dem bisherigen Gesetz, das meiner Ansicht nach entschieden besser ist, bewenden lassen^ soll. welcher dazu berufen ist, die öffentliche Aufführung von allen möglichen Musikwerken in die Hand zu nehmen; daß zu diesem Verein von Musikvereincn, Kapellen u. s. w. ein jährlicher Beitrag gezahlt wird, wofür ihnen dann das Recht zugebilligt wird, alle Sachen beliebig aufzuführen. Ja, meine Herren, der Verein be steht noch nicht; es ist zwar gesagt worden, er ist sicher in Bildung begriffen; ^ja, ehe der Verein einmal ins Leben tritt, wird noch einen derartigen Verein zu schaffen. Und ^was^ ist^ dann damit gewonnen, wenn sich der Verein bildet? Dann hat der Verein es in der Hand, dem ausübenden Künstler doch immer vorzuschreiben, Werke vorgesührt wird, indem er den Beitrag der Kapelle, des Musikoereins entsprechend hoch setzt. Es ist meiner Ansicht nach diese Aussicht auf den Verein für mich wenigstens jetzt noch reine Zukunftsmusik, und auf eine solche Zukunftsmusik hin Gesetze zu machen, die in unser Volksleben eingreifen, und zwar so scharf, wie dieser Paragraph, scheint mir doch nicht am Platze zu sein. Wenn der Verein erst einmal da ist, und es stellt sich heraus, daß ein gesetzlicher Schutz gegeben werden muß. so kann der in einem späteren Gesetze gebeben werden. Zur Zeit ist der Verein noch Die Annahme meines Antrages würde ^ noch den großen Vorteil haben, daß der § 27 ganz wegfallen könnte; denn er soll eine Einschränkung des im § 11 enthaltenen Prinzips darstellen. Der Z 27 hat aber, wie Sie aus dem Kommissionsberichte ersehen, die teils angenommen, teils verworfen sind. Schließlich hat man sich geeinigt auf eine Fassung, wie sie im Kommissionsberichte enthalten ist — und hernach erfahre ich, daß dieselben Kommissions mitglieder beschlossen haben, ihren Kommissionsbeschluß aus der das Allervorte^ilhafteste. Zu § 27 werde ich also, wie gesagt, meinen Antrag, wenn mein Antrag hier abgelehnt werden sollte, noch näher begründen. Präsident: Ehe ich das Wort weiter erteile, habe ich dem Hause die Mitteilung zu machen, daß mir soeben ein Handschrift-,
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