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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1901
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- Erscheinungsdatum
- 23.04.1901
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- Deutsch
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3248 Nichtamtlicher Teil. -G 92, 23. April 1901. Oertel.) ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ läuterte, der der Zulassung von Gesangvereinsaufführungen.^ Das ist ja der bestrittenste und auch der wichtigste Punkt. Man kann ^ uns^ri! ^ B^schlussü ^die M^ikpflege zu ^ beschränken ge^ Hausstandsangehörigen feststellen wollen! Es muß jeder seinen Tauf- und Geburtsschein, ja gewissermaßen seinen Stammbaum mitbringen oder Nachweisen, daß er in irgend einer Beziehung zu der Gesetzesverletzungen fließen würde, die wir, wenn möglich, verstopfen müssen. Wir haben uns deswegen entschlossen, die Ziffer-3 des Regierungsentwurfs und der Kommissionsbeschlüsse treten, das; die Gesangvereine, wenn sie nicht Uebungsabende, sondern öffentliche Aufführungen veranstalten, ebenso gezwungen sein würden wie alle anderen Unternehmer, die vorherige Ge ste nicht wesentlich verschlechtert werden; nur dann würden sie auch nach der Regierungsvorlage von der Einholungspflicht ent bunden sein, wenn sie Aufführungen veranstalten, zu denen nur sie und ihre Hausstandsangehörigen zugelassen werden. Das werden verhältnismäßig wenige Fälle sein. Zumeist werden entweder Uebungsabende stattfinden oder größere Aufführungen, wo alle zugelassen werden, sei es mit oder ohne Entgelt. Bei diesen letzteren Aufführungen würden sie auch die Genehmigung einholen müssen, wenn die Regierungsvorlage Gesetz würde. Ich meine wirklich, die Gesangvereine übertreiben die Gefahr, die sie von dieser Weglassung befürchten. Dazu kommt aber noch ein anderes. Meine Herren, in Mitteldeutschland — das weiß ich bestimmt, ich glaube aber auch anderwärts — giebt es eine ganze Menge Gesangvereine, die so genannte aktive und passive Mitglieder haben. Die passiven Mit glieder singen nicht mit, sondern die trinken nur mit und hören nur mit. (Heiterkeit.) Diese passiven Mitglieder sind in der Regel viel zahlreicher als die aktiven; ich kenne Dörfer, wo fast jeder einigermaßen anständige Mensch passives Mitglied des Ge sangvereins ist. Wenn der Gesangverein also für sein Dorf eine Aufführung veranstaltet, zu der nur Mitglieder zugelassen werden, so wird fast das ganze Dorf zugelassen. Also das ist eine öffent liche Aufführung im allereigensten Sinne des Wortes. Dem muß aber doch vorgebeugt werden. Run ist die ganze Idee, der ganze Plan der Gründung einer deutschen Tantiemeanstalt, einer Anstalt für musikalisches Auf führungsrecht vom Herrn Abgeordneten Rintelen mit Recht als Zukunftsmusik bezeichnet worden. Ich bin aber der Ueberzeugung, daß diese Zukunftsmusik sehr bald Gegenwartsmusik werden wird, wenn wir nämlich durch dieses Gesetz' die Vorbedingungen dazu schaffen. Diese Vorbedingungen werden aber nur geschaffen, wenn wir hier die Aufführungen von Gesangvereinen von der Geneh migung abhängig machen; sonst kann die Anstalt nicht gegründet werden, sonst bleibt es bei dem bisherigen Zustande, sonst werden die Komponisten, soweit sie es können und wollen, sich der fran zösischen Looietö cl63 autonr» anschließen, oder es wird der einzelne Gesangverein mit dem einzelnen Komponisten verhandeln müssen, was immer schwieriger, immer unangenehmer ist, als wenn eine Centralstclle besteht. Ich bin überzeugt, die Herren werden, soweit sie können, alle Kraft daran setzen, die Centralstelle zu gründen; wir müssen ihnen nur, wie ich schon sagte, die Möglichkeit dazu gewähren, und das thun wir nur, wenn wir uns auf den Boden unseres Antrages stellen. Dann iverden die Gesangvereine weit besser gestellt werden, als sie bisher gestellt waren. Bisher konnten sie auch diejenigen Musikstücke nicht aufführen, die den Vorbehalt trugen; nachher werden sie nicht mehr mit einzelnen Komponisten zu verhandeln haben, sondern sie werden mit der Centralstelle zu verhandeln haben, und die will nicht die Einzelaufführung belasten, sondern will nur eine kleine Pauschalsumme pro Jahr erheben, eine Pauschalsumme, die für kleine Vereine auf eine bis 20 Mark, nicht darüber, festgesetzt werden soll. Die Herren sind noch weiter gegangen; sie haben in einer seien, an diesem Plane festzuhalten, daß sie nicht daran dächten, die Gebühr für die kleinen Vereine über den Satz von 1 bis 20 Mark zu erhöhen. Wenn das für uns auch nicht vollkommen maßgebend und bestimmend sein kann, weil es Zukunftsmusik ist, so sind doch derartige Mitteilungen immer geeignet, die Sache in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen, und, meine Herren, das ist ja wohl auch erfolgt, nicht nur in der Kommision selbst, sondern auch bei manchen Vertretern der verbündeten Regierungen. Die verbündeten Regierungen, die gegen die Streichung der Ziffer 3 innerhalb der Kommission lebhafte Bedenken äußerten, scheinen diese Bedenken zurückgestellt zu haben, seitdem eine Konferenz stattgefunden hat von Vertretern von Gesangvereinen und Ver tretern der Komponisten, in der man übereingekommen ist, daß, wenn die deutsche Gesellschaft für das Aufführungsrecht zu stände käme, und wenn sie nach den bekannt gemachten Grundsätzen ver waltet würde, dann keine tiefgreifenden Bedenken mehr auch seitens der Gesangvereine obwalten könnten. Ich glaube, das erwähnen zu müssen, weil dadurch gewiß einige Bedenken auch in diesem hohen Hause beseitigt werden. Für mich ist aber aus schlaggebend wie bei §11, so auch bei § 27 die Rücksicht auf den prinzipiellen Grund dieser ganzen Gesetzgebung: wir wollen das Recht des Urhebers in zweckmäßiger und den Zeitoerhältnissen entsprechender Weise klären und erweitern. Es ist unmöglich, diese Erweiterung durchzuführen — für die Komponisten zweck mäßig und gedeihlich durchzuführen, wenn wir das Prinzip in dieser Weise durchbrechen. Es muß ferner den Komponisten selbst daran liegen, daß die Gesangvereine möglichst unbehelligt in den Aufführungen der Kompositionen der lebenden Musiker oder ge schützten Musiker sind. Sie werden also im eigenen Interesse keine Schwierigkeiten machen. Wir müssen aber gesetzlich dasjenige festlegen, was wir grundsätzlich als richtig erkannt haben; und der Grundsatz, den das neue Urhebergesetz eingeführt hat, ist der, daß das Aufführungsrecht ein integrierender Bestandteil des Urheberrechts ist. Diesen Grundsatz können wir nur durch brechen in ganz bestimmten Ausnahmefällen, und zu diesen Aus nahmefällen gehören meiner Ansicht nach die Aufführungen der Gesangvereine nicht. Deswegen möchte ich Sie nochmals dringend bitten, sowohl den Antrag Rintelen zu dem § 11 abzulehnen als auch sich auf den Boden des von mir gestellten Antrages zu stellen. (Beifall.) (Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. Vom Reichstag. Resolutionen zum Urheberrecht Verlagsrecht. — Der Deutsche Reichstag erledigte am Sonn abend den 20. d. M. die von seiner XI. Kommission beantragten Resolutionen zum Urheberrecht. Als erste kam die Resolution zur Besprechung, durch die der Reichskanzler ersucht wird, in internationale Verhandlungen einzutreten, damit der Urheberschutz dahin ausgedehnt werde, daß die Uebertragungen von Musikstücken auf solche Instrumente, die zu deren mechanischen Wiedergabe dienen, ohne Erlaubnis des Urhebers nicht zulässig seien. Bei der Abstimmung waren nur 25 Abgeordnete im Saale. Von diesen stimmten 20 dafür. Nach der zweiten Resolution soll der Reichskanzler ersucht werden, zu erwägen, ob nicht von den gemeinfreien Werken der Litteratur und der Tonkunst eine Abgabe erhoben werden kann zu gunsten bedürftiger Schriftsteller und Komponisten und deren Hinterbliebenen. Diese Resolution wurde abgelehnt. Die dritte Resolution fordert von der Reichsregierung die alsbaldige Vorlage eines neuen Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, der Photographie und an Mustern und Modellen. Diese Resolution wurde ohne Erörterung angenommen. Es folgte hierauf die zweite Beratung des Gesetzes über das Verlagsrecht, die in derselben Sitzung zu Ende geführt wurde. Das ganze Gesetz wurde in der Fassung der Kommission (vgl. Beilage zum Börsenblatt Nr. 72 vom 27. März 1901) an genommen. Auch die hierzu von der Reichstagskommission beantragte Resolution, die die alsbaldige Vorlegung eines Verlagsrechts in Bezug auf Werke der bildenden Künste, auf Photographien und auf Muster und Modelle fordert, wurde angenommen. Vom Reichstag. Fliegender Gerichtsstand derPresse. — In der Sitzung des Reichstags am Sonnabend den 20. April wurde die nachfolgende Resolution des Abgeordneten Büsing angenommen: -den Reichskanzler zu ersuchen, dem Reichstag baldmöglichst einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den § 7 der Strafprozeß
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