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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1901
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- 23.04.1901
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- Deutsch
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3246 Nichtamtlicher Teil« 93, 23. April 1901. (Traeger.) spruch auf die Früchte ihrer Thäligkcit hätte, und wiederum andere meinen: was will denn so ein Mann, der kann ja froh sein, wenn überhaupt um Gotteswillcn er aufgeführt, gesungen und deklamiert wird; er hat keinen höheren Ehrgeiz, er will bekannt werden, und wir verhelfen ihm dazu. Nun meint der Herr Kollege Rintelen, daß am wenigsten der geistig Schaffende — er spezialisierte es aus die Komponisten, man kann es auf alle ausdehnen — an ein Honorar dächte. Ja, ich glaube sehr gern, daß der Dichter, Kom ponist ini Rausche der Begeisterung, in der Erregung des Schaffens, an nichts weiter denkt als an das Werk, welches er Hervorbringen will. Wenn aber das Werk fertig vorlicgl, dann hat er das und zwar sehr gerechtfertigte Bestreben, das Werk auch an den Mann zu bringen; denn davon lebt er ja größtenteils, es ist ja sein Schöpfer, von dem wird ganz selbstverständlich angenommen: der Mann thut es nicht umsonst. Warum soll der Dichter, der Komponist das umsonst thun? Allerdings tragen wir auch der idealen Richtung insofern Rechnung, als wir meinen, der Tonkunst ohne jede Honorierung des Urhebers zulässig sind bei Veranstaltungen im Bereiche der Militär- und Marine-, der Kirchen-, Schul- und Gemeindeverwaltung, wenn die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden, und die Veranstaltungen keinem ge werblichen Zwecke dienen. Der Grund ergiebt sich von selbst. Ebenso bei Volksfesten. Hier geschieht das im Interesse der All gemeinheit, im Interesse der Musikpflege im Volke. Wenn die Musikseste ausgenommen sind, so versteht sich das wiederum von selbst; denn die Musiljeste sind Veranstaltungen, die den Zweck haben, hauptsächlich auch dem Erwerbe zu dienen. Und endlich auch bei Veranstaltung n, deren Ertrag ausschließlich für wohl- Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten. Auch das ist selbst verständlich, und ich darf wohl, ohne Widerspruch zu erfahren, behaupten, daß die Kunst und die Künstler überall mit dem größten Vergnügen und der größten Bereitwilligkeit in den Dienst der Wohlthätigkeit sich gestellt haben. (Sehr richtig!) Zu dieser Nummer hat der Herr Kollege Rintelen ein Mitwirkung zugc^agt haben, plötzlich krank wird, und ein anderer als Ersatz gestellt werden muß, der das nicht umsonst thun will, diese Bestimmung hier trotzdem platzgreisen soll. Nun, meine ich, ist das denn doch etwas zu kasuistisch. Das ist ein singulärer Fall, der vielleicht nicht sehr häufig vorkommt, der aber, wenn er gesetz lich normiert würde, doch eine Handhabe geben könnte, das Gesetz gegen dieses Amendement würde ich mich aussprechen. Nun aber steht hier im § 27 unter 3 der Kommissions beschlüsse: es sollen derartige öffentliche Ausführungen gebühren frei, d. h. ohne Abgabe an den Urheber, stattfinden können, wenn sie von Vereinen veranstaltet werden, und nur die Mitglieder, sowie die zu ihrem Hausstand gehörigen Personen als Hörer zu gelassen werden. Nun, daß dagegen die Komponisten und zwar mit großem Eifer sich wehren, das kann ihnen kein Mensch ver denken, und diejenigen, welche für diese Bestimmung eintreten, von den kleinen Gesangvereinen gesprochen, deren sehr ersprieß liche Thätigkeit man dadurch nicht hemmen dürfte, und auf der anderen Seite glaubt man, daß mit diesen Aufführungen eine gewisse Unentgeltlichkeit verbunden sei. Dem ist aber nicht so. Im Gegenteil, wenn Sie es bei dein Gesetz belassen wollen, so würden Sie eine Menge Kompositionen vollständig crtragsunfähig machen. Es ist eine bekannte Thatsache, daß in Deutschland das Vereinsivesen und namentlich das Musikoereinswesen in äußerster Blüte steht, und daß fast jede Stadt über einen oder zwei der artige Vereine verfügt, die nicht bloß etwa kleine Männergesang vereine, sondern wirkliche Musikvereine sind, die alljährlich mehrere Konzerte ihren Mitgliedern präsentieren, in denen mit großem Kostenauswande sie die besten Vokalisten und Jnstrumentalisten zu hören bekommen. Wenn also diese Vereine Geld haben, um die Künstler zu bezahlen, warum sollen sie dann die Abgabe an den Autor nicht auch noch bezahlen können? Und unentgeltlich ist es durchaus nicht, die Leute bezahlen nur nicht das Entgelt an die Kasse, sondern sie geben ihren Jahresbeitrag, der die Konzerte in Summa bezahlt, wofür sie den Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Konzerten im Jahre haben. Das mar auch die Auffassung der Regierungen, welche das frühere Gesetz von 1870 vorlegten. Da ist ja auch in § 50, den Herr Rintelen in dieses Gesetz einführcn will, von einem Recht, dramatisch-musikalische Aufführungen öffentlich zu veranstalten, die Rede, und die Motive dieses Gesetzes beschäftigen sich damit, den Begriff der Oeffentlichkeit, der ja unter Umständen sehr zweifel haft sein kann, zu präzisieren, und da heißt es dann: Ebenso werden Aufführungen vor den zuhörenden Mitgliedern eines musikalischen Vereins (in denen nichts als Abonnenten auf eine gewisse Art und Anzahl von öffentlichen Vorstellungen zu erblicken sind) meistens den öffentlichen Aufführungen gleich stehen. Dagegen läßt sich gar nichts erinnern. Das Entree ist eben prä numerando im Abonnement zusammen bezahlt. Warum soll der Autor also vollständig recht- und schutzlos sein? Nun muß man annehmen bei der großen Anzahl dieser Ver eine, daß die Aufführungen in diesen Vereinen jede andere Aus- ailßerordentlich herabmindern müssen, und namentlich giebt es ge wisse Arten von Musik, die hauptsächlich in diesen Vereinen gepflegt werden: das ist die ernste Musik. Größere Tonwerke, Kammer musik, Oratorien u. s. w. werden meist von ihnen ausgcführt. Die leichte Musik, die Tingel-Tangelmusik, hat davon nichts zu fürchten, deren Autoren werden nach wie vor bezahlt; denn es giebt wenige Vereine oder gar keine, die derartige Musik aufführcn. Also würde es, nach meiner Meinung, eine außerordentliche Ungerechtigkeit gegen die Autoren sein. Nun kommen die kleinen Gesangvereine. Warum sollten denn die eine Ausnahme machen? Jedenfalls werden sie doch nur nach ihren Mitteln und nach ihren Verhältnissen zur Zahlung ver pflichtet sein. Alan sagt immer, im Interesse der Musikpflege seien derlei Bestimmungen zu treffen. Ja, meine Herren, Musilpflege ist etwas sehr Schönes, und die wichtigsten Träger der Musikpflege sind eben die Komponisten, die den Gesangs- und Hörlustigen das Material liefern. Aber wer sagt denn, daß sie im Interesse der Musikpflege das umsonst thun müssen? Wenn ein solcher Verein sich z- B. Instrumente ausborgl, so wird es keinem Menschen ein fallen und am wenigsten dem Verein selber, daß er von dem Jn- strumentenverleiher die Sachen umsonst bekommt; aber das Werk des Autors will er umsonst haben. Nun ist vorhin schon, und man kann das auch in diesem Punkte nicht umgehen, von der Vereinigung der Komponisten die Rede gewesen, welche sich auf Grund dieses Gesetzes bildet. Nun, meine Herren, ich würde es mit großer Genugthuung und mit großer schätzig behandelt zu werden verdient, sondern der wirklich einem allgemeinen Bedürfnis des Publikums und der Beteiligten dient. Die bekannte Pariser Looietö äos ^.utour8 hat sich in einer lang jährigen Wirksamkeit ein derartiges Ansehen und eine derartige Bedeutung erworben, daß — ich habe hier das Mitgliederoerzeich- nis — fast alle unsere namhaften deutschen Komponisten und die namhaftesten unserer Musikoerleger diesem Vereine beigetreten sind. Dieser Verein hat gerade die Aufgabe und die Möglichkeit, die jenigen Interessen, welche hier gewahrt werden sollen, auszu gleichen. Ein derartiger Verein würde in der Lage sein, jedenfalls 0en sogenannten kleinen Musikvereinen billige Preise zu gewähren. Dann noch eins, meine Herren, was auch außerordentlich wichtig ist! Wenn Sie die Ziffer 3 stehen lassen, dann hat der Autor namentlich eines größeren und ernsteren Werkes aus die Aufführung seines Werks gar keinen Einfluß mehr. Glauben Sie mir — Sie wissen das alle selbst auch —, daß außerordentlich viel ankommt auf das erste Auftreten nicht bloß eines Menschen, sondern auch eines Werks. Sehr viele Werke sind daran zu Grunde gegangen oder erst später unter günstigeren Verhältnissen zur Geltung gekommen, weil ihre erste Vor- und Aufführung eine außerordentlich mangelhafte war. Deshalb haben gerade die Bühnenschriftsteller, haben die Opernkomponisten ein außerordent lich großes Interesse daran, sich den Ort der ersten Ausführung selbst auszusuchen. Aus diesem Grunde wird ja auch Berlin außer ordentlich bevorzugt, weil Berlin nun einmal an der Spitze der Intelligenz und des Geschmacks zu marschieren allgemein im Ver dacht steht. (Heiterkeit.) Ist das aber nicht, so kann jeder beliebige Verein eine, wenn auch mangelhafte, erste Aufführung eines Werkes zuwege bringen, und dann ist das Schicksal des Werkes meistenteils besiegelt. Ich meine, das sind alles Gründe, deren Billigkeit von selbst
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