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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1901
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- 23.04.1901
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- Deutsch
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3244 Nichtamtlicher Teil. ^ 93, 23. April 1901. (vr. Müller Meiningens) Societö geraten würde. Es ist ja richtig, die Sache wird sehr viel kosten und große Schwierigkeiten machen; darüber sind die Herren sich ja alle einig. Aber, meine Herren, um Ihnen die großen Kosten zu verschaffen, muß der § 27 vor allem so gestaltet werden, wie wir es verlangen, d. h. unter Wegfall der Ziffer 3; dann werden die Komponisten die Mittel auch bekommen, vor allem durch die Besteuerung der größeren Vereine, um der fran zösischen Sociöts die Spitze bieten zu können. Nach allen diesen Ausführungen möchte ich Sie dringend bitten, Sie möchten es bei dem Kommissionsbeschluß und der Regierungsvorlage belassen und den Antrag des Herrn Ab geordneten Rintelen unter allen Umständen ablehnen, weil der Nechtszustand der Komponisten, der verbessert werden soll, da durch in erheblicher Weise verschlechtert würde. (Bravo! links.) V. Strombeck, Abgeordneter: Meine Herren, ich stehe auf dem Boden des Antrages des Herrn Abgeordneten vr. Rintelen. Nachdem bereits eine Reihe von Rednern gesprochen haben und manches, was ich zu sagen beabsichtige, erwähnt haben, kann ich mich sehr kurz fassen. Ich teile nicht die Ansicht, die der Herr Abgeordnete vr. Müller eben verfochten hat, daß der Antrag Rintelen eine Schädigung der Komponisten nach sich ziehe. Auch Arbeiten haben. Aber ich muß wiederholen, was einer der Herren Vorredner sagte: es wird wenig bekannten, jungen Komponisten sehr schwer werden, sich überhaupt in weiteren Kreisen bekannt hebliche finanzielle Opfer bringen müssen, um durch einigermaßen hervorragende Künstler oder Orchesterkräfte ihre Kompositionen dem Publikum bekannt zu geben. Also, das ist ein schwerer Nach schlag erschwert ist, ein Renommee zu erlangen. Meine Herren, wenn, wie das der § 11 in der Kommissionssassung vorschlägt, gar kein Vorbehalt nötig ist zu dem Aufführungsrecht, so ent steht die weitere Folge, daß gerade wegen der Abhängigkeit der jüngeren Komponisten von den Verlegern ihre Lage sich insofern verschlechtert, als nun, wenn der Verleger sich das -Urheberrecht» übertragen läßt, er in allen Fällen stillschweigend auch das Aufführungsrecht gewinnt. Er hat nach den Kommissionsanträgen nicht nötig, das Aufführungsrecht sich noch besonders abtreten zu möchte ich hervorheben, daß die von der Kommission gemäß der Regierungsvorlage vocgeschlagene Neuerung — also der Wegfall des Vorbehalts — für die zahlreichen Verufsmusiker, namentlich für die ärmeren derselben, von sehr bedeutendem Nachteil ist. Cs kommt in Betrachtf, daß diese ärmeren Berussmusiker — wir haben doch, da wir heutzutage Sozialpolitik treiben, auch z. B. die vielen Tausende von herumziehenden Musikern zu schützen — es kommt also in Betracht, daß sie bei ihren kärglichen Einnahmen gar nicht in der Lage sein werden, da noch an die Komponisten oder die Verleger, wenn letzteren das Aufführungsrecht abgetreten ist, einen Tribut zu zahlen. Dann ist ferner zu beachten, was der Herr Abgeordnete Richter sagte: es wird ganz besonders diesen ärmeren Berufsmusikern schwer werden, in Erfahrung zu bringen, an wen sie sich wenden müssen, um die Erlaubnis zur öffentlichen Aufführung der Musikstücke zu bekommen. Es wird auch häufig infolge von Rechtsunkenntnis von diesen ärmeren Berufsmusikern in gutem Glauben eine Musikkomposition vor getragen werden, zu der sie erst die Genehmigung des Autors nötig gehabt hätten. Die Folgen werden dann zahlreiche Pro zesse sein, sowohl Strafprozesse als Cioilprozesse. Meine Herren, der Herr Kollege Dr. Spahn hat hervorgehoben, der Schwerpunkt hinsichtlich des Aufführungsrechts liege in den Occhesterwerken.^ Ja, dann bin ich der Meinung, daß man dir den Noten des Komponisten fünf Mitglieder oder mehr nötig sind, soll kein Vorbehalt nötig sein, die sollen auch ohne den Vorbehalt geschützt sein gegen öffentliche Aufführungen. Meine Herren, ich rege dies an, da gerade die Hausmusik, tue nicht zum öffentlichen Vortrag bestimmt ist, doch in der Regel nur von einer bis vier Personen geübt wird. Auf tz 27 will ich nicht eingehen, da die Herren, welche An träge zu demselben gestellt haben, noch nicht mit ihrer Begrün dung gehört worden sind. Ich teile, das will ich zum Schluß erwähnen, die Ansicht mehrerer Herren, namentlich des Abgeordneten Richter, daß der beabsichtigte große Verein schwere Bedenken gegen sich hat. Wenn ich Komponist wäre, ich würde so leicht diesem Vereine nickt bei treten, da nach erfolgtem Beitritt es den beigetretenen Kompo- Or. Nicberdinq, Wirklicher Geheimer Rat, Staats sekretär des Reichs-Justizamts, Bevollmächtigter zun, Bundesrat: Meine Herren, ich möchte mir zunächst ein Wort gestatten zu der Kritik, welche der Herr Abgeordnete vr. Rintelen an der Fassung unseres Entwurfs geübt hat, der er in seinem daß die Opern sowohl unter die Bühnenwerke als auch unter die Werke der Tonkunst fielen, daß infolgedessen eine Unklarheit entstehe, die beseitigt werden müsse. Eine Unklarheit entsteht im Entwurf insofern nicht, als die Bühnenwerke und die Werke der Tonkunst unter dieselben Grundsätze gestellt werden. Ob Sie nun die Opern als Bühnenwerke ansehen wollen oder als Werke der Tonkunst oder als beides, ist gleichgiltig; die Grundsätze, welche für sie zur Anwendung kommen, sind nach der Fassung des Entwurfs ganz zweifellos, und ein Irrtum kann da nicht entstehen. Ich glaube, der Herr Abgeordnete vr. Rintelen hat den Entwurf nach dieser Richtung doch nicht durchdacht. Ich muß ihm aber meinerseits den Vorwurf, den er gegen unsere Fassung erhebt, bezüglich seiner Fassung zurückgeben. Er unterscheidet in seinem Vorschlag zwischen Bühnenwerken und musi kalischen Werken und meint nun, den Opern ihre richtige Stelle bei den Bühnenwerken angewiesen zu haben. Ja, das ist eine potitio prineixii. Die Opern gehören auch zu den musikalischen Werken im Sinne unseres Entwurfs. Es wird also auch hier ein Unterschied gemacht, der für die Opern keine klare Stellung er- giebt; man kann sie unter die Bühnenwerke bringen, aber auch unter die musikalischen Werke; und da der Antrag Rintelen für diese beiden Kategorien verschiedene Grundsätze aufstellen will, so trägt er eine Unklarheit in den Entwurf hinein, die nicht statthaft ist. Nun zur Sache selbst. Ich erinnere an das, was das Gesetz von 1870 gewollt hat, was nach meiner Meinung dasselbe ist wie das, was unser Entwurf erzielen will. Das Gesetz von 1870 stand geradeso wie unser Entwurf auf dem Standpunkte, daß jeder Komponist verlangen kann ^ovorar für seme ^Komposition, die öffentliche Aufführung seine Vergütung erhalte, falls er diese verlangt. Nun geht das Gesetz von 1870 von der Vermutung aus: der Regel nach wird der Komponist, namentlich der junge Komponist auf Honorar keinen Anspruch erheben; deshalb darf man ohne weiteres, wenn keine ausdrückliche Willenserklärung nach dieser Richtung vorliegt, annehmen, er giebt sein Werk der Oeffentlichkeit preis; deshalb sollen diejenigen Komponisten, die ihr Werk der ^ Oeffeutlilpkell ^nicht ^cewgebcn wollen, einen ent- Herrn Abgeordneten Richter gegenüber hervorheben möchte, mit Rücksicht aus das allgemeine Wohl und das Publikum, der gesetz liche Schutz in dem Vorbehalt gefunden. aussetzung, von der das Gesetz von 1870 ausgeht, damals that- sächlich begründet war. Das steht aber fest, daß sie zur Zeit nicht mehr begründet ist; zur Zeit ist die Vermutung, daß die Komponisten, wenn sie ein Werk veröffentlichten, der Regel nach auf ein besonderes Honorar für die Aufführung verzichten wollten, nicht mehr berechtigt. Und wenn der Herr Abgeordnete Rintelen zur Begründung seines Antrages hier gesagt hat, die Komponisten oächten nicht daran, wenn sie Kompositionen veröffentlichten, auf ein Ho.wrar für die Aufführung Anspruch zu erheben, so, glaube ich, steht das mit der Wirklichkeit nicht rm Einklang. Auch wir haben uns darüber unterrichtet, und ich glaube, wir sind berechtigt, zu sagen, daß nach den Informationen, die wir im Laufe der Jahre aus weiten Kreisen der musikalischen Welt gesammelt haben, der Regel nach der Komponist, auch der junge Komponist und auch für kleinere Kompo sitionen Anspruch auf ein Honorar erhebt, wenn er ein Werk heraus- giebt und für dieses Werk die öffentliche Aufführung in Aussicht nimmt. Wir würden deshalb, wenn wir auf dem Standpunkte des eines ausdrücklichen Vorbehalts ein Honorar zubilligen wollten, den thatsächlichen Verhältnissen nicht Rechnung tragen, sondern im Gegeutyeil uns mit den thalsächlichen Zuständen in Widerspruch setzen und das Gesetz auf einem Grunde aufbauen, der der Wirklichkeit nicht entspricht. Einfach diese Veränderung in den Verhältnissen seit 1870 ist es, die uns davon auszugehen zwingt, daß jede Komposition, wenn sie veröffentlicht ist, den Autor zu
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