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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1901
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- 23.04.1901
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- Deutsch
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3242 Nichtamtlicher Teil. äS 93, 23. April 1901. (Richter.) wie alles das auSgeführt werden soll, dann kommen sie, wie der Herr Vorredner richtig bemerkte, mit der Zukunftsmusik dieser großen Anstalt. Wenn diese große Anstalt nicht begründet wird, so wird meines Erachtens gar nichts zu stände kommen, dann fällt das ganze Gesetz zusammen. Wie kann man in dieser Weise ein neues Gesetz aufbauen auf einer solchen Zukunfts- Hoffnung? Ich halte deshalb den ganzen Weg für durchaus ungangbar. Uebrigens, meine Herren, bin ich der Meinung, daß die ganze Frage bei diesem Paragraphen gar nicht entschieden werden kann, sondern daß sie zusammenhängt mit ß 27. In § 27 sind die Ausnahmen statuiert, die zugelassen werden sollen, diejenigen Fälle, bei denen es nicht auf eine Genehmigung des Komponisten ankommt. Wenn man sich dann die Ausnahmen einzeln ansieht, so wird man erst recht finden, daß die Sache in dieser Weise unhaltbar ist. Man kann aber doch nicht die Ausnahmen von dem Prinzip nachher besonders diskutieren und hier zuerst das Prinzip statuieren. Ich meine deshalb, es wäre zweckmäßig, diesen Absatz 2. auf den sich der Antrag Rintelen bezieht, mit dem Anträge Rintelen hier zurückzustellen und nachher mit der Erörterung des 8 27 zu verbinden. (Zuruf aus der Mitte.) — Ja, Sie können jetzt auch zugleich den § 27 vornehmen, ich weiß aber getreten ist — ich habe persönlich nichts dagegen so weit vorbereitet sind in Amendements u. s. w., um den § 27 hier sogleich zur Diskussion zu stellen. (Bravo! links.) vr. Spahn, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, bei dem Kommissionsbeschluß stehen zu bleiben. Ich halte namentlich die letzten Ausführungen des Herrn Vorredners, daß das Gesetz in dieser Bestimmung auf der Zukunftshoffnung des Zustandekommens einer Tantiemegesellschaft beruhe, für unrichtig; ich bin mit ihm zweifelhaft, ob diese Gesellschaft zu stände kommt. Aber auch wenn das nicht geschieht, kann doch diese Bestimmung ganz gut bestehen und durch Kontrollmaßregeln ausgeführt werden. Vergegenwärtigen wir uns noch einmal die Bemerkungen, die in der Begründung des Entwurfs selbst gemacht worden sind! Dort ist ausgeführt, daß das seitherige Verhältnis, wonach' der Vorbehalt der Aufführung bei dem einzelnen Musikstücke erforderlich war, um dem Komponisten die Bezüge für seine geistige Thätig- keit zu sichern, zu Mißhelligkeiten geführt habe, daß ferner eine Kontrolle der Beobachtung dieses Verbots nicht durchführbar gewesen sei, daß infolge dessen auch die mit dem Vorbehalte versehenen Musikstücke aufgeführt worden sind, ohne daß eine Ver gütung dem Komponisten gezahlt wurde, und daß diese Miß helligkeiten bei Komponisten und Verlegern dazu geführt haben, den Wunsch entstehen zu lassen, daß eine Aenderung der Gesetz gebung nach dieser Richtung herbeigeführt werde, und zwar dahin, daß man das Aufführungsrecht musikalischer Stücke den sonstigen Urheberrechtsbestimmungen gleichstelle. Die Ausführungen, die nun gegen die Fassung der Vorlage gemacht worden sind, treffen meines Erachtens nicht den Kern punkt der Frage, sondern Nebenfragen. Die Ausführungen stützen sich darauf, daß nunmehr das Singen eines Liedes in einem Konzert verhindert werde. Der Schwerpunkt liegt aber doch nicht in dem Singen eines einzelnen Liedes, sondern in der Aufführung der größeren Musikstücke, der Chor- und anderen mehrstimmigen Werke, der Orchesterstücke; und wenn man eine Ausnahme von dem gesetzlichen Vorbehalte machen und ein gewillkürtes Vor behaltsrecht in betreff einzelner Musikstücke einführen wollte, dann müßte man ihn auf Lieder beschränken und unter den Musikstücken unterscheiden; denn jedenfalls haben die Komponisten von Orchester slücken, von größeren Chorstücken Anspruch darauf, ebenso behan delt zu werden, wie die sonstigen Urheber, man könnte nur für den Liederkomponisten den gewillkürten Vorbehalt einführen. Ob das aber praktisch und durchführbar wäre, ist mir sehr zweifelhaft, und deshalb sage ich für meine Person: ich nehme die Aenderung des seitherigen Zustandes an und nehme die Unbequemlichkeit, die darin liegt, daß ich ein Lied nur mit Zustimmung seines Kompo nisten in öffentlicher Aufführung singen darf, mit in Kauf. Unsere Das Lied, das aus der Kehle dringt, Ist Lohn, der reichlich lohnet, — die Zeiten sind vorüber; sie komponieren zu dem Zwecke des Lohnes. Dem Wechsel der Anschauung wird dadurch, daß der Vor behalt nicht mehr erfordert, sondern vorgeschrieben ist, Rechnung getragen. Wir müssen ihm entsprechend sagen: wer zu einer öffentlichen Aufführung zum Zwecke eines Erwerbes ein Lied ver wenden will, hat sich die Einwilligung des Komponisten zu ver schaffen, beziehungsweise die verlangte Gebühr zu bezahlen. (Sehr richtig! links.) Es ist ja nun möglich, daß junge Komponisten dadurch einen Verlust erleiden, weil sie weniger bekannt sind; doch dürfen wir diese Gefahr auch nicht überschätzen; denn auch die jungen Kompo nisten werden, wenn sie des Sanges würdige Melodien bringen, in Deutschland, d?e auf allen ihren Verlagssachen den Vorbehalt aufdrucken. Berlin z. B. hat einen Musikalienverlag, der auf alle seine Sachen den Vorbehalt der Genehmigung für den Fall der Aufführung aufdrucken soll. Wenn sich im geschäftlichen Leben Nun hat der Herr Abgeordnete Richter gesagt, es lasse sich das Prinzip nicht ohne Berücksichtigung der diesbezüglichen Aus nahmen aussprechen. Die verbündeten Regierungen haben in der Begründung selbst gesagt, es lasse sich das Prinzip nur durch- ivohnheiten genommen werde, und es sind solche Gewohnheiten, welche die Gestattung der Aufführung ohne Genehmigung not wendig machten, in ß 27 aufgeführt. Da gebe ich dem Herrn Abgeordneten Richter recht, daß es richtig sei, mit dem § 11 zu- itten, daß er die Genehmigung dazu erteile. Die Sorge, baß das Haus nicht für den ß 27 vorbereitet sei, teile ich nicht; denn die Anträge für den H 27 liegen bereits vor, und jeder von uns mußte, da dieser Gegenstand bereits auf der gestrigen Tagesordnung stand, sich gegenwärtig sein, daß der § 27 heute verhandelt wird. Ich möchte den Wunsch aussprechen, daß auch nach der Debatte über den § 27, wenn sie jetzt erfolgen sollte, stimmung mit der Vorlage der verbündeten Regierungen vor geschlagen ist, unter Ablehnung der gestellten Abänderungsanträge annehmen möchte. Präsident: Der Herr Abgeordnete Spahn hat den Antrag gestellt, die Beratung des ß 27 mit der Beratung des § 1l, bei welchem wir uns gegenwärtig befinden, zu verbinden. Erhebt sich hiergegen ein Widerspruch seitens des Hauses? — Dies ist nicht der Fall. Ich eröffne also zugleich die Diskussion über § 27 mit den dazu gehörigen Anträgen vr. Rintelen auf Nr. 242 der Druck sachen und vr. Oertel auf Nr. 236 der Drucksachen. Das Wort hat der Abgeordnete vr. Müller (Meiningen). vr. Mütter (Meiningen), Abgeordneter: Ich bin ge nötigt, meinem sehr verehrten Herrn Kollegen Richter in dieser Frage entgegentreten zu müssen. Ich stehe vollständig auf dem Standpunkte des Herrn Kollegen vr. Spahn. Meiner Anschauung nach ist die Bestimmung des Vorbehalts in diesem Gesetz eine Norm, die das ganze Prinzip des vorliegenden Gesetzes voll ständig von Grund an durchbricht. Die Erfahrungen, die wir mit dem Vorbehalt gemacht haben in Dezennien, sind doch so schlechte, daß mit vollem Recht die Reichsregierung nach jahre langem Studium dazu gekommen ist, auf Grund eines mit großem Fleiß gesammelten Sachverständigenmaterials mit diesem Vor behalt ein für alle Male bei musikalischen Kompositionen zu brechen. Ich glaube, es kann bei demjenigen, der auch in das praktische Leben bezüglich des musikalischen Verlagsrechtes hinein geschaut hat, kein Zweifel darüber bestehen, daß den großen Vor teil des Vorbehalts lediglich der Verleger, den Nachteil fast nur der Urheber hat, und wenn Sie die Preßartikel, die in den letzten Wochen erschienen sind — ich verweise z. B. auf diejenigen der -Kölnischen Volkszeitung- und der -Germania- —, verfolgt haben, so müssen Sie zugeben, daß auch in der deutschen Presse ziemliche Uebereinstimmung bezüglich der Beseitigung des sogenannten Auf führungsvorbehalts besteht. Die -Kölnische Volkszeitung- sagt z. B. mit vollem Recht: Die Entwickelung unserer Verlagsverhältnisse hat es mit sich gebracht, daß die Komponisten von diesem Vorbehaltsrechte fast keinen, die Verleger fast allein den Vorteil haben. Und dasselbe muß irvplieits auch die -Germania- in dem Artikel zugeben, der sonst im wesentlichen mit den Ausführungen überein stimmt, die heute Herr Kollega Rintelen gemacht hat. Nun sagt der Herr Kollega Rintelen — und das ist meiner Anschauung nach die Hauptsache —: durch Vertrag kann hier Abhilfe geschafft werden, vor allem bei einem jungen Autor. Ja, in der Praxis macht sich die Sache aber ganz anders; in den meisten Fällen geht der Verleger auf eine vertragsmäßige An bringung des Vorbehaltes nicht ein. Warum machen wir denn dieses Gesetz? Weil es sich in der Praxis herausgestellt hat. daß der Verleger der wirtschaftlich Stärkere ist, und der Komponist, vor allem der junge Komponist der wirtschaftlich Schwächere ist, und ferner, daß er in geschäftlicher Be ziehung lange nicht so versiert ist wie der Verleger, der ihm in jeder Beziehung im Regelfälle überlegen ist. Meine Herren, ich habe bereits bei der ersten Lesung aus die typischen
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