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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.09.1900
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- 1900-09-08
- Erscheinungsdatum
- 08.09.1900
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6656 Nichtamtlicher Teil. ^ 209, 8. September 1900. E. Pierson's Verlag in Dresden. 6683 Ulsborn, ksinclliebs /iutoritätsn. 3 ß^sb. 4 Lonnsnksle, sin Rbronorbs. 2 gsb. 3 IVolt-Oulaa, 1lintag8Üisgsn. 3 gsb. 4 ,/ö. Varl Sallmann in Leipzig. 6669 Uxesrxta msäioa. 10. labr-^. Otto Spamcr in Leipzig. 6666 De Fos, Robinson Crusoe. Größere Ausg. 17. Ausl. 2 ^ 50 geb. 3 — do. kleinere Ausg. 3. Aufl. 1 20 Hugo Steinitz Verlag in Berlin. 6666 Lolmeiäsr, vus nrnss man vom sbsliebsn tlütsrrsoirt visssn? 1 ./<!. Slrwed Strauch in Leipzig. 6681 Ois Littliebksit in clsr lilbs. 2 -E, gsb. 2 60 Franz Wunder in Göttingen. 6669 Horneffer, Rede, gehalten am Sarg ^e Nietzsche's. 50 <?. Zeller <L Schmidt in Stuttgart. 6674 Achleitner, am schwäbischen Meer. 3 geb. 4 Nichtamtlicher Teil. Der fliegende Gerichtsstand der Presse. Unter den Verhandlungsgegenständen des deutschen Juristcntages wird für die weiteren Kreise das stärkste Inter esse derjenige haben, der sich auf den Gerichtsstand bei Preß- vergehen bezieht. Es ist nicht das erste Mal, daß der Juristen tag Veranlassung hat, zu dieser Frage Stellung zu nehmen; schon vor zwei Jahrzehnten wurde sie auf der Leipziger Versammlung erörtert, und man faßte damals den Beschluß, daß als Gerichtsstand nur derjenige Ort betrachtet werden könne, von dem aus der Vertrieb, d. h. die Verbreitung, er folge. Bekanntlich steht auch heute noch die Rechtswissen schaft ganz überwiegend auf diesem Standpunkte, während die Praxis andere Wege eingeschlagen hat. Unter Führung, jedenfalls aber unter Billigung des Reichsgerichts ist die Theorie von dem ambulanten Gerichtsstand entwickelt worden, deren Konsequenzen geradezu unerträgliche sind. Die seltsamen Ergebnisse, die diese Rechtsübung gezeitigt hat, sind allgemein bekannt und sowohl in der Fachpresse, als auch in der politischen Presse sehr häufig besprochen worden. Der Juristentag ist hierdurch bestimmt worden, sich abermals damit zu befassen, und es liegen als Gutachten zwei Arbeiten vor, die die Herren Geheimrat vr. von Liszt und Kammergerichtsrat Kronecker (Berlin) zu Verfassern haben. Professor von Liszt hatte schon 1880 für den Leipziger Juristentag ein Gutachten hierüber abgegeben. Er steht nach wie vor auf dem Boden der Ansicht, daß für die Ver folgung und Aburteilung von Preßdelikten lediglich dasjenige Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Druckschrift er schien. Mit Recht führt er aus, daß dura, die gesetzliche Durchführung dieses Satzes der deutschen Presse die Rechts sicherheit zurückgegeben werde, deren sie zur Zeit, nicht zum Vorteil unseres öffentlichen Lebens, entbehre. Der zweite Gutachter nimmt nicht vollständig den gleichen Standpunkt ein. Zwar ist auch er der Ansicht, daß grundsätzlich nur der Ort des Erscheinens der Druckschrift für die Zuständigkeit des Gerichts maßgebend sein könne, aber er durchbricht diesen Satz durch zwei Ausnahmen, die praktisch die Wirkung haben würden, ihn nahezu auf zuheben oder doch bedeutungslos zu machen. Einmal soll nämlich bei Privatklagen auch dasjenige Gericht zuständig sein, an dem der Privatkläger zur Zeit des Erscheinens der Druckschrift seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Wohnsitzes, seinen ständigen Aufenthalt hatte. Sodann aber soll, wenn sich der strafbare Inhalt der Druckschrift aus Personen, Zustände oder Vorgänge an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Bezirke bezieht, auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Reichsgericht die Verhandlung und Entscheidung der Sache dem für diesen Ort oder Bezirk zu ständigen Gerichte übertragen können. Wir sind der Ansicht, daß beide Ausnahmen vollständig ungerechtfertigt sind, und daß volle Veranlassung vyrhqnden ist, insbesondere die letztere mit aller Entschiedenheit zu be kämpfen, weil ihre Durchführung ein Moment in die Straf rechtspflege einführen würde, die wir von ihr ferugehalten wissen wollen, das Moment der politischen Erwägungen. Da sich die meisten strafbaren Aeußerungen in der perio dischen oder nichtperiodischen Presse auf Personen, Zustände oder Vorgänge an einem bestimmten Orte oder in einem bestimmten Bezirke beziehen, so würde nach dem Kroneckerschen Vorschläge die Staatsanwaltschaft mindestens in 90 Prozent aller Fälle in der Lage sein, den An trag beim Reichsgerichte zu stellen, daß die Aburteilung dem ordentlichen Richter entzogen und einem Gerichte übertragen werde, das von dem Angeklagten nicht als das ordentliche be zeichnet werden kann. Rechtliche Gründe können und werden die Staatsanwaltschaft bei diesem Vorgehen nicht leiten; sie wird sich vielmehr lediglich durch politische Erwägungen be stimmen lassen und vor allem in Betracht ziehen, ob die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bei dem für den be treffenden Ort oder Bezirk zuständigen Gerichte eine größere ist als bei dem Gerichte des Erscheinungsortes. Aber auch das Reichsgericht würde die Frage nur nach politischen Erwägungen entscheiden können, und das gerade muß vor allem vermieden werden. Der Angeklagte, der sich vor dem seitens des Reichsgerichts als zuständig erklärten Gericht des betreffenden Ortes oder Bezirkes zu verantworten hat, wird diesem von vornherein mit Mißtrauen entgegen treten, er wird seine Unbefangenheit anzweifeln und zu der Ueberzeugung kommen, daß seine Verurteilung politischen Rücksichten zuzuschreiben ist. Auch das Vertrauen zu der Objektivität des Reichsgerichts würde infolgedessen schwer leiden. Ist es nun aber in heutiger Zeit, in der das Ver trauen auf die Unbefangenheit der Rechtsprechung in Deutsch land ohnehin so sehr gemindert worden ist, in der That an gezeigt, eine Bestimmung einzuführen, die mit Notwendigkeit zu einer weiteren Verminderung dieses Vertrauens führen muß und wird? Die Frage stellen heißt sie verneinen. Es handelt sich also bei Ablehnung dieses Vorschlages nicht etwa darum, eine Ueberlastung des Reichsgerichts zu vermeiden — das wäre nur ein höchst untergeordneter und nebensächlicher Grund —, sondern es handelt sich vor allem darum, die Unbefangenheit der Gerichte und das Vertrauen der Bevölkerung hierauf zu erhalten. Darum kann dem Juristentage nur dringend empfohlen werden, diesen Vor schlag abzulehnen. Was sodann den weiteren Vorschlag bezüglich der Privatklagen betrifft, so ist nicht der geringste Grund vor handen, die Privatklagen anders zu behandeln als die öffent lichen Klagen. Wenn Kronecker sagt, sein Vorschlag sei um so mehr erforderlich, als das persönliche Erscheinen des Privatklägers vom Gerichte angeordnet werden könne und in diesem Falle sein Nichterscheinen als Zurücknahme der Klage gelte, so ist dagegen zu bemerken, daß von dieser Befugnis nur in äußerst seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird. Es ist aber nicht gerechtfertigt, dieser wenigen Fälle wegen eine
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