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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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216, 17. September 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. rung des Schuldners zu überwachen und ihn darin zu unterstützen, zu welchem Zweck der Schuldner verpflichtet ist, ihnen eine Ein sicht in die Geschäftsbücher zu geben und sie über den Stand sei nes Vermögens und seiner Geschäfte zu unterrichten. Als wichtiger für den Buchhandel ist das Gesetz über die Darlehnskassen zu betrachten. Dieses Gesetz will für die Befriedigung der in Kriegszeiten hervortretenden Kreditbe- dürfnisse fördernde Einrichtungen schaffen, um auf diese Weise Stockungen in den Handels- und Gewerbebetrieben tunlichst zu begegnen, wie dies bereits in den Jahren 1848, 66 und 70 mir Erfolg geschehen ist. Für uns kommen in Betracht die folgenden Paragraphen: 8 3. Die Darlehen können nur im Betrage van wenigstens IVO »//, in der Regel nicht ans längere Zeit als ans 3 »nd nur ausnahmsweise bis zn 6 Monaten gewährt werden. 8 4. Die Sicherheit kann bestehen: a> in Verpfändung innerhalb des Gebietes des Reichs lagernder, dem Verderben nicht ausgesetzter Waren, Boden-, Bergwerks- nnd gewerblicher Erzeugnisse in der Regel bis zur Hälfte, aus nahmsweise bis zu zwei Dritteln ihres Schätzungswerts nach Verschiedenheit der Gegenstände und ihrer Verkäuflichkeit; 1>) in Verpfändung von Wertpapieren, welche vom Reiche oder von der Regierung eines Bundesstaats oder unter Beobachtung der ge setzlichen Vorschriften von Korporationen, Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften ans Aktien, welche im Gebiete des Reichs ihren Sitz haben, ausgegeben sind, mit einem Abschlag vom Kurse oder niarkgängigen Preise. Papiere, welche nicht auf den In haber lauten, müssen der Darlehnskasse übertragen werden; o) in Verpfändung von anderen Wertpapieren, welche die Hauptver waltung (8 13) für zulässig erklärt. Zur Bestellung des Pfandrechts an den im Abs. 1 unter a) bc- zeichneten Sachen genügt es an Stelle der Übergabe, wenn die Ver pfändung durch äußere Merkmale, wie durch Aufstellung von Tafeln oder dergleichen, erkennbar gemacht wird. 8 6- Sachen, welche einem bedeutenden Preiswechsel unterliegen, werden nur dann als Unterpfand angenommen, wenn zugleich eine dritte sichere Person sich für die Erfüllung des Darlehnsvertrags verbürgt. Nach tz 4a könnten somit auch Sortiment, Antiquariat und Verlag verpfändet werden, wobei jedoch zu bemerken ist, daß nicht etwa Konditions-Waren darunter fallen, da diese Eigentum des Verlegers sind, und deshalb eine Verpfändung dieser Waren sei tens des Sortimenters unzulässig ist. Das Verfahren bei den Darlehnskassen ist folgendes: Die Darlehnskasse hat sich von der Handelskammer ein Verzeichnis derjenigen Sachverständigen geben zu lassen, die sich bereit erklärt haben, Schätzungen für diesen Zweck vorzunehmen. Sie behält sich für jeden einzelnen Fall vor, die Sache demjenigen Sachver ständigen zu übergeben, den sie dafür geeignet hält, und beleiht eventuell die Ware mit 40—60 7> des Schätzungspreises. Die Waren müssen gesondert aufbewahrt werden. Dies war bis jetzt nur möglich unter Verschluß der Darlehnskasse in einem besonderen, abgegrenzten Raume. Da dies aber zu Unzuträg lichkeiten geführt hat, hat die Darlehnskasse gestattet, künftighin die zu beleihenden Waren in Lagerspeichern angesehener Spedi tionsfirmen unterzubringen, und zwar gegen Aushändigung eines auf die Darlehnskasse ausgestellten Lagerscheins. Schon hieraus ersehen Sie, daß diese Darlehnskassen für buchhändle rische Zwecke recht ungeeignet sind. Die Unmöglichkeit, die Waren zu verkaufen, solange sie verpfändet sind, wird schon manchen davon abhalten, die Darlehnskassen in Anspruch zu nehmen. Ab gesehen davon aber, scheint bei der Leitung der Darlehnskasse auch keine große Geneigtheit zu bestehen, Bücher zu beleihen: In verschiedenen, mir bekannt gewordenen Fällen sind die Antrag steller abgewiesen worden. Wenn nun also die Verpfändung von Büchern dem Buch händler kaum möglich sein wird, so gestattet ß 4b denjenigen Kol legen, die über Effekten verfügen, ihre Verpfändung bei den Dar lehnskassen, und zwar zu etwas günstigeren Bedingungen, als die Reichsbank beleiht. Einmal wird die Darlehnskasse den Zinsfuß niedriger halten, als der Lombardzinsfuß der Reichsbank ist, etwa um 7-7->, so daß augenblicklich 67-7> die Norm sein wird. Dann aber beleiht sie bedeutend mehr Effekten als die Reichsbank, die in ihrem Lom bardverkehr sich wesentlich auf mündclsichere oder sehr gängige Papiere beschränkt. Nach neueren Bestimmungen ist der Kreis der bei der Reichs- darlehnskasse beleihbaren Papiere, sowie die Beleihungsgrenze noch mehr erweitert worden. An einer deutschen Börse notierte Obligationen derjenigen Aktiengesellschaften und Kommanditge sellschaften auf Aktien, deren Aktien bei den Darlehnskassen be- liehen werden, werden dies bis zu 50 7° des amtlich notierbaren Börsenkurses, ferner sämtliche Schuldverschreibungen des Reiches bis zu 75 7« und alle andern im Lombardverkehr der Reichsbank zur Klasse I gehörigen Werte bis zu 70 7°. Auch die nordischen Werte, soweit sie an der Berliner und Hamburger Börse notiert werden, wie die Gotenburger, Kopenhagener und Stockholmer» werden dis zu 40 7» beliehen, ebenso wie die Pfandbriefe nor wegischer und schwedischer Hypothekenbanken, sowie verschiedene andere. Auch eine große Anzahl amerikanischer Eisenbahnbonds sind mit 40 7° beleihbar. Sind also die Aussichten, die das Darlehnskassengesetz dem Buchhandel bietet, keine besonders günstigen, so hoffe ich» daß die Kriegskreditbank dem Buckihandel annehmbarere bieten wird. Die Kriegs! reditbaivk für Groß-Berlin ist nun mehr gegründet, und zwar ursprünglich mit einem Grundkapital von 15 Millionen Mark, das jetzt bereits auf 18 Millionen erhöht und auf das der vierte Teil des Nennwertes eingezahlt ist. Die Kreditgewährung dieser Bank findet ausschließlich in der Form der Gewährung eines Diskont- oder Akzeptkredites statt. Der Diskontkredit wird für den Sortimentsbuchhandel Wohl we nig Bedeutung haben, da der Buchhändler ja nur selten über Wechsel seiner Kundschaft, die er diskontieren kann, verfügt, Wohl eher für Verlag und Kommissionsgeschäft, dagegen ist der Ak zeptkredit von ihm wohl zu benutzen. Die Sache ist so gedacht» daß der Kreditnehmer entweder einen Wechsel mit einer zweiten Unterschrift zum Diskont einreicht oder auf die Kriegskreditbank zieht, und die Bank den Wechsel akzep tiert, worauf der Inhaber des Wechsels ihn bei der Reichsbank oder bei einem Bankier diskontiert. Eine wichtige Bestim mung besteht darin, daß die Gewährung eines Kredits nicht zulässig ist, wenn der Kredit dazu verwendet werden soll, den bei einem anderen zahlungsfähigen Kreditgeber bestehenden Kredit zu vermindern, und solange der bei einem zahlungsfähigen in ländischen Kreditgeber bestehende Kredit nicht voll ausgenutzt ist. Es soll dadurch vermieden werden, daß der Kredit bei der Kriegs kreditbank benutzt wird, um einen andern Kreditgeber zu ent lasten. Zur Unterstützung des Vorstandes werden Kreditausschüsse gebildet, und ich habe, da ein Fachausschuß für den Buchhandel bei der Handelskammer bis jetzt nicht bestand, durch die Korpo ration der Berliner Buchhändler die Handelskammer ersucht, aus dem Kreise des Buchhandels Sachverständige hinzuzuziehen. Die sen Wunsch hat die Handelskammer erfüllt. Sie hat bereits drei Herren, nämlich Erich Elsner, vr. F. Springer, Louis Ullstein, in Aussicht genommen und sich außerdem bereit erklärt, weitere Sachverständige auf Vorschlag der Korporation dem Bankvor- stande vorzuschlagen. Ich habe der Korporation 6 Sortimenter genannt, vor allem Ihren Vorsitzenden, Herrn Paul Nitschmann, und die Bank wird nunmehr hoffentlich aus diesen Personen die Sortimenter-Sachverständigen ernennen. Ich möchte noch hin zufügen, daß Darlehen auf 3, höchstens 6 Monate gegeben werden. Die Gesamthöhe der von der Gesellschaft gewährten Kredite darf ohne Genehmigung des Reichsbank-Direktoriums die Summe von 150 Millionen Mark nicht überschreiten. Ihren Sitz wird die Kriegskreditbank Wilhelmstraße 67 (bisher Deutsche Palästina bank) haben. Den Kreditsuchenden werden von den Beamten Kredit- antragssormulare ausgehändigt. In diesen werden folgende An gaben gefordert: 1. Firma des Antragstellers, Datum ihrer handelsgericht lichen Eintragung, Geschäftszweig und Namen der Inhaber, 2. be antragter Kreditbetrag und.Kreditdauer, 3. Art des Kredits (ob Wechsel mit einer zweiten Unterschrift zu diskontieren sind — was als Regel zu gelten hat — oder ob ein gedeckter bzw. ungedeckter Kredit, gegen den auf die Bank per drei Monate zu ziehen wäre» 1407
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