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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1914
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 216, 17. September 1914. Provision für sistierte Inseratausträge. (Vgl. Nr. 198, 202 u. 210.) Zu de» verschiedenen Äußerungen über dieses Thema möchten wir noch bemerken: Alle Einsender gehen davon aus, daß diese Sistierungen frei willig seien, und daß deshalb auch alle Verantwortung dafür auf den Verlag falle. Der Begriff freiwillig setzt voraus, daß sich der Verlag diesem Verlangen ohne weiteres entziehen und die Leistung erzwingen kann. Wir bestreiten dies ganz entschieden! In sämt lichen Füllen werden die Inserenten die Sistierung mit der Unmög lichkeit, Aufträge zu erhalten, zu liefern oder zu bezahlen begründet haben, auch wenn das Geschäft nicht geschlossen wurde. Kein deut scher Richter wird eine solche Firma zur Erfüllung verurteilen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, so würde der Verlag, der darauf be stehen wollte, seinen Inserenten ein für allemal los sein. Wer wagt es, Rittersmann oder Knapp?! Kein Verleger irgend einer Fach zeitschrift hat es gewagt. Bon einer Freiwilligkeit dieser Sistierungen kann schlechterdings keine Rede sein. Inserenten und Zeitschriften be finden sich vielmehr in einer Zwangslage, an der beide nichts ändern können. In den Fällen, die wir tm Auge hatten, laufen die Inserate schon seit 8—10 Monaten. Die Rechnungen vom 1. I., 1. IV., 1. VII. wurden nicht bezahlt, Nachnahmen kamen uneingelöst zurück, und jetzt behaupten diese großen Firmen sogar ihre Zahlungsunfähigkeit wäh rend des Krieges und sisticren die Aufträge. Kann uns da wirklich zugemntet werden, mit der Rückforderung der Provision es erst noch auf einen Forderungsprozeß mit den Firmen ankommen zu lassen, dessen Ende auch im besten Falle bei den Verschleppungskünsten böswilliger Schuldner nicht abzusehen ist? München. Verlag der Aerztlichen Rundschau. Der Verband der Fachpresse Deutschlands hat sich in seiner Sitzung vom 8. ös. eingehend mit der Frage der Rückerstattung von Provisionen sür vorübergehend sistierte Jnseratenaufträge beschäftigt. Der Ver bands-Syndikus, Herr Rechtsanwalt vr. Bielschowsky, hat die Rechts lage wie folgt dargelcgt: Vielfach ist es üblich, dem Jnseraten-Akquisitenr beillberbrin- gung des Auftrags die Provision voll oder zum Teil auszuzah- lcn. Diese Zahlung gilt nur als Vorschuß. Einen Anspruch ans Zahlung der Provision hat der Akquisiteur in sinngemäßer Anwendung des 8 88 Sab 2 HGB. erst nach Eingang des Jnsertionspreises und nach dem Verhältnis des eingegangenen Betrages. Daß die an den Akquisiteur sofort gezahlte Provision nur Vorschuß, er daher verpflich tet ist, dieselbe ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn der Jnsertions- betrag nicht oder nicht voll eingeht, entspricht auch der in Verleger- krcisen herrschenden Übung. So hat die Berliner Handels kammer bereits im Jahre 1909 folgendes Gutachten erstattet: Mangels entgegen stehender Vereinbarung ist nach allgemeinem Handelsgebrauche der Verleger berechtigt, die dem Agenten für den Abschluß eines Jnseratenauftrags gezahlte Provision von diesem wie der zurückzufordern, wenn der Jnseratenbetrag später von dem Auf traggeber nicht eingeht. Setzen wir daher den in der heutigen Sitzung (des Verbandes der Fachpresse Deutschlands vom 8. September 1914) erwähnten Fall, daß einem Inserenten seitens eines Verlegers unter den jetzigen Verhält nissen eine Sistierung auf drei Monate gestattet worben ist und gerät der Inserent demnächst in Zahlungsschwierigkeiten oder in K o n k u r s, so daß der Anstrag nicht mehr weiter ausgefllhrt werden kann, so hat der Akquisiteur einen entsprechenden Teil der ihm gezahlten Provision zurückzuzahlen. Der Akquisiteur wird sich dem gegenüber auf 8 88 Abs. 2 HGB. zu berufen versuchen, der lautet: Ist die Ausführung eines Geschäfts infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person desjenigen Vorlagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungsagent die volle Provision zu beanspruchen. Um von dieser Bestimmung mit Erfolg Gebrauch machen zu kön nen, müßte der Akquisiteur zunächst beweisen, daß die Nichtausführung des Auftrags die Folge der Sistierung war, mit anderen Worten, daß der Inserent, wenn ihm die Sistierung nicht bewilligt worden wäre, die resticrenden Inserate abgenommen und bezahlt hätte. Hierfür ist der Akquisiteur bcwcispflichtig (vgl. Entsch. des Reichsgerichts Bd. 63 Seite 71). Dieser Beweis wird aber nur in den seltensten Fällen zu führen sein, so daß schon ans diesem Grunde die erwähnte Bestimmung dem Akquisiteur nichts nützen wird. Aber auch wenn dem Akquisiteur der ihm obliegende Beweis gelingt, so kann der Verleger demgegen über sich darauf berufen, daß für die Sistierung »wichtige Gründe in der Person« des Inserenten Vorgelegen haben. Zweifellos war infolge des Kriegsausbruchs die Lage sehr vieler Inserenten eine solche, daß ^ sie für Inserate augenblicklich keinen Bedarf hatten und in der Nb- : nähme derselben eine unnötige schwere Belastung ihres Spesenetats ! erblicken mußten. Wenn ihnen in dieser Notlage die Verleger entgegen kamen und eine zeitweise Sistierung laufender Jnseraten-Aufträge ge stattete», so geschah dies in beiderseitigem, wohlverstandenem Inter esse, also offenbar aus einem »wichtigen Grunde«. »Vor Willkür oder sonstiger Schuld des Geschäftsherrn soll der Agent behütet werden«, hat das Reichsgericht in Band 36 Seite 200 ausgeführt. Wo aber der Geschäftsherr aus der Kriegslage die einzig richtige Konsequenz zieht und, um sich den Kunden zu erhalten, eine notgedrungene Kon zession macht, ist sein »Verhalten« geboten und durchaus zu billigen. Kein Richter wird daher in unserm Falle de» 8 88 Abs. 2 HGB. an wenden und das Verhalten des Verlegers, der dem Inserenten eine Sistierung seines Auftrags erlaubt hat, als schuldhaftes erklären. Ist aber diese Bestimmung nicht anwendbar, so bleibt es bei der Regel, d. h. der Akquisiteur hat für den nicht abgenommenen Teil des Auftrags die Provision zurückzuzahlen. Diese Ausführungen wurden von der Mitgliederversammlung ein mütig gebilligt, und es wurde beschlossen, in etwaigen späteren Streit fällen die Rückforderung der anteiligen Provisionen in diesem Sinne zu begründen. Der Verband der Fachpresse Deutschlands e. V., Ber lin (Geschäftsstelle Berlin 8. 42, Oranienstr. 140/2), steht jedem be drängten Zeitschriftenverlegcr mit seinem guten Rat bereitwilligst zur Seite. Berlin 8- 42, den 12. September 1914. Georg Elsner, Vorsitzender. Unzeitgemäße Verkehrsart. Daß die an sich so berechtigten Mahnungen an den Verlag in Einzelfällen vom Sortiment auch recht mißverstanden, ja zu unbe rechtigten Drohungen ausgenutzt werden können, geht aus folgendem, überaus lehrreichem Falle hervor, dessen Unterlagen der Redaktion übersandt wurden.*) Mit Verlangzettel vom 5., dann korrigiert in 10. oder 19. Juli be stellte eine norddeutsche Firma bei mir 1 XDZ. fest für netto 30.—. Diese Subskriptionen sind laut Prospekt »unwiderruflich«. Mit Post karte vom 31. Juli, vorm. 11—12 Uhr, also noch vor Kriegsausbruch bestellte die Firma das Werk ab »infolge des Ernstes der Lage«, ohne jede weitere Begründung. Da in den gleichen Tagen noch etwa 10 . . . Angstmeier das gleiche taten, fertigten wir einige Briefe in Durch schlügen gleichlautend an und sandten einen auch an die norddeutsche Firma. Hierin wahrten wir zunächst einmal die Unwiderruflichkeit der Subskription, wiesen den Widerruf zurück, schlossen aber dann wörtlich: »Dies zur Wahrung des rechtlichen Standpunktes. Selbst verständlich werde ich mich in Zeiten wie diesen den Kollegen gegen über so entgegenkommend, wie es mir meine eigenen Verhältnisse nur irgend gestatten, verhalten. Die weitere Behandlung dieser Ange legenheit bleibt also einer besseren Zeit Vorbehalten, in der wir beide niehr Übersicht haben werden als heute.« Ich glaube, weiter als hier kann ein Verlag, der doch auch Ver pflichtungen hat und z. B. seine Künstler usw. nicht schädigen darf, unmöglich gehen! Und nun lese man bitte die Antwort der Firma: »Ihre Zuschrift ohne Datum (Massenauflage!) via Leipzig er halten. Ich habe heute nochmals Auftrag gegeben, ein etwa eingehen des Barpaket von Ihnen im Werte von ... .nicht einzulösen. Ihnen muß ich alles weitere überlassen. Ich bemerke, daß ich, sage und schreibe, drei Tage nach Empfang der Annahmebestätigung abbestellte, weil Besteller im Felde steht, und nun lehnen Sie kurzerhand ab. Ich möchte glauben, daß Sie nicht damit durchdringen. Gegen rigoroses Verhalten gewisser Leute wird ja Front gemacht.« Ich berufe mich auf die Bestätigung der Redaktion*), daß in der Ab bestellung kein Wort davon steht, daß »Besteller im Felde steht«. De» oben erwähnten Brief als eine »Ablehnung kurzerhand« hinzustellen, ! ist wohl ebenso verkehrt wie die Behauptung, daß am 31. Juli vorm. 11 Uhr, also einen Tag vor der Kriegserklärung, der Besteller schon im Felde gestanden hätte! Es handelt sich um eine hochangcsehenc Firma. Der Brief ging mir offen über Leipzig zu. Die versteckte Drohung am Schlüsse der Antwort beweist die Anschauung einer solchen Firma, daß durch den Kriegsausbruch für sie alle Pflichten und für den Verleger alle Rechte — ganz dem Wunsche des Herrn Grcy nach Vernichtung unserer Volkswirtschaft entsprechend — aufgehört haben zu bestehen, und daß der Verleger, der das nicht anerkennt, sich in acht nehmen darf! Ich halte es für angebracht, diesen Briefton, der schon im Frieden oft den Unfrieden fördert, jetzt aber ganz und gar verwerflich ist, einmal der Öffentlichkeit des Buchhandels vorzuführen. *) Wird bestätigt. Red. Verantwortlicher Redakteur: ErnilThomaS. — Verlag: Der Bürsenveretn der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches Buchhändlerhaus, Hospitalstratze Druck. Ramm L Seemann. SäurLlich in Leipzig. — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2S sBuchhäadterhauSi. 1412
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