.1/ 199, 28. August 1914. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel, lr919 6. Anzeigen-Teil. Sehr geehrter Herr Äollcge! «^Allenthalben hat die Kriegslage Geldknappheit hervorgerusen, und auch die unter- zeichneten Larsortimente haben in der letzten Zeit auch solchen ihrer Kunden oft Stundung gewahren müssen, die in normalen Zeiten pünktlich zahlen. Da nach den Lieferungsbedingungen der Barsortimente für unausgeglichene Forderungen keine Zinsen berechnet werden, sondern verzugSprovisionSbelastungen erfolgen, haben unsere Kunden für solche Belastungen oft hohe Provisionsbeträge zu zahlen. Obgleich unsere Geschäfte nun selbst infolge der Kriegszeit durch die schwersten Verluste heimgesucht werden und wir einerseits enorme laufende Spesen zu tragen, andererseits nur geringen Umsatz zu erwarten haben, wollen wir doch in diesem Punkte unter entsprechender Abänderung der Bestimmungen unserer Lieferungsbedingungen ein besonderes Ent gegenkommen beweisen. wir erklären deshalb hierdurch, daß wir von jetzt ab denjenigen Firmen, die uns für fällige Salden Wechsel geben, an den Verzugsprovisionsberechnungsterminen, die zwischen dem Tage der Ausstellung des Wechsels und dem Verfalltage desselben liegen, nur die Hälfte der in den Lieferungsbedingungen festgesetzten Verzugsprovision berechnen werden. Dieses Zugeständnis erstreckt sich zunächst nur auf Wechsel, die vor dem 5Z. Dezember )g)4 fällig werden. Wechsel mit einer Laufzeit von über 3 Monaten werden nicht in Zahlung genommen. In der Regel sollen die Wechsel eine kürzere Laufzeit haben. Firmen, die uns keine Wechsel geben, wird in der bisherigen weise die in den Lieferungsbedingungen vereinbarte volle verzugSprovision belastet. wir behalten uns ausdrücklich vor, diese unserer verehrten Kundschaft lediglich mit Rücksicht auf die durch den Krieg geschaffene Lage eingeräumte Vergünstigung wieder aufzuheben, sobald dies uns angemessen oder notwendig erscheint, insbesondere wenn der Reichsbankdiskont über 5°/» steigt. Selbstverständlich wird durch diese neue Bestimmung das uns in jedem einzelnen Falle zustehende Recht, eine erbetene Stundung oder einen angebotenen Wechsel überhaupt abzulehnen, nicht berührt. Hochachtungsvoll Leipzig, Berlin, Stuttgart, Ende August 19)4. Börsenblatt sür den T rutschen Buchhandel. 81. Jahrgang. Albert Noch öc Lo., N. F. Noehler, Neff 6c Noehler, L. Staackmann, F. Bolckmar. 920