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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-25
- Erscheinungsdatum
- 25.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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vörjcndiall s, L. Dllchn. BuchyandU. Redattioneller Teil. >? 196, 25. August 1914. Münchener Buchliändler-Verein. Wie uus eine große hiesige Zeitung mitteilt, werden die Tagesblätter mit Angeboten verschiedener Verleger überschwemmt, den Verkauf von Kriegskarten zu übernehmen. Anständigerweise hat die betr. Zeitung dies stets abgelehnt; die übrigen Münchener Zeitungen haben wir sofort um gleiches Verhalten gebeten. Gegen das Vorgehen der in Frage kommenden Verleger er heben wir hiermit nachdrücklichst Protest in der Hoffnung, daß sich diesem alle Kreis- und Ortsvereine und das ganze deutschsprachige Sortiment anschließen. Es ist unerhört, daß diese Verleger um eines momentanen und scheinbaren Vor teils willen dem regulären Sortimentsbuchhandel derartig in den Rücken zu fallen versuchen und den beinahe einzigen Brotartikel der gegenwärtigen Zeit einer sonst fernstehenden Unternehmer gruppe zuführen wollen. Münchener Puchhändler-Verein. C. Schöpping, PaulTH. Ackermann, I. Voifttzender. I. Schriftführer. Bekanntmachung Auf mehrfache Zuschriften geben wir bekannt, daß in den Eingangslisten über Kriegsbeiträge die Namensnennung der Geber nur soweit erfolgt, als uns nicht gegenteilige Wünsche geäußert werden. Berlin, den 21. August 1914. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins Deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehülfen. vr. Georg Paetel. Edmund Mangelsdorf. Max Schotte. MaxPaschke. Reinhold Bor st eil. Verlust der Mitgliedschaft im Börsenverein auf Grund von 8 7 Ziffer 4 der Vereins-Satzungen. Im Jahre 1912 hat der Vorstand mehrere Mitglieder in der Mitgliederliste des Börsenvereins gestrichen, weil diese keinen buchhändlerischen Geschäftsbetrieb Nachweisen konnten. Ein Mitglied, das eine Papiergroßhandlung betreibt, erkannte die Berechtigung des Vorstandes zu dieser auf Z 7 Ziffer 4 der Satzungen gestützten Maßnahme nicht an und erhob Klage beim Landgericht Leipzig. Die erste Instanz hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht Dresden änderte aber auf die Berufung des Börsenvereins hin das Urteil ab und wies die Klage kostenpflichtig zurück. Da sächsisches Privatrecht in Frage kommt — der Börsenverein ist eine Genossenschaft mit juristischer Persönlichkeit nach dem sächsischen Gesetz vom 15. Juni 1868, die juristischen Personen betreffend, — so dürfte die inzwischen beim Reichsgericht in Leipzig eingelegte Revision erfolglos sein. Wir verweisen im einzelnen auf die beiden Gerichtsurteile selbst, die wir nachstehend zum Abdruck bringen. 11 83/12. Verkündet am 5. Juli 1912. (gez.) vr. Beyer-Maune, als Gerichtsschreiber. Eingetragen in das am 8. Juli 1912 aus gehängte Verzeichnis der verkündeten und unterschriebenen Urteile. Kühn, Aktuar, Gerichtsschreider. Im Namen des Königs! In Sachen des Papiergroßhändlers Moritz Enax, Berlin, Zimmer straße 95 96 — Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Tanbert und vr. Ronniger, Leipzig — Klägers, gegen den Börsen verein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in 1294 Leipzig, Hospitalstr. 11 — Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Frenkel und vr. Riedel, Leipzig — Beklagten, wegen Feststellung der Mitgliedschaft erkennt die 11. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Leipzig unter Mitwirkung des Landgerichtsdirektors vr. Meister, des Landgerichtsrats Thieme und des Landrichters vr. Riese für Recht: Es wird festgestellt, daß der Kläger Mitglied des be klagten Vereins ist. Der beklagte Verein hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen Tatbestand: I. Der Kläger betrieb und betreibt eine Papiergroßhand lung. Nachdem er sich am 1. 7. 1890 von seinem Bruder getrennt und ein eigenes Geschäft eröffnet hatte, wurde er noch 1890 in die Berliner Buchhändlervereinigung und einige Wochen später als Mitglied in den beklagten Börsenberein der Deutschen Buchhändler ausgenommen. Durch Schreiben vom 14. Februar 1912 (Bl. 5) hat die Geschäftsstelle des be klagten Vereins dem Kläger mitgeteilt, daß der Vorstand des Beklagten beschlossen habe, ihn aus der Mitgliederliste und aus dem Adreßbuche des Deutschen Buchhandels zu streichen, weil seine Firma einen »buchhändlerischen« Betrieb nicht habe. Bis zu dieser Mitteilung hat der Kläger regelmäßig das Börsenblatt und das Adreßbuch des Deutschen Buchhandels erhalten, beides vom Beklagten herausgegeben. Auch im übrigen ist der Kläger bis zu jenem Zeitpunkte allenthalben als Mitglied des Beklagten behandelt worden, auch durch den Vorstand des Beklagten in seiner gegenwärtigen Zusammen setzung. Zur Zeit der Aufnahme des Klägers in den beklagten Verein gelten die als Anlage ^ bezeichnten Satzungs bestimmungen v»m 25. 9. 87. Gegenwärtig gilt die als Anlage L bezeichnte Satzung vom 24. 4. 10 / 14. 5. 11. Beide Satzungen sind vorgetragen. Alles dies ist unstreitig. II. Der Kläger bestreitet, daß das Verfahren des Vorstandes des Beklagten im Einklänge mit den Satzungsbestimmungen stehe, beantragt: den Beklagten zu verurteilen, anzuerkennen, daß der Kläger noch sein Mitglied sei, und führt an: Obwohl er nie Buchhändler, sondern immer nur Papier händler gewesen sei, habe der Vorstand des Beklagten ihn — in Kenntnis dieses Umstandes — ausgenommen und ihn ständig als Mitglied anerkannt, weil der Betrieb des Papier großhandels als buchhändlerisches Hilfsgewerbe angesehen und in dieser Weise der Kreis der satzungsgemäß aufnehm- baren Mitglieder zufolge gewohnheitsmäßiger Übung still schweigend erweitert worden sei. Eine größere Anzahl derartiger Firmen des Papier großhandels sei von jeher Mitglied des Beklagten gewesen und noch jetzt geblieben und auch stets im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels aufgeführt gewesen. Beweis: Noch namhaft zu machende Zeugen. Die Vorstandsmitglieder des Beklagten, insbesondere alle Berliner Vorstandsmitglieder hätten genau gewußt, daß er nur Papiergroßhändler sei; ein Teil von ihnen habe mit ihm in dauernden geschäftlichen Beziehungen gestanden. Beweis: Eideszuschiebung. Sein Geschäftsbetrieb sei seit 1890 unverändert derselbe geblieben. Beweis: Buchhalter Stier, Geschäftsbücher. III. Der Beklagte bittet um Klagabweisung, indem er erwidert: Es könne unerörtert bleiben, ob der Kläger 1890 Buch-
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