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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-20
- Erscheinungsdatum
- 20.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- Digitalisat
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Nr. 1S2. ^ »jährlich freiGojchöslsltelle od^36Mark ^i^ostüäerweifung »i für 6.17 M.statt 18M. 6te?/engcfuchewerden mit 10<pf. pro ^ ^r^Ma'r»' f?hrl^ch?ÄE^em «uEan?^^l^ ?Äer^^^ «aUm1^^^^!^^M^^!262M.^<S^0M.: fürM^t" ^ LMMind^MrftM^^ÄrV'öerAeN^^MWNWr^^'2e^p'siy. Leipzig, Donnerstag den 20. August 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 119. Auszug aus der Registrande des Vorstandes des Börsen Vereins. In der Hauptversammlung des Börsenvereins Kantate 1914 ist die Einsetzung eines außerordentlichen Ausschusses zur Prüfung der Buchhaltungsfrage t» den Klein- und Mittelbetrieben des Buchhandels be schlossen worden. Der Vorstand hat in Ausführung dieses Be schlusses die Herren Paul Eger-Leipzig, Curt Fernau-Leipzig, Walther Jäh-Halle a. S., Max Kretschmann-Magdeburg, Otto Paetsch-Königsberg i. Pr., Ludwig Petersen-Naumburg, Alfred Vocrster-Leipzig als Mitglieder des Ausschusses gewählt; sämt liche Herren haben die Wahl angenommen. Zum Vorsitzenden des Ausschusses wurde Herr Curt Fernau-Leipzig, Erster Schatz meister des Börsenvereins, gewählt. 9. Juli 1914. Nr. 2901. Der Bayerische Buchhändler- Verein hat seine abgeänderten Verkaufs best immu n g e n dem Vorstand zur Genehmigung vorgelegt. Der Vorstand hat die Genehmigung erteilt; die Verkaufsbcstimmungen haben folgenden Wortlaut: K 1. Rabattangeboi. Jedes öffentliche Anbieten von Rabatt oder Skonto — also auch das An bieten in Zirkularen, in Auslagen, in Zeitungen, auf Ansichtssakturen, durch Plakate u. dgl. m. — in ziffermätziger oder unbestimmter Form ist verboten. Das Anbieten unzulässigen Rabatts wird der Gewährung gleich geachtet, einerlei, ob es öffentlich geschieht oder nicht. K 2. Rabatt an Private, Behörden und Bibliotheken. 1. Beim Verkauf neuer Bücher und Lehrmittel an das Publikum sind die von den Verlegern fest gesetzten Ladenpreise einzuhalten, von denen keinerlei Rabatt gewährt werden darf, weder bei Barzahlung noch auf Rechnung. 2. Ein Skonto bis zu 5 7» darf künftig gewährt wer den an Behörden, öffentliche und Anstaltsbiblio theken mit Ausnahme von Zeitschriften, Lehr mitteln und Artikeln unter 3 Mark Einzelpreis. 3. Ausnahmebestimmungen: a) Bibliotheken, die einen Jahresetat von mehr als 10,000 Mark haben — in München zurzeit die Königliche Hos- und Staats bibliothek, die Universitäts bibliothek und die Bibliothek der Technischen Hochschule, in Erlan gen und Würzburg die Universi tätsbibliothek — darf von der Jahres rechnung auf sämtliche Bezüge ein Ra- balt von 714 7» gewährt werden, mit Ausnahme der Antiquaria und der Zeitschriften, die 13mal und öfter imJahr erscheinen und solcher Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25 7° Rabatt erhält. b)Den An st alten der Universität München, Erlangen und Wüczburg und der Technischen Hochschule in München, sowie der B a y e r. Landtags bibliothek und derM a g i st r a t s b i b l i o- thek in München darf am Schlüsse der Rechnung vom ganzen Betrage ein Rabatt von 5°/» gewährt werden, mit Ausnahme der Antiquaria und der Zeit schriften, die 2Kmal im Jahre und öfter er scheinen, ferner derjenigen Bücher, auf die das Sortiment weniger als 25 7« Rabatt erhält, tz 3. Rabatt an Wiederverkäufen a) Gewerbsmäßigen Wiederverkäufern darf Rabatt gewährt werden, vorausgesetzt, datz sie sich zur Einhaltung der V e r k a u f s o r d n un g des Bör senvereins und der Verkaufsbestimmungen des Bayerischen Buchhändlervereins unbedingt schriftlich verpflichten. t>) Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufe! behandelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also auf Eigengewinn gerichteten buchhändlerischen Betrieb führen, der bei der zuständigen Behörde an- gemeldel ist, und weder, wie z. B. Konsumvereine, Bllcherämter usw., mit einem nach dieser Verkaufs ordnung unzulässigen Rabatt liefern, noch den er zielten Gewinn an ihre Mitglieder bzw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Gewährung von unzulässigem Rabatt gleichkommt. e> Die an den bayerischen Mittelschulen eingesührten Lehrbücher dürfen vom Verlag, Sortiment, Barsorti ment oder sonstigen Mittelstellen nur an solche Fir men geliefert werden, die in der Stammrolle des bayerischen Buchhändlervereins stehen. Eine Aus- nähme ist nur statthaft nach jenen Orten, in denen sich keine in die Stammrolle aufgenommenen Firmen befinden. Ferner sind ausgenommen die Leiter von Lehranstalten oder Lehrer von Privatanstalten, die die Schulbücher in Partien beziehen; diesen darf für solche Bezüge eine Vermittlungsgebühr, deren Höhe alljährlich vor Beginn des Schuljahres in einer Vcreinsversammlung der betreffenden Ortsvereini- gungcn festgestellt wird, eingeräumt werden, wenn die Abnehmer sich verpflichten, die Bücher an ihre Schüler nur zum Ladenpreise oder unentgeltlich ab zugeben. Wo Ortsvereine nicht bestehen, ist der Vorstand unter Darlegung der Verhältnisse um die Festsetzung der Bezugsbedingungen anzugchcn. Z 4. Verkaufspreis der gebundenen Schulbücher. Die Verkaufspreise der gebundenen Schulbücher sind alljährlich vor Beginn des Schuljahres von den Sortimentsbuchhandlungen jedes Ortes in einer ge- 1277
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