Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-19
- Erscheinungsdatum
- 19.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140819
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191408193
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140819
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-19
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Nr. 1»t. l ZDeutschen Deiche zahlen für jedes Exemplar 30 Mark bez.N des Dörjenvcreins die vieraejpaltene Petitzeile oder deren ^»36 Mark jährlich. Nach dem Ausland erfolgt Lieferung N Daum 15 Pf..'/z6.13.50 M..26 M.. >/, S. 50 M.; für Nicht-»5 ^^über Lmpzig oder dur^ Kreuzband, an Nichtmit^lieder in ^ Mitglieder 40 Pf.. 32 M.. 60 M.. 100 Beilagen werden UlAeMMLsMrstmereMöLrAeAAeMWUMi:)u'2eLpsi^ Leipzig, Mittwoch den iS. August 1914. 81. Jahrgang. Redaktioneller Teil Der Krieg und das Verlagsrecht Von Justizrat I)r. Fuld in Mainz. Wie aus die Abwicklung jedes Vertrags, so wirkt der Krieg auch auf die Erfüllung und Abwicklung des Verlags- Vertrags in nicht unerheblicher Weise ein, allerdings nicht in der zu Unrecht häufig angenommenen Richtung, datz durch seinen Ausbruch der Verlagsvertrag ohne weiteres aufgehoben würde. Dies ist bekanntlich nicht der Fall, der Krieg hebt keinen Vertrag ohne weiteres auf, er gibt auch keines wegs allgemein denjenigen Personen, die einen Vertrag ab geschlossen haben, das Recht, von demselben zurückzutreten; das BGB. befreit den zu einer Leistung Verpflichteten von seiner Verpflichtung nur dann, wenn ihre Erfüllung nach Ein gehung des Schuldberhältnisses unmöglich geworden ist, und zwar infolge eines Umstandes, den er nicht zu vertreten hat. Ist die Leistung infolge des Kriegsausbruchs unmöglich geworden, so wird demgemäß der leistungspflichtige Schuldner ebenfalls frei. Nun hat aber das Verlagsgesetz, obwohl es den Krieg als einen den Verlagsvertrag beeinflussenden Umstand nicht erwähnt, doch eine Bestimmung, die in einer allerdings nur recht kleinen Anzahl von Fällen auf den Kriegsfall anzu wenden ist. Nach H 18 kann der Verleger das Vertrags verhältnis kündigen, wenn der Zweck, dem das Werk dienen sollte, nach dem Abschluß des Vertrags wegfällt. Es handelt sich bei diesem Kündigungsrecht des Verlegers um die dauernde Beseitigung des Zwecks, dem das Werk dienen soll, das vorübergehende Jnfragestellen des Zwecks genügt nicht. Es gibt zweifellos Fälle, in denen der Zweck infolge des Kriegs wegfällt. Für den September l. I. war ein Friedenskongreß geplant, der in Wien abgehalten werden sollte und von dem selbstverständlich keine Rede mehr ist; war dafür eine Festschrift in Aussicht genommen, die etwa die Entwicklung des Friedensgedankens zeigen sollte, so wäre das Kündigungsrechl berechtigt, da mit dem Fortfall des Kongresses auch die Festschrift fortfällt. Ebenso würde zu entscheiden sein, wenn vor Ausbruch der Kriegswirren das Erscheinen einer Arbeit in Aussicht genommen worden war, in der die Fortschritte der deutsch-englischen Verständigung dargestellt werden sollten, die in der ersten Hälfte dieses Jahres zu verzeichnen waren. Aber auch bei Werken, die nicht einen in so hohem Matze aktuellen Charakter haben, kann der Zweck durch den Krieg fortgefallen sein. Nehmen wir den Fall, daß ein Verlagsvertrag über ein Werk abgeschlossen war, das die englische Marine oder die französische Armee darstellen sollte, so kann dem Verleger das Kündigungsrecht nicht versagt werden. Hingegen wäre der Verleger nicht be rechtigt, einen Vertrag zu kündigen, der die Herausgabe eines Atlas, eines Handbuchs der Geographie, einer Geschichte zum Gegenstand hat, da er nicht behaupten kann, daß infolge der Wahrscheinlichkeit, daß gewisse, vielleicht recht bedeutsame Verschiebungen zwischen dem Bestand der kriegführenden Staaten eintreten werden, der Zweck, dem das Werk dienen soll, fortgefallen sei. Dieser Zweck ist vielmehr nach wie vor vorhanden und die eintreteuden Ereignisse und ihre Folgen müssen nur von dem Verfasser bei der Abfassung des Werks entsprechend berücksichtigt werden. Hieraus ergibt sich, datz die Zahl der Fälle, in denen sich der Verleger behufs Geltendmachung des Kündtgungsrechts aus H 18 des Verlags gesetzes aus den ausgebrochenen Krieg stützen kann, jedenfalls keine erhebliche sein wird. Keinesfalls darf angenommen werden, datz Verträge über Übersetzungen hervorragender französischer, russischer oder englischer Werke aus dem Gebiete der Wissenschaft und der schönen Literatur nunmehr ohne weiteres gekündigt werden könnten. Es ist vielmehr in jedem einzelnen Fall genau zu prüfen, ob in der Tat von einem Fort fall des Zwecks zu sprechen ist, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben als maßgeblich heranzuziehen sind. Dies ent spricht auch dem Standpunkt, den die Verlagsordnung von 1893 in Z 44 eingenommen hat: »Der Verlagsvertrag er lischt, wenn zur Zeit des Vertragsabschlusses noch nicht ein- getretene oder den Vertragschließenden nicht bekannt gewesene äußere Umstände die Vertragserfüllung sinn- oder zwecklos erscheinen lassen.« Auch dem Verfasser gewährt das Verlagsgesetz ein Recht, wegen veränderter Umstände von dem Verlagsvertrag zurück zutreten. Nach K 35 ist der Verfasser berechtigt, bis zum Beginn der Vervielfältigung von dem Verlagsvertrag zurück zutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschluß des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Auch für die Anwendung dieser Befugnis bieten die durch den Krieg bewirkten Veränderungen Raum; sie fallen zum Teil mit denjenigen zusammen, die das Kün- digungsrecht des Verlegers begründen. Wenn beispielsweise ein Verlagsvertrag über ein Werk abgeschlossen wurde, das den Gedanken eines Bündnisses zwischen Deutschland und einer der Mächte behandelt, mit denen sich Deutsch land im Krieg befindet, so wird man dem Verfasser das Rück- trittsrecht nicht versagen können, weil er durch seine Ver öffentlichung sich der Gefahr aussetzen würde, als vollständig einsichtsloser Mensch angesehen zu werden. Nur sachliche, nicht in der Person des Verfassers liegende Umstände begrün den das Rückirittsrecht. Berücksichtigt man dies, so ergibt sich, daß die Zahl der Fälle, in denen es angewendet werden kann, im Verhältnis nur klein ist, und daß also der bei weitem überwiegende Teil der bestehenden Verlagsverträge von dem Krieg in seinem Bestand nicht berührt wird. Es mutz ins besondere betont werden, datz das Abflauen des Interesses des Publikums für Veröffentlichungen irgend welcher Art, die nicht unmittelbar oder mittelbar mit dem Krieg und seinen Folgen Zusammenhängen — eine psychologisch selbstverständliche Erscheinung, die wir auch im Jahre 1870 beobachten konnten —, weder das Kündigungsrecht des Verlegers, noch das Rück trittsrecht des Verfassers des Werkes begründet; Verleger und Verfasser werden sich, da sie das gleiche Interesse haben, nicht zu einer ungeeigneten Zeit mit einer neuen Veröffentlichung auf den Büchermarkt zu kommen, bezüglich der Verschiebung des Zeitpunktes der Veröffentlichung einigen müssen und zweifellos auch in den meisten Fällen einigen. 1273
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder