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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1914
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- Deutsch
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- Saxonica
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Redaktioneller Teil. .V 186, 13. August 1914. kung auf Ihr Geschäft und die wirtschaftlichen Verhältnisse Ihres Ortes? 4. Halten Sie eine Beschränkung des Umfangs der Zeitschrif ten oder deren vorläufige gänzliche Einstellung für geboten? 5. Wie verhält sich die Kundschaft gegenüber der Abnahme von festbestellten Werken, Fortsetzungen von Band- und Liefe rungswerken, Zeitschriften ufw.? 6. Wendet sich das Interesse des Publikums bestimmten lite rarischen Erscheinungen zu, und welche Schriften bzw. Lite raturgruppen stehen zurzeit im Vordergründe? 7. Was müßte nach Ihrer Meinung zur Aufrechterhaltung und Belebung des Geschäfts und zur Abwendung von Schädi gungen getan werden a) von dem Sortiment, b) von dem Verlag, o)von den Kommissionären? 8. Was könnte event. in dieser Richtung von den buchhändle rischen Vereinen geschehen, und wie denken Sie sich eine Ein wirkung auf Ihren Kundenkreis, um ihn zur Zahlungspflicht und zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verkehrs anzuhalten? Es wird sich auch in diesem Falle zeigen, datz jedem, der gibt, hier also jedem, der antwortet, vielfach zurückgegeben werden wird, was er an Zeit und Mühe zur Beantwortung dieser Fragen aufwcndet. Denn je mehr Material uns zur Verfügung gestellt wird, desto leichter wird sich eine Verständigung und ein gang barer Weg aus den Wirrungen der Gegenwart finden lassen. Die Aufhebung des Verlagsvertrages. Von Syndikus A. Ebner, l Fortsetzung zu Nr. 183, 184 u. 185.) Einen eigenartigen Fall betrifft die Entscheidung des Reichs gerichts vom 14. März 1914 (Börsenblatt Nr. 67 vom 23. März 1914). Ein Ingenieur, der das Gebiet der Feucrungs- und Heizungsanlagen besonders gut beherrschte und seit vielen Jahren gerichtlicher Sachverständiger war, schloß mit einem Ver lage einen Vertrag über sein Werk »Wirtschaftlichkeit der Zentral heizung«. In dem Werke war der Rapidkessel eines Eisenwerks ungünstig beurteilt. Das Eisenwerk erfuhr davon und drohte demVerlegermitSchadensersatzansprüchen,wetl der Verfasser in fahrlässiger Weise über den Kessel unrichtige Angaben gemacht habe. Daraufhin trat der Verleger vom Ver trage zurück. Auf die Klage des Ingenieurs wurde er zur Er füllung des Vertrags verurteilt. Die Gutachten der Sachverstän digen ergaben, datz die Untersuchungen des Ingenieurs richtig waren, und das Reichsgericht nahm an, sie seien auf keinen Fall in fahrlässiger Weise falsch gemacht. Bei Schadenserfatzansprllchen des Eisenwerks wäre dem Verleger und dem Verfasser der Schutz des ß 824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuzubilligen gewesen; das Buch war eine wissenschaftliche Arbeit, der Verfasser suchte überall die Wahrheit auf Grund sachlicher Erörterungen zu er gründen, Form und Inhalt überschritten nicht die Grenzen an ständiger literarischer Kritik. Es waren keine Tatsachen be hauptet, sondern lediglich wissenschaftliche Urteile abgegeben. Hiemach war der Verleger nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt. o) Liegt Werkvertrag vor, was namentlich in den Fällen des ß 47 des Verlagsgesetzes zutrisft, so kann der Verleger auch dann zurücktreten, wenn ein Mangel der Vertragsmätzigkeit nicht vorhanden ist. Er kann nämlich zu jeder Zeit den Vertrag gemätz 8 649 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein Schrift steller hatte es übernommen, für ein wissenschaftliches Werk Über setzungen aus der spanischen in die deutsche Sprache zu besorgen; im Vertrage war ausdrücklich der K 47 den gegenseitigen Rechten und Pflichten zugrunde gelegt. Der Verfasser war der Ansicht, datz der Verleger die Pflicht habe, ihm die amtlichen Original drucke der fremdländischen Texte zugängig zu machen, damit er durch Vergleichen den richtigen Text feststellen könne. Der Ve» leger lehnte dies ab und trat dom Vertrage zurück, worauf der Schriftsteller Klage auf Anerkennung des Bestehens des Vertrages I2S4 und Lieferung der Texte erhob. Die Klage ist in allen Instanzen abgewiesen worden. Das Reichsgericht führte in der Entscheidung vom 29. April 1911 (Holdheims Monatsschrift 29, 282 und Das Recht IS, Nr. 3133) aus, allerdings habe der Verleger seinen Rück tritt nicht mit seinem Kündigungsrecht nach 8 649 des BGB., son dern mit einer Veränderung der persönlichen Verhältnisse der Schriftstellers und einer von ihm begangenen Vertragsverletzung begründet, das schließe aber nicht aus, datz der Verleger nach 8 649 zur Kündigung berechtigt gewesen sei. 5. Der Verfasser hat gemäß 8 32 des Verlagsgesetzes ein Rücktrittsrecht, wenn der Verleger das Werk nicht ver tragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet. In 8 k4 ist be stimmt, daß der Verleger verpflichtet ist, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten; die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagsbuchhandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt. Dazu kommt noch die im Verlagsbertrage geregelte Vervielfältigung und Verbreitung. Wählt der Verleger eine nicht zweckentsprechende Art, so kann er sich nicht darauf berufen, datz sie üblich ist, sie muß beides zugleich sein. Den Vertrieb hat der Verleger entweder durch den Sortimenter oder durch den Kolporteur vorzunehmen, er hat auch für Anzeigen und Besprechungen zu sorgen. Die Verramschung ist nicht üblich, da der Ramschkäufer zur Verbreitung nicht ver pflichtet ist; nur dann läßt sie sich nicht beanstanden, wenn ein anderes Mittel zum Absätze des Buches sich nicht findet. Das selbe gilt für die Makulierung. Handelt der Verleger seiner Verpflichtung zuwider, so hat der Verfasser gegen ihn dieselben Rechte, wie sie in den 88 39 und 31 (oben zu 4) für den Verleger bei nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsmäßiger Ablieferung des Werkes durch den Verfasser bestimmt sind. Er hat also ebenfalls ein Rücktrittsrecht. 6. Eine Aufhebung des Vertrages wird durch die Unmög lichkeit seiner Erfüllung herbeigefllhrt. Diese kann aus verschiedenen Gründen cintreten. a) Ein Fall ist der T o d d e s V e r f a s s e r s vor der Vollen dung des Werkes. Er ist durch 8 34 geregelt. Hat der Verfasser noch nichts abgeliefert, so erlischt der Vertrag; durch einen Dritten kann die Leistung des Verfassers als eine höchstpersönliche nicht borgenommen werden. Ist ein Teil des Werks abgeliefert, so hat der Verleger die Wahl, ob er den Vertrag ausheben oder aufrecht erhalten will. Wählt er letzteres, so hat er den Erben gegenüber eine dahingehende Erklärung abzugcben. Die Erben können, falls er sich nicht meldet, diese Erklärung dadurch herbeiführen, daß sie ihm eine angemessene Frist dazu setzen. Läßt er die Frist verstreichen, so erlischt sein Recht zur Aufrechterhaltung des Ver trags. Macht er davon Gebrauch, so erstrecken sich seine Befug nisse nur auf den abgelieferten Teil, er kann nicht das Werk durch einen andern vollenden lassen und das Ganze unter dem Namen des Verstorbenen herausgeben. Wohl aber ist es ihm gestattet, die Ergänzung so herauszugeben, daß sie als Werk eines andern Verfassers deutlich zu erkennen ist. b) Dasselbe gilt gemätz 8 34 Abs. 3, wenn die Vollendung des Werkes infolge eines sonstigen von dem Ver fasser nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. Eine Unmöglichkeit liegt aber nicht schon allein darin, daß das Werk vor der Ablieferung untergeht (z. B. durch Feuer, Diebstahl usw.), denn der Verfasser kann es nochmals unfertigen, außer wenn ihm seine Quellen abhanden gekommen sind und er sie sich nicht wieder beschaffen kann, was freilich nur bei manchen Arten von Werken, hauptsächlich wissenschaftlichen, in Betracht kommt. In solchem Falle wird durch den Untergang der Hand schrift lediglich die Ablieferung verzögert, der Verleger hat dann die Rechte nach 8 39 (oben zu 4). Liegt wirkliche Unmöglichkeit vor, z. B. dauernde Krankheit, Erblindung und dergl., so kommt es daraus an, ob der Verfasser sie schuldhast herbeigeführt hat oder nicht. Ist das nicht der Fall, so kann der Verleger ebenfalls durch eine Erklärung, die aber an den Verfasser selbst zu richten ist, den Vertrag aufrecht erhalten. e) Dem Verleger ist die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes unmöglich, wenn es nach der Ablieferung
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