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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-13
- Erscheinungsdatum
- 13.08.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
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^ 186, 13. August 1814. Redaktioneller Teil. untergeh 1. Dem Untergange steht es gleich, wenn das Werk in derartigen Zustand gerät, daß eine Vervielfältigung nicht vor genommen werden kann, z.B., wenn die Handschrift durch Wasser schaden unentzifferbar wird. Das Vertragsverhältnis wird dadurch allerdings nicht völlig aufgehoben, vielmehr behält ge mäß H 33 der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung, während im übrigen die beiden Vertragsparteien von ihren Pflichten freiwerden, falls der Untergang des Werkes auf einem Zufall beruht. Der Verleger braucht es nicht zu vervielfältigen und zu verbreiten, während der Verfasser über dasselbe Werk einen anderweitigen Verlagsvertrag ab- schlietzen kann. Betreffs der Vergütung können sich Zweifel ergeben. Hat der Verleger sich zu weiteren Auflagen verpflichtet, so muß er für alle zahlen, die er übernommen hat. In anderen Fällen muß der Verfasser Nachweisen, daß die Veranstaltung iveiterer Auflagen mit Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können. War die Vergütung nach der Zahl der Druckbogen be rechnet, so ist der Umfang zu schätzen, was natürlich oft schwierig sein wird. Ist der Verfasser imstande, auf Grund vorhandener Vorar beiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe ein anderes, im wesentlichen übereinstimmendes Werk herzustellen, so kann der Verleger fordern, daß der Verfasser gegen eine angemessene Vergütung die neue Arbeit vornimmt. Erbietet sich der Verfasser dazu, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu lie fern, so muß der Verleger es ihm abnehmen und die Verviel fältigung und Verbreitung ausführen. Diese Rechte des Ver fassers und des Verlegers bestehen auch dann, wenn das Werk nach der Ablieferung infolge eines Umstandes untergegangen ist, den der andere Teil zu vertreten hat. Ist das Werk nach der Ablieferung dem Verfasser aus irgend einem Grunde vorübergehend zurückgegeben und geht es dann durch Zufall unter, so hat ebenfalls der Verleger den Schaden zu tragen; den Verfasser trifft der Schaden nur dann, wenn der Untergang auf seinem Vorsatz oder seiner Fahrlässigkeit beruht. Als Verschulden ist es dabei dem Verfasser nicht zuzurechnen, daß er keine Abschrift des Manuskripts zurückbehalten hat (Entscheidung des Kammergerichts vom 2. Oktober 1905, Gewerb licher Rechtsschutz und Urheberrecht 1805, 372). Hat der Verleger den Untergang verschuldet, so kann er die Wiederherstellung der Niederschrift nicht verlangen. (Schluß folg,.) Kleine Mitteilungen. Massnahmen dcsBuudesrats zur Verhütung von Konkursen. — Wie wohl Deutschland die finanzielle Kraftprobe bisher ohne Schwierigkeiten bestanden hat, werden doch in Handel und Gewerbe gewisse Stockun gen eintreten. Hierdurch können solide Geschäftsleute vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Eine Liquidation im gegenwär tigen Zeitpunkt würde nur mit großen Verlusten durchführbar sein und eine außerordentliche Härte bedeuten. Um hier zu helfen, hat der Bundesrat neben den anderen in der letzten Zeit getroffenen Maß nahmen bestimmt, daß, wer infolge des Krieges zahlungs- unfähig wurde, beim Konkursgericht die Anord nung einer G c s ch ä f t s a u f s i ch t unter Abwendung des Konkursverfahrens beantragen kann. Mit dem Antrag ist ein Verzeichnis der Gläubiger und eine Übersicht des Vermögcnsstandes vorzulegen. Dem Antrag ist stattzu geben, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen werden kann. Mit der Anordnung der Geschäftsaufsicht wird das Geschäft des Schuldners unter Aufsicht gestellt. Die Aufsicht wird durch gerichtlich bestellte Personen ausge- übt. Die Aufsichtspersonen haben die Geschäftsführung des Schuldners zu überwachen und zu unterstützen, besonders dafür zu sorgen, daß das Vermögen den Gläubigern erhalten bleibt. Arrest und Zwangsvoll streckung sowie die Konkurseröffnung sollen ausgeschlossen sein. An dererseits ist dem Schuldner untersagt, ohne Zustimmung der Aufsichts personen Verfügungen über Grundstücke und Rechte unentgeltlich vor- zunchmeu. Handelt der Schuldner diesem Verbot zuwider, so kann das Gericht das Verfahren aufheben. Diese Einrichtung ermöglicht es, den reellen Geschäftsmann vor der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zu bewahren, ohne daß andererseits die Gläubiger in Schaden kommen. .Hypothekengläubiger werden von dem Verfahren nicht ge troffen. Sie können die Zwangsversteigerung betreiben, auch wenn ihr Schuldner unter Geschäftsaufsicht gestellt ist: doch bleibt es dem Schuldner unbenommen, auf Grund der Verordnung des Bundesrats die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen zu beantragen. Die Verpflichtung von Geschäftsführern, Vorständen von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftpflicht, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit sogleich die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, wird durch die Verfügung des Bundesrats bis auf weiteres aufgehoben. Hiermit haben also die zuständigen Stellen alle Möglichkeiten geschaffen, um der Geschäftswelt über die schwierigen Zeilen hinwegzuhelfen. Post. — Briefe und Kästchen mit Wertangabe nach Bulgarien, Rumänien und dem deutschen Postamt in Konstanti nopel können bei den deutschen Postanstalten wieder angenommen werben. Für Postanweisungen nach Konstantinopel und Smyrna (deutsche Postanstalten) gilt von jetzt ab das Nmrechnungsverhältnis von 100 Piaster (Gold) — 19 ./(. Von jetzt ab gilt a) für die in der F r a n k e n w ä h r u u g aus zustellenden Postanweisungen nach fremden Ländern (Ägypten, Italien usw.) das Nmrechnungsverhältnis von 100 Francs — 82 40 und b) für Postanweisungen nach Rumänien das ttmrechnnngsverhältnis von 100 Lei — 82 40 Suspendierung von Auslandsforderungen. - Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. August beschlossen, ausländische Forderungen grundsätzlich von der Geltendmachnng im Jnlande auf drei Monate auszuschließen, soweit es sich um Ansprüche handelt, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind. Der Reichskanzler soll ermächtigt sein, Ausnahmen von dieser Vorschrift, und zwar sowohl für ganze Länder als auch für einzelne Fälle, zuzulassen. Keine Anwendung findet die Suspendierung der Forderungen von Ausländern auf solche ausländischen Betriebe und auf Ausländer, die im Inlande ihren Sitz haben. Der Reichskanzler soll aber Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen dürfen, insoweit ausländische Staaten die dort ansässigen Deutschen von der Geltendmachung ihrer Rechte ausschließen. Die auf vorläufig drei Monate, d. h. bis zum 31. Oktober l. I., erlassene Maß regel kann im Bedarfsfälle verlängert werden. Die Verordnung be ruht auf dem Gedanken der Gegenseitigkeit. Da aber bei der gegen wärtigen Lage eine genaue Kenntnis der Maßregeln anderer Staaten nicht ohne Verzug zu gewinnen ist, so mußte der Bundesrat das »Ge genmoratorium« auf das gesamte Ausland erstrecken und dafür dem Reichskanzler die Befugnis Vorbehalten, nach Maßgabe der bekanntge- wordeuen Gesetzgebung der einzelnen Länder Ausnahmen zuzulassen. Soweit feststellbar, sind bisher in England, Frankreich, Italien, Öster reich-Ungarn, Schweden, Serbien und der Türkei befristete Morato rien ergangen, in Rußland ist ein allgemeines Moratorium erlassen. Die Ermächtigung des Reichskanzlers, auch in einzelnen Fällen Aus nahmen von dem Moratorium zuzulassen, gilt für solche Forderungen, deren Geltendmachung aus Billigkeitsgründen ermöglicht werden muß, z. B. für Lieferungen an den Staat zu Verteidigungszwecken. Der 4. Internationale Kongreß für Volkserziehung und Volks bildung, der in Leipzig vom 25. bis 29. September abgehalten werden sollte, ist wegen des Krieges bis auf weiteres verschoben worden. So bald die Lage einigermaßen geklärt ist, wird die Geschäftsstelle, Leipzig, Eutritzscher Str. 19, II, bekanntgeben, wann der Kongreß stattfinden wird. Das Präsidium der amerikanischen Handelskammer in Berlin hat an den Kaiser folgendes Telegramm gerichtet: Das Präsidium und das Direktorium der ^meriean ^88oeiation ok Oommsres and Iracle, Berlin, in dankbarer Anerkennung des steten Entgegenkommens und der Freundschaftsbezeigungen, welche dieser Korporation seitens der amtlichen und kaufmännischen Kreise Deutsch lands erwiesen worden sind, übermitteln in dieser Stunde der großen Prüfung im Namen der Association dem deutschen Volke den Ausdruck des herzlichsten Mitgefühls und stellen demselben ihre guten Dienste freudig zur geneigten Verfügung. Verbot des Erscheinens der »Täglichen Rundschau für Posen und Schlesien«. — Trotz wiederholter allgemeiner Warnungen und Hin weise auf die Bekanntmachung des Reichskanzlers über nicht zu ver öffentlichende militärische Nachrichten brachte die »Tägliche Rundschau für Schlesien und Posen« dennoch solche Mitteilungen. Das weitere Erscheinen der Zeitung ist deshalb durch das zuständige Generalkom mando verboten worden. (Das vorgenannte Blatt erscheint in Schweidnitz.) 1255
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