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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1914
- Strukturtyp
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- 1914-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1914
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 185, 12, August 1S14. Die Aufhebung des Verlagsvertraqes, Von Syndikus A, Ebner. iFortsetzung zu Nr. 18S ». 184.) Der früher erwähnte Gesellschaftsdertrag zwischen einem Kaufmann, einem Pianisten und einem Schriftsteller wurde von dem Kaufmann und dem Pianisten angefochten, als alle her gestellten Werke von den Theatern abgelehnt wurden. Die An fechtung wurde damit begründet, daß der Schriftsteller zur Herstellung eines geeigneten Textes un fähig sei. Das Landgericht erklärte die Anfechtung für be gründet, aber nicht wegen der Unfähigkeit des Schriftstellers. Der Geschmack des Publikums ist unberechenbar. Manche Werke wer den zunächst von den Bühnen zurückgewiesen und haben später großen Erfolg. Es kommen viele zufällige Umstände in Betracht, von einem Unvermögen zur Leistung wird man deshalb nicht sprechen können. Die Anfechtung wurde aber auch mit dem Vor leben des Schriftstellers begründet, und dieses war der artig, daß ihr stattgegeben wurde. Hier sei folgender Fall mitgeteilt. Ein Rechtsanwalt hatte sich verpflichtet, einen Kommentar zur Reichsversicherungsord nung zu liefern. Trotz wiederholter Mahnungen des Verlegers blieb die Lieferung aus, und auf dessen Antrag setzte das Land gericht Frankfurt a. M. gegen den Rechtsanwalt eine Geldstrafe von 1000 -K gemäß K 888 der Zivilprozeßordnung fest. Als auch jetzt das Manuskript nicht geliefert wurde, stellte der Ver leger nochmals den Antrag auf Straffestsetzung. Diesmal wurde der Antrag abgewiesen. Der A 888 lautet: »Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht borgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, vom Ge richt zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Hand lung durch Geldstrafen oder durch Haft anzuhalten ist.« Das Landgericht hatte seine Ansicht geändert und meinte jetzt, dieHer - stellung des Kommentars hänge nicht lediglich von dem! Willen des Rechtsanwalts ab, da hierzu eine besondere Befähigung notwendig sei. Die Befähigung des Rechts anwalts könne nicht schon daraus entnommen werden, daß er früher eine umfangreiche schriftstellerische Tätigkeit auf dem Ge biete der Krankenversicherung ausgellbt habe. Das Oberlandes gericht Frankfurt a. M. trat in dem Beschluß vom 20. Dezember 1012 (Börsenblatt 1913, S. 571) dieser Auffassung bei. Sie ist auch aus urheberrechtlichen Gesichtspunkten zu billigen, denn es ist unzulässig, einen Schriftsteller zur Abfassung eines Werkes zu zwingen. Bedeutung hat sie jedoch nur für den vorliegenden Fall der Zwangsvollstreckung, denn für die Anfechtung des Ver trages kommt das Fehlen der Befähigung nicht in Betracht. Ein weiterer Fall betrifft den bereits mitgeteilten, zwischen einem Wirteverein und einem Buchdruckereibesitzer im Jahre 1904 abgeschlossenen Vertrag über die Herausgabe einer Wochen schrift. Es waren als Kündigungsfrist sechs Monate verein bart. Nach fünfjährigem Bestehen focht der Wirteverein den Vertrag wegen Irrtums an, weil der Buchdruckereibe sitzer im Jahre 1882 mit 3V- Jahren Zuchthaus bestraft war, und ließ die Zeitschrift anderweitig erscheinen. Den Be ziehern teilte er mit, daß er die Verbindung mit dem Verleger wegen ehrenrühriger Vorkommnisse gelöst habe. Der Verleger führte ebenfalls die Zeitschrift fort, mußte sie aber bald darauf für 7500 -kl verkaufen, obwohl sie 30 000 -kt wert war. Er erhob gegen den Wirteverein Klage auf Ersatz seines Schadens, weil die Bestrafung 17 Jahre zurückliege und gesühnt sei, der Vorstand des Vereins von ihr auch schon einige Jahre vorher durch einen Brief ohne Unterschrift Kenntnis erhalten und den Vertrag nicht aufgehoben habe. Das Landgericht gab der Klage auf Schadensersatz statt, während das Oberlandesgericht sie abwies, weil die Bestrafung des Buchdruckereibesitzers einen wichtigen Grund zur Kündigung des Dienstvertrages nach K 626 des Bür gerlichen Gesetzbuchs bilde und der Verein den nicht unter schriebenen Brief nicht habe zu beachten brauchen. Die Zeitung wäre übrigens schon deshalb eingegangen, weil ihr die Anzeigen entzogen wurden, es habe also an dem ursächlichen Zusammen hänge zwischen der Kündigung und dem Schaden gefehlt. Das >250 Reichsgericht hob dieses Urteil auf, die Gründe sind leider nicht mitgeteilt. Um das Werk handelte es sich in dem schon mitgeteilten Falle der Herausgabe der Zeitschrift einer Handwerkskammer. In dem Vertrage mit dem Verleger befand sich der Satz: »Die Bezieherzahl ist auf etwa 2500 anzunehmen«. Später stellte es sich heraus, daß nur 649 Bezieher vorhanden waren. Nach Ansicht des Reichsgerichts war die Zahl der Bezieher für den Verlag von großer Wichtigkeit. Die Anfechtung des Vertrages würde deshalb Erfolg gehabt haben. Gemäß Z 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann derjenige eine Willensäußerung anfechten, der zu ihrer Abgabe durch arg listige Täuschung, also durch einen absichtlich hervorgeru fenen Irrtum bestimmt ist. Einen solchen Fall behandelt die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25. September 1912 (Der Zeitungs-Verlag 13, 894). Der zwischen dem Herausgeber einer technischen Zeitschrift und einem Verleger abgeschlossene Ver trag war aufgehoben worden, weil der Verleger dabei 30 000 -/l eingebüßt hatte. Darauf fand der Herausgeber einen anderen Verleger, dem er mitteilte, die Zeitschrift werde allerdings noch einen kleinen Zuschuß von vielleicht 720 erfordern, sie habe aber auf Kosten des andern Verlegers schon ihre Kinderkrankhei ten durchgemacht und werde auf 200 Bezieher kommen, man könne auf 20 Seiten Anzeigen rechnen, die Zeitschrift habe gut eingeschlagen und werde bald einen Gewinn abwerfen. Der Vertrag wurde abgeschlossen, und nach dem ersten Jahre hatte der Verleger einen Fehlbetrag von 7000 -kt. Er focht den Vertrag we gen arglistiger Täuschung an, weil die Einbuße des vori« genVerlegersvielhöher gewesensei,alSderHer- ausgeber angegeben habe; die Zeitschrift habe nur 113 Bezieher gehabt und sei nicht gut eingeschlagen. Die Klage des Verlegers war ohne Erfolg. Das Reichsgericht führte aus, es habe sich um einen Irrtum im Beweggründe gehandelt und nicht um einen solchen über den Inhalt einer Willenser- s klärung. Durch die Angabe der 200 Bezieher anstatt der wirk lich vorhandenen 113 sei der Verleger nicht zum Abschluß des Vertrages bestimmt worden. Mit der Äußerung, die Zeitschrift fei gut eingeschlagen, sei nicht gemeint gewesen, sie habe einen Gewinn gebracht, sondern sie habe wissenschaftlich gute Erfolge erzielt. Nach der ganzen Sachlage habe der Verleger sich sagen müssen, daß er zunächst keinen Vorteil von der Zeitschrift haben werde. o) Nichtigkeit und Anfechtbarkeit unterscheiden sich insofern, als erstere von selbst eintritt, letztere aber erst erklärt werden muß. Allerdings muß auch die Nichtigkeit geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, so kann darin unter Umstän den eine Bestätigung des Geschäfts gefunden werden, was gemäß K 141 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erneute Vornahme des Geschäfts anzusehen ist. Bestreitet der Gegner die Nichtigkeit, so hat das Gericht darüber zu entscheiden. Die Anfechtung erfolgt gemäß Z 143 durch Erklärung gegen über der andern Vertragspartei. Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich, auch während eines Rechtsstreits erfolgen. Sie ist an eine Frist gebunden. Im Falle des Irrtums muß sie gemäß Z 121 ohne schuldhaftes Zögern, also möglichst sofort abgegeben werden, im Falle der arglistigen Täuschung gemäß Z 124 inner halb eines Jahres von dem Entdecken der Täuschung ab. Be streitet der andere Teil das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes, so hat das Gericht zu entscheiden. Hat die Anfechtung Erfolg, so ist das Geschäft als von Anfang an nichtig anzusehen (K 142). ck) Die Wirkungen der Nichtigkeit bestehen darin, daß keine Vertragspartei den Vertrag zu erfüllen braucht. War bereits mit der Erfüllung begonnen, so ist das Geleistete zurück zugewähren, falls nicht der Empfänger gegen ein gesetzliches Ver bot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat (Z 817). 3. Ist nichts vereinbart, so kann gemäß K 5 des Verlagsgesetzes der Verleger 1000 Abzüge Herstellen. Die Höhe der einzelnen Auflage kann aber im Vertrage anders festgesetzt werden, und ebenso hängt es von der Vereinbarung ab, wieviel Auflagen der Verleger Herstellen darf. Ist die Zahl bestimmt, so endigt das Vertragsver hältnis gemäß K 29, wenn die Abzüge vergriffen sind. Der
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