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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-12
- Erscheinungsdatum
- 12.08.1914
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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185, 12. August 1314. Redaktioneller Teil. Verleger kann aber auch schon vorher gemäß 8 17 erklären, daß er auf die Herstellung weiterer Auflagen verzichtet. Vergriffen ist eine Auflage, wenn der Verleger dauernd außerstande ist, die Nachfrage zu befriedigen, und weitere Abzüge nicht Herstellen darf. Dazu genügt noch nicht eine vorübergehende Erschöpfung seiner Lagers, sondern erst die völlige, ordnungs mäßige Abrechnung mit den Sortimentern. Dem Vergriffensein steht der Fall gleich, wenn der Verleger den Rcstvorrat imRamsch verkauft, ferner der Fall, wenn er das Werk makuliert. Ob auch der Fall derUnverkäuf- lichkeitdes Werkes hierher gehört, ist streitig. Der Regierungs entwurf zum Gesetz wollte den Vertrag auch in diesem Falle er löschen lassen. Dagegen wandte sich aber der Buchhandel, weil der Begriff der Unverkäuflichkeit schwer zu bestimmen sei; es könne sowohl das schadhaft gewordene Äußere als auch der wert los gewordene Inhalt (z. B. bei Gesetzeskommentaren durch ein völlig neues Gesetz) in Betracht kommen. Die Neichstagskommis- ston nahm deshalb von der Aufnahme der Unverkäuflichkeit in das Gesetz Abstand, doch wurde von der Rechtsprechung schon früher und auch für das geltende Gesetz (z. B. vom Landgericht Leipzig durch Entscheidung vom 11. Januar 1309, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 14, 231) der Verleger für berechtigt erklärt, vom Vertrage zurückzutreien und den vorhandenen Be stand zu verramschen oder zu makulieren. 4. Ein Rücktritt des Verlegers vom Verlagsvertrage ist in den Fällen der KZ 30 und 31 des Verlagsgesetzes gestattet. a> Der ß 30 regelt den Fall der nicht rechtzeitigen Lieferung des Manuskripts durch den Verfasser (die Lieferzeit ist in 8 11 geregelt). Der Verleger hat hierbei nach Wahl mehrere Rechte. Er kann zunächst Erfüllung des Vertrags verlangen und Klage auf Lieferung erheben. Die Lieferung läßt sich jedoch, wenn das Werk noch nicht fertig ist, nicht erzwingen, da, wie aus dem bereits unter 2b zu -> mitgeteilten Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom20.Dezember 1912 ersichtlich ist, die Verhängung von Strafen gemäß ß 888 der Zivilprozeß ordnung nicht stattfinden darf; der Verleger ist auf die Geltend machung seines Interesses an der Lieferung gemäß K 883 der Zivilprozeßordnung beschränkt. Statt Erfüllung zu verlangen, kann der Verleger dem Schrift steller eine angemessene Frist zur Lieferung bestimmen mit der Erklärung, daß er die Annahme des Manuskripts nach dem Ab läufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkte, zu dem das Werk nach dem Vertrage abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort, d. h. sobald er von dem Sachverhalt Kenntnis er hält, bestimmen, die Frist darf aber nicht vor dem Ablieferungs tage endigen. Eine Fristbestimmung ist nicht nötig, wenn die rechtzeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser verweigert wird oder wenn der sofortige Rücktritt vom Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerecht fertigt wird, was z. B. dann der Fall sein wird, wenn die Schrift zu einer besonderen Gelegenheit hergesiellt werden soll und der Verleger noch einen andern Schriftsteller mit ihrer Abfassung beauftragen will. Hat die Fristsetzung keinen Erfolg, so kann der Verleger seinen Rücktritt vom Vertrage erklären. Dieses Rllcktrittsrecht ist nicht davon abhängig, daß dem Verfasser ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zur Last fällt, es ist vielmehr auch dann gegeben, wenn er z. B. krank oder dienstlich verhindert ist; befindet sich der Verfasser in Verzug, hat er also die Verspätung verschuldet, so muß er dem Verleger den dadurch entstandenen Schaden er setzen. Der Rücktritt ist nicht zulässig, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt. Die Wirkung des Rücktritts besteht darin, daß der Verleger keinen Anspruch aus Lieferung hat, der Verfasser wird von dem Vertrage frei, beide können anderweitig Verträge abschlietzen. b) Dieselben Grundsätze sind gemäß 8 31 des Verlagsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn das Werk nicht von ver tragsmäßiger Beschaffenheit ist. Was ist darunter zu verstehen? Die Beschaffenheit kann sich sowohl auf die äußere Erscheinungsform als auch auf den Inhalt, die Art der Darstellung und den Umfang beziehen. Ge hört dies alles zur vertragsmäßigen Beschaffenheit? Bei der Beratung des Gesetzes war man sich darüber einig, daß hier zunächst die durch ß 10 begründete Pflicht des Verfassers in Betracht kommt, dem Verleger das Werk ineinemfiirdie VerbielfältigunggeeignetenZustande abzuliefern. Das Werk muß druckfertig, also inhaltlich vollständig abgeschlossen und äußerlich so beschaffen sein, daß es sofort zum Satz gegeben werden kann. Was denInhalt betrifft, so kommt es zunächst auf die Ver einbarung an; wenn und soweit solche nicht getroffen ist, lassen die Vorschriften der ZA 633 und 634 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sich entsprechend anwenden. Jedoch nur entsprechend, denn geisti ges Schaffen ist anders zu beurteilen als Handwerks- oder fabrik mäßiges. Vertragswidrig ist hiernach ein Weck, dessen Inhalt gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Ver bot verstößt. Sind sich freilich die Vertragsparteien über die Unerlaubtheit des Inhalts klar, so ist das Werk vertragsmäßig, der Verleger kann aber, wenn er es nicht abnehmen will, die Nich tigkeit des Vertrags (siehe oben zu 2 a) geltend machen. Ferner ist ein Werk vertragswidrig, dessen Zweckbestimmung und Gebrauchsfähigkeit nicht der Vereinbarung entspricht, z. B. wenn der Verfasser einen Kommentar liefern soll, jedoch ein Lehr buch schreibt. Bei der Beratung in der Reichslagskommission meinte man, der Ausdruck »vertragsmäßige Beschaffenheit« be ziehe sich auf den Inhalt nur insoweit, als die planmäßige Ab fassung des Werks darunter begriffen werde, daß aber selbstver ständlich, soweit über Inhalt und Eigenschaften des Werks beson dere Vereinbarungen nicht getroffen feien, das Werk wegen seines Inhalts von dem Verleger nicht beanstandet werden könne. Hier über sowie über die Art der Darstellung, über das Maß der von dem Verfasser aufzuwendenden Sorgfalt, darüber, wie weit er mit der Entnahme aus fremden Werken gehen darf, sowie über den Umfang der Arbeit, habe ich mich in einer im Börsenblatt Jahrgang 1912, Nr. 197 vom 24. August veröffent lichten Abhandlung ausführlich ausgelassen, auf die hier verwie sen sei. Noch einige Fälle der mangelnden Vertragsmäßigkeit will ich hinzufügen. Die Übersetzung eines Werkes aus einer fremden Sprache enthält verhältnismäßig zahlreiche Fehler; eine Schrift der schöngeistigen Literatur ist lediglich eine Übertragung der Sätze in schlechtes Deutsch, ohne die Schönheiten des ilr- werkes zu treffen. Ein Schulbuch für die oberen Klassen eignet sich höchstens zum Gebrauch in den untern. Die geschichtliche Darstellung eines Gebiets, z.B. der neueren Musik, übergeht einige bekannte Tonsetzer. (Fortsetzung folgt.) Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestcllt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 3. bis 8. August 1914. Vorhergehende Liste 1914, Nr. 179. * — In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B. — Börsenblatt. — H. — Handelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des Erscheinungs- tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. Alb recht, N u d., Rothenburg (ob der Tauber), wurde im Adreßbuch gestrichen. A m e l a n g ' s ch e Buch- u. Kunsthandlung (Eggers K. Bcnecke) G. m. b. H., B erli u. Fritz Richert wurde Gesamt prokura erteilt. sH. 8./VIII. 1914.) B aude i> b a cher , C., N ü r n b e r g , wurde im Adreßbuch gestrichen. Baur, Hans, Buchdruckerei n. Verlag, Blaubeuren. Frau Lina Baur wurde Prokura erteilt. s.H. 8./VIII. 1914.) Venttner, B., L Comp., Verl. u. Buchh. Liberia, Na- vecchia-Belliuzona, ist erloschen. (Dir.) Brecht'sche Buchh., Paul Jiittner, Hameln. Frau Eli sabeth Iüttner geb. Sauerzapf wurde Prokura erteilt. sH. 7./VIII. 1914.) 'Brugmann, Ernst, Dortmund, ist erloschen. sB. 182.) 1251
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