Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140811
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191408110
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140811
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-11
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. Dtsch». Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 184. 11. August 1914. Selbstverständlich sind diese Vereine nur dann in der Lage, wirksam einzugreifen, wenn jedes einzelne Mitglied auf seinem Platze seine Pflicht tut. Wie es um die rechtlichen Ver hältnisse in Kricgszeiten bestellt ist, haben wir in dem Artikel »Im Zeichen des Krieges« in Nr. 180 darzulegen gesucht: sie sind — um die Quintessenz wiederzugeben — nicht so, daß man die Flinte ins Korn werfen könnte, sondern erfordern schon um deswillen die größte Aufmerksamkeit, als in jedem einzelnen Falle der Nicht erfüllung erst der Nachweis der Unmöglichkeit zu erbringen ist. Aus diesem Grunde kann auch Anzeigen (vgl. Nr. 180/2), in denen Sortimentsfirmen ganz allgemein die Annahme bestellter Sen dungen ablehnen, eine rechtliche Wirkung nicht beigemessen wer den. Wenn wir die Inserate gleichwohl ausgenommen haben, so liegt der Grund darin, daß wir die Verhältnisse nicht in jedem einzelnen Falle nachprüfen können, sondern eine Stellungnahme dazu den Verlegern überlassen müssen. Sie wird nach unserem Da fürhalten eine dem Sortimenter umso günstigere sein, je weniger allgemein gehalten die Bitte um Rücknahme oder Nichtlieferung bestellter Sendungen ist, da man es keinem Verleger verdenken wird, wenn er in jedem einzelnen Falle die Gründe der Nichtab nahme wissen will. Andererseits wäre es dringend erwünscht, wenn die Ver leger die Herausgabe ihrer fertig vorliegenden Neuigkeiten und Fortsetzungen so lange htnausschieben würden, bis die Verhält nisse einigermaßen geklärt und namentlich die Beziehungen zwi schen Kommittenten und Kommissionären auf eine festere Grund lage gestellt sind. In einigen Wochen wird man so weit sein, daß jeder weiß, welche Leistungen von den Parteien aufgebracht und welche Verpflichtungen übernommen werden können. Dann wird sich auch die Einlösung glatter abwickeln als heute, wo zu erwar ten steht, daß die Pakete überhaupt nicht angenommen werden, sondern in Leipzig liegen bleiben, zumal Postsendungen nach den westlichen und östlichen Grenzorten von der Beförderung ausge schlossen sind. Wer die Auslassungen der Kommissionär- Vereine gelesen hat, wird daraus ersehen haben, daß in diesen Kreisen alles getan wird, um so rasch als möglich wieder ins alte Gleis zu kommen. Aber so wenig den Kommissionären zugemutet werden kann, daß sie Bar pakete ohne Deckung einlösen, so wenig wird man von ihnen unnütze Arbeit fordern dürfen. Und unnütze Arbeit, zu deren Erledigung es ohnehin an Arbeitskräften fehlt, bedeutet es, wenn jetzt Barsendungen ohne oder mit alten Bestellzetteln hin ausgeschickt werden. Viel zweckmäßiger wäre es für die Verleger, die für die Klärung des Verhältnisses zwischen Kommittent und Kommissionär erforderliche Zeit auch ihrerseits zu Feststellun gen ihrer Kontinuationen usw. zu benutzen und sich die Frage bor zulegen, wie ihr Betrieb am besten auf die veränderten Verhält nisse eingestellt werden kann. neu. Vom Reichsmarineomt und der Admiralität der Marine ist wie derholt darauf hingewiese» worden, daß in der Presse »auch solche Sa chen nicht veröffentlicht werden dürfen, die Büchern und anderen Publi kationen entstammen und in Kriedenszeiten unbedenklich Verbreitung sinden konnten«. Darauf wirb auch der Buchhandel Rücksicht nehmen müssen, zumal der Begriff militärische Geheimnisse ei» sehr weitgehen der ist, da darunter alle (Schriften, Zeichnungen und anderes Gegen stände zu verstehen sind, deren Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Gleichgültig ist dabei, ob eine ausdrückliche Erklärung der zuständigen Behörde über den se kreten Charakter dieser Gegenstände vorliegt oder nicht <vgl. hierzu das Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juni 1814, besonders die 88 1 I, 2, 3 I, 4 r, 8 u. 18, sowie LtGB. 8l!N>. 8 8, 8 des Kriegslcistnngsgesctzcs vom 18. Juni 1873, ans Grund dessen die Beschlagnahme aller militärisch brauchbaren Karten im Be sitze von kartographischen Instituten, Kartenvcrlegern und Buchhand lungen ungeordnet wurde, hat nachstehenden Wortlaut: (8 3. Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nach folgenden Leistungen verpflichtet:) 8. Gewährung der sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Lei stung beziehungsweise Lieferung das militärische Interesse ausnahms weise erforderlich machen könnte, insbesondere von Bewaffnnngs- und Alisrüstnngsgegcnständen, Arznei- und Verbandmitteln, soweit die hier zu erforderlichen Personen und Gegenstände im Gemeindebezirke an wesend und beziehungsweise vorhanden sind. 1246 Dahin gehören auch Erwägungen, ob und inwieweit sich eine Einschränkung des Betriebs und damit eine Entlassung von Ar beitskräften notwendig macht. So fern es uns liegt, uns in die privaten Verhältnisse der Berufsgenossen einzumischen, so möch ten wir doch auf das Beispiel zahlreicher buchhändlerischer Fir men Hinweisen, die ihre Angestellten auch in schwieriger Zeit über Wasser zu halten suchen. Nichts bringt die Menschen einander so nahe, als gemeinsame Not, und nichts bindet fester, als die Gewiß heit, dem andern mehr als ein bloßes Nutzungsobjekt zu sein. Vielleicht hat gerade die deutsche Sozialpolitik wesentlich mit dazu beigetragcn, daß jetzt alle Deutschen zur Verteidigung des Vater landes zusammenstehen. Wisse» sie doch, daß, in den Kreis seiner Interessen einbezogen, ihr eigenes Wohl zu fest mit dem der Hei mat verknüpft ist, als daß sie nicht alles daranzugeben bereit wä ren, was dem Vaterlande nützt. Aber noch ist der Arbeiterschutz nicht so ausgebildet, daß er eine Sicherung in so schweren Zeiten zu bieten vermag, wie sie jetzt über uns hereingebrochen sind. Ge wiß wird nicht jeder Geschäftsinhaber in der Lage sein, es der großen Leipziger Firma nachzutun, die jedem verheirateten zu den Waffen einberufenen Angestellten nicht nur sein volles Mo natsgehalt auszahlte, sondern ihm auch die Zusage der weiteren vollen Gehaltszahlung an die Familie während der Dauer des Kriegs mit auf den Weg gab. Aber wenn sich jeder gegenüber den Familien der verheirateten Angestellten nach Vermögen be steuert, so wird ihm daraus nicht minder Segen erwachsen, wie denjenigen, die unter persönlichen Opfern die Weiterbcschäftigung ihrer Angestellten zu ermöglichen suchen. Vor allem sei hier auch die Bitte ausgesprochen, des UnterstützungsvereinsDeutscherBuch- händler und Buchhandlungsgehülfen zu gedenken, an den in die sen Zeiten Anforderungen herantreten werden, die jeden Berufs kollegen unter diese Fahne rufen. Ausgehend von dem Gedanken, daß eine Fachzeitschrift von der Mitarbeit aller Berufsgenossen getragen sein müsse, haben wir uns wiederholt an die Leser gewandt und sie um ihre Meinungs äußerung oder um Einsendung von Material gebeten. Auch heute möchten wir an sie herantreten und ihre Unterstützung zu einer Zusammenstellung von Vorschlägen und Anregungen erbitten, die wir unter dem Titel: Freiwillige Kriegslei st ungen im Sprechsaal des Börsenblattes — soweit nicht besondere Gründe eine Abweichung wünschenswert erscheinen lassen — veröffent lichen möchten. Sie soll Antwort auf die Frage geben, was von buchhändlcrischcr Seite aus geschieht und geschehen kann, um der Not des Vaterlandes und der Not in den Reihen unserer Bcrufs- genossen zu steuern. Wir machen in dieser Nummer damit den An fang und hoffen, daß der Wille zu helfen immer das Rechte treffen, und es einer dem anderen an Opfersinn und Gemeinnützigkeit zu vortun möge! Die Aufhebung des Verlagsvertrages. Von Syndikus A. Ebner. (Fortsetzung z» Nr. 183.) 2. Nicht selten gelangen Verlagsverträge zur Aufhebung, weil sie nichtig oder anfechtbar sind. a) Nichtigkeitsgründe gibt es eine ganze Reihe. Unerörtert sollen hier die des Scheins und Scherzes (Bür gerliches Gesetzbuch N7, 118) bleiben, weil diese Fälle keine praktische Bedeutung haben. --> Nach Z 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Rechts geschäft nichtig, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, falls sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, über die Nichtigkeit von Verlagsverträge» läßt sich keine gesetz- liche Vorschrift aus, sie sind also stets nichtig, sobald sie einem gesetzlichen Verbot zuwiderlaufen. Welche gesetzlichen Verbote kommen hier in Betracht? Die Frage ist nicht leicht zu beantworten. Gehören hierher alle straf baren Handlungen, z. B. Beleidigung, grober Unfug, Verbrei tung unzüchtiger Schriften, Gotteslästerung? Und wie verhält es sich, wenn der Vertrag über ein erst herzustellendes Werk ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder