Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.08.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-08-07
- Erscheinungsdatum
- 07.08.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140807
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191408074
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19140807
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-07
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt f. d. Lisch,i. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 181, 7. August 1914. 2. wenn die zwecks Herbeiführung der Handlung zu benutzende Postverbindung derart unterbrochen ist, daß ein geregelter Post- vcrkehr nicht mehr besteht. 8 2. Unbeschadet der Vorschrift des 8 1 können die dort bezeichneten Fristen im Falle kriegerischer Ereignisse durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats für das gesamte Reichsgebiet oder für Teile des Reichsgebiets um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden. Diese Vorschrift findet auf die Schutzgebiete mit der Maßgabe An wendung, daß es der Zustimmung des Bundesrats nicht bedarf. §3. Der Bundesrat wird ermächtigt, während der Zeit des Krieges diejenigen gesetzlichen Maßnahmen anzuordnen, welche sich zur Abhilfe wirtschaftlicher Schädigungen als notwendig erweisen. Diese Maßnahmen sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zu sammentritt zur Kenntnis zu bringen und auf sein Verlangen aufzu- heben. 8 4. Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Der Zeit punkt, in dem das Gesetz außer Kraft tritt, wird durch Kaiserliche Ver ordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigcn Unterschrift und bei gedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 4. August 1914. ll.. 8.) Wilhelm. Delbrück. Die Universität Jena wird nicht geschlossen. — Die Befürchtung, daß die Universität Jena im kommenden Wintersemester wegen des Krieges geschlossen werden würde, ist unbegründet. Es besteht durchaus die Absicht, die angekündigten Vorlesungen, soweit irgend möglich, zu halten. Wenn auch die Dozenten, denen es nicht vergönnt ist, mit aus zuziehen, jetzt vor allem daran denken, sich sozial zu betätigen, so sind sie ebenso gewillt, die Stellung der altehrwürdigen Hochschule auch in schwerster Zeit zu wahren und die geistige Arbeit der Jugend zum Besten des Vaterlandes zu leiten. Betrügerischer Geschäftskniff eines Buchhandlungsreisendcn. (Nach druck verboten.) — Das Landgericht Neiße hat am 16. Januar d. I. den Provisionsreisenden Eduard Groß wegen fortgesetzten Betrugs zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte war bei der Firma Max Sch., einer Verlagsbuchhandlung für religiöse Schriften, in Berlin als Provisionsreisender für den Neißer Bezirk angestellt. Es handelte sich um das religiöse Werk »Wege zu Gott«, auf das er Bestellungen sammelte. Der Ladenpreis des Buches beträgt 14 und der Angeklagte erhielt für Aufträge, die er brachte, bei Barzahlung seitens der Besteller eine Provision von 6 bei Ratenzahlung eine solche von 5 Der Angeklagte suchte nun, um Bestellungen auf das Buch zu bekommen, die arme Landbevölkerung in der Umgegend von Neiße auf und wandte dieser gegenüber, um Erfolge zu habe«, folgen den Geschäftskniff an: Er erzählte, das Werk zum Kauf anpreisend, zunächst, er komme im Aufträge des Fürstbischofs gerade zu der Land bevölkerung, iveil diese nicht in der Lage sei, oft in die Kirche zu gehen. Deshalb sei das Werk zur Abhaltung von Hausgottesdiensten der Land bevölkerung ganz besonders zu empfehlen. Den Preis des Buches, der, wie erwähnt, 14 beträgt, verschwieg er dabei absichtlich, weil er, und wohl nicht mit Unrecht, damit rechnete, daß keiner dieser Leute sich das Werk bei einem solchen Preise anschaffen werde. Er sprach vielmehr nur von einer Teilzahlung, die auch sehr gering er schien, da er besonders betonte, daß die zu leistenden Zahlungen nur 3 auf den Tag betrüge»: aber wieviel Tage in Frage kamen, und daß in Wirklichkeit bei der Ratenzahlung vierteljährlich 3 zu zahlen waren, davon sagte er nichts. Mitunter sagte er auch, daß die Be zahlung nur einmal 1 ausmache: damit sei die Sache erledigt. Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten, mehrere Leute zu Bestellungen zu bewegen, denen ein solches Opfer von 3 ^ für den Tag ja nicht hoch erschien. Dem Angeklagten ist nun zur Last gelegt worden, durch diese Art, Aufträge zu sammeln, sich eines Betrugs schuldig gemacht zu haben. Das eine Moment des Betrugs hat das Gericht in der »Unter drückung wahrer Tatsachen« gesehen, durch die der Angeklagte die Leute in einen Irrtum versetzte, da er stets den wahren Preis des Buches und die Dauer der Teilzahlungen verschwieg. Das andere Moment des Betruges, das der Vermögensbeschädigung, hat das Gericht dadurch für erwiesen erachtet, daß es als sestgestellt ansah, daß das Buch kaum ^ oder VL seines Preises wert war. Gegen das Urteil hatte der Ange klagte Revision eingelegt, in der er zunächst geltend machte, die Ver mögensschädigung sei nicht erwiesen. Zu Unrecht sei angenommen 1236 worden, daß der Wert des Buches in auffälligem Mißverhältnisse zum Preise gestanden habe; denn die Aufwendungen des Verlegers und Druckers habe der Vorderrichter dabei völlig unbeachtet gelassen. Aber auch subjektiv entspräche der Wert des Buches dem Anschaffungspreise, da die Landbevölkerung vielfach den Gottesdienst zu Hause abhalte, wofür das hier in Frage stehende Buch äußerst geeignet gewesen fei. Endlich rügte die Revision noch, es sei zu Unrecht angenommen worden, daß ein fortgesetzter Betrug vorliege: vielmehr hätten mehrere Einzel handlungen angenommen werden müssen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Neichsanwaltes hielt jedoch das Reichsgericht die Revision für unbegründet und erkannte deshalb auf Verwerfung des Rechtsmittels. (4 v 212/14.) I.. Der Krieg und das Theater. — Im Berliner Polizeipräsidium fanden am 4. August Besprechungen statt zwischen dem Dezernenten der Theaterpolizeibehörde und Vertretern der Bühnenleiter und den Schau spielern. Von der Behörde wurde jedes mögliche Entgegenkommen zugcsagt. Den Theaterleitern werden im Notfälle aus der bei der Polizei hinterlegten Sicherheitskaution Beträge zur Gagenzahlung an die Mitglieder gewährt werden, und Gesuchen der Mitglieder, auf Tei lung spielen zu dürfen, wird soweit wie möglich entsprochen werden. Kein Anthropologentag. — Der Anthropologentag, der im August in H i l d e s h e i m abgehalten werden sollte, wurde der unsicheren Lage wegen verschoben. Die Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung wird durch das folgende, vom Reichstag genehmigte Gesetz geregelt: 8 1. Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des 8 313 Abs. 1 der Neichsversicherungsordnung gilt gleich ein Aufent halt im Ausland, der durch Einberufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichem Dienste verursacht ist. 8 2. Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Lei stungen bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurücklegung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet. 8 3. Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach 8 314 Abs. 1 der Neichsversicherungsordnung erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Kranken versicherung wieder einzutreten, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste geleistet haben. 8 4. Diese Vorschriften gelten nur für Neichsangehörige. 8 5. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 8 6. Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Die Kricgsdarlehnskafsen. — Nachdem der Reichstag am 4. August das Darlehnskassengesetz genehmigt hat, haben die Darlehnskassen am 5. d. M. ihre Tätigkeit ausgenommen. Sie besteht hauptsächlich darin, daß Kredite gegen Verpfändung von Waren oder Wertpapieren gewährt werden. Der Zinsfuß, zu dem das geschehen soll, ist vorläufig auf 6)^ o/o festgesetzt worden. Die Verwaltung der Darlehnskassen über nimmt für Rechnung des Reiches unter der Oberleitung des Reichs kanzlers die Neichsbank, jedoch mit Absonderung von ihren übrigen Geschäften. Die allgemeine Verwaltung wird in Berlin durch die »Hauptverwaltung der Darlehnskassen« geführt, die sich aus folgenden Persönlichkeiten zusammensetzt: Präsident der Neichsbank Exz. Haven- stcin: Geheimer Oberfinanzrat Maron, Mitglied des Neichsbankdirek- toriums: Wirklicher Geheimer Negiernngsrat Dubois, Vortragender Rat des Neichsschatzamtes; Geheimer Oberfinanzrat v. Klitzing, Direk tor der Bank für Handel und Industrie: Bankdirektor Michalowski, Di rektor der Deutschen Bank. Ein Hauptausschuß für vaterländische Hilfsarbcit während des Krie ges hat sich in C h a r l o t te n b u r g unter dem Vorsitz des Bürger meisters Or. Maier und der Frau Oberbürgermeister Ör. Scholz ge bildet. Es sollen Gelder, Kleidungsstücke nnd Nahrungsmittel für die Familien der zu den Fahnen Einberufenen gesammelt werden. Geld spenden nehmen die Stadthauptkasse und die Steuerzahlstellen in Char- lvttenburg an. Die Annahmestellen für die Naturalien werden noch be kannt gemacht. Männer und Frauen, die ihre Kraft in den Dienst der vaterländischen Arbeit stellen wollen, mögen sich umgehend zunächst melden in der Geschäftsstelle des Jugendheims, Goethestraße 22, in der Zentrale für Wohltätigkeitsbcstrebungen, Berliner Straße 137, im Ge meindehaus von Trinitatis, Leibnizstr. 79, im Wohnungsamt, Rathaus, Zimmer Nr. 16. n der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsches BuchhändlerhauS, Hospttalstraße. der Redaktion: Lcipzig-R., Gerichtsweg 26 (BuchhändlerhuuS).
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder