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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-07-15
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Nr. 161. AMMMMenoMaM ' " dc-m «u-land «rsolszt Ll-scrung !' Naum,3 ^..',^S. ,3.^>2N. N-Ich.» Mc^tmitgN.d««' l» !» ^eile drrcchnet. - Ju dem Ulustrleelen Teil: jilr -Ulitglledee ^ N dev VSrlenvervln» die viergelpolten« Oetit^eile oder deren ;; _ ^ «7^.2S2M. h. tursl.ch^ ^ t Leipzig l cd L?rer>zdand. an Nicdtmitalieder in ^ Mitglieder 4d 32 M.. bd ISO IN. — Deilagen w Mark Julchlag jür jede» Exeinplar. 7* oich^ an4zch»oo>mcn. «veidcr1eitiger Lr1tNlui>g»ort ist Leipzig ; L' r / v—/ :r MAentumdLs^vr1envere:nsöerDeutschenducisi)Lndlcr)ULel.pNA Leipzig, Mittwoch den i5, Juli 1911. 81. Jahrgang. Redaktion Börsenverein der Deutschen Buchhändler zn Leipzig. ll8. Auszug aus der Rcgiftrandc des Vorstandes des Börscn- vcrcinS. I, Lausende Regi strande. 15. Juni 1911. Nr. 2521. Ter Vorstand des Deutschen Verleger- Vereins hat an den Vorstand des Börscnvereins ein Schreiben gerichtet, in dein er gegen die Durchfüh rung des Antrags Prager zu 8 5 Ziffer 3 der Ve r kau s s o r d nu n g, der in der letzten Hauptversammlung des Börsenvereins angenommen worden ist, Bedenken erhebt, da nach den Satzungen des Börsenvereins der Verleger das alleinige Recht hat, den Ladenpreis der von ihm veröffentlichten Werke zu bestimmen. Ter Vcrlegcrvercin ver langt, daß bei Durchführung des Beschlusses Ladenpreis und Sortimcnteraufschlag stets aus einandergehalten werden mühten, und daß in folgedessen der Vorstand des Börsenvereins den Kreis- und Ortsvcreinen nur solche Änderungen ihrer Verkaufsbestimmungen genehmigen dürfe, die diese Bedingung erfüllten. Der Vorstand hat daraus erwidert, dah er dem Einspruch des Deutschen Ver- legervcreins keine Folge geben könne. Nachdem der Antrag Prager von der Hauptversammlung des Bürsenvercins angenommen worden sei, müsse er neue Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Orts- Vereine, die den Antrag Prager zum Gegenstand haben, genehmigen, wenn sie sich im übrigen mit der Vcrkaufsordnung deckten. Von diesem Standpunkt ausgehend hat der Vorstand auch bereits dem Pro- vinzial-Vercin der Schlesische» Buchhändler eine entsprechende Zusatzbcstimmung (s. u.) genehmigt und dem Verlegerverein weiter erklärt, es würde über seine Befugnisse, die Satzungen und Ordnun gen des Börsenvcreins auszulegen, hinausgchcn, wenn er die Genehmigung einer solchen Verkauss- bcstimiiunig davon abhängig iiiachcn würde, dah der Ladenpreis und der von dem Sortimenter auf diesen zu machende Aufschlag beim Verlaus auseinander- gehalten werden mühten. 10. Juni 1911. Nr. 2511. Der Provinzial-Verein der Schlesischen Buchhändler hat in seiner Hauptversammlung vom 22. März 1911 folgende Änderungen seiner Vcrkaussbcstimmungcn beschlossen, zu denen der Vorstand die Genehmigung erteilt hat: Zusatz zuß 1: Für Schulbücher, die der Verleger mit geriugercm Rabatt als 25"» vom Ladenpreis liefert, ist der Vorstand berechtigt, einen für alle Buchhändler und Wicdcrvcrkäuser de» Vereinsgcdiels verbindlichen Verlaussprcis scstzusetzen. eller Teil. 8 7 Absatz 2 und 3 lauten jetzt: Von der Rabattierung sind ausgeschlossen: l. Zeit schriften, hze öfter als zwölsmal jährlich erscheinen, 2. in einzelnen Exemplaren entnommene Schul bücher, 3. alle Landkarten und Lehrmittel, 1. alle Artikel, die der Verleger mit weniger als 25"» ra- batliert. Schulbücher in Partien von mindestens >0 Exemplaren des gleichen Buches dürfen an Behör den und Lehranstalten mit 5 °» rabattiert werden, so fern der Verleger dem Buchhandel hierauf minde stens 25"/» Rabatt gewährt. Vom Verleger geringer rabattierte Schulbücher sind auch bei Entnahme von 10 und mehr Exemplaren ohne Rabatt zu liefen:. 8 8 lautet jetzt: Tie Gewährung eines höheren Rabatts oder Skon tos, als vorstehend gestattet, darf weder bar erfol gen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile, wie Zugaben, Rabattmarken, Gutscheine, Gutschrift, Ge währung übermäßig langer Zahlungsfristen und anderes. Die Zugabe oder außergewöhnlich wohlfeile Ausgabe von Schülerkalendern usw., insbesondere auch beim Schulbücherverkauf, ist unzulässig. Ohne Ladenpreis erschienene Schülerkalender, die in Partien ungefähr 20 bis 30 -s netto kosten, so wie von einer Sortimentsbuchhandlung für eigenen Bedarf hergeslellte Schülerkalender, deren Herstel lungskosten etwa 20 bis 30 betragen, dürfen keinesfalls unter 30 -s verkauft werden. Der Schluß von 8 10 Absatz 1 lautet jetzt: Verboten sind Bezeichnungen wie: »Gelegenheits exemplar«, »Gelegenheitskauf«. Bezeichnungen wie: »Statt. . . nur», »Wie neu«, »Jetzt nur» bedürfen eines weiteren, den Grund der Preisermäßigung un zweifelhaft erkennbar machenden Zusatzes. Ohne einen solchen Zusatz sind sie unstatthaft. Der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht hat am 29. Juni 1911 im Deutschen Buchhändlcrhause zu Leipzig zusammen mit dem Vorstand der Ver einigung der »unslverlegcr eine Sitzung abgehalten, in der insbesondere eine eingehende Beratung über die Verkehrssitte im Kunstverlag statisand. ll. Protokoll der Vorslandssitzung vom 21. I u n i l 9 l 1. Punkt 19. Eine deutsche Buchhandlung in Brasilien hat dem Vorstand von dem beabsichtigten Zusammen schluß der deutschen Buchhändler Bra siliens zur Wahrnehmung ihrer Interessen und zur Ausrcchterhaltung angemessener Verkaufspreise in Kenntnis gesetzt. Tie Vereinigung soll insbeson dere einen Minimalpreis der Reichsmark fesilegcn, den die angeschlossencn Buchhändler Brasiliens bei der Umrechnung des deutschen Ladenpreises zu be- achten hätten. Tie Vereinigung erbittet vom Börsen- 1133
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