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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-07-13
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Redaktioneller Teil. 15V. 13. Juli 1914. haue, dein Prcßgesetz entsprechende Berichtigungen in eine von ihm versandte vertrauliche Druckschrift aufzunehmcn. Es handelt sich um eine in gewissen Abständen erscheinende Schrift, die nur den Ver trauensmännern des beklagte» Verbandes zugcstcllt wird und als Ersah vvn Briefen Mitteilungen enthält, die nicht für die Öffentlich keit bestimmt sind. Der angeklagtc Redakteur machte geltend, daß auch bei 1l>00 oder 2000 Empfängern der Bezieherkreis mit Rücksicht auf die grvfre sonstige Mitgliederzahl ein begrenzter sei, dag die Schrift ausdrücklich als »vertraulich« bezeichnet sei und nur durch Vertrauens- bruch in fremde Hände gelangen könne. Trotzdem kam das Amts gericht als erste Instanz zu einer Verurteilung und entschied, das) diese vertraulichen Mitteilungen den Bestimmungen des PreßgesetzcS zu unterwerfen seien. Das Leipziger Landgericht verwarf als Be rufungsinstanz das erste Urteil und sprach den Angeklagten frei AnS dem den moderne» Verhältnissen in bezug auf Auslegung des Pres;- gcsctzcs Rechnung tragenden Urteil geht hervor, das) Mitteilungen einer Verbands- oder Vcrcinslcitung an bestimmte Personen nicht den 88 2 und 11 des Preßgcsetzcs unterworfen sind, wenn sie lediglich mit Rück sicht auf die umfängliche Organisation den unterstellten Organen ge druckt zngängig gemacht werden. Jamaika. Urheberrecht. — Das Gesetz über das Urheberrecht in Jamaika (Nr. 12/1913), wodurch die beiden Gesetze »Düs Oopyi-iM ?rotoeUau ^ct, 1858 (22 Vic., Oap. 21)« und »Dtie I^iterar)' und ^rlirckic ^Vorkrj (^'«pziizl»! I.axv, Rr. 39/1906« aufgehoben werden, bestimmt: Wer wissentlich: 1. einen gegen das Urheberrecht verstoßenden Abdruck eines unter dem Schutze des Urheberrechts stehenden Werkes zum Verkauf oder zum Verleihen anfcrtigt, 2. einen solchen Abdruck verkauft oder verleiht oder im Handel zum Verkauf oder Verleihen ausstcllt oder anbietct, 3. solche Abdrucke in der Absicht, Handel damit zu treiben, oder in einem den Eigentümer des Werkes schädigenden Umfange verteilt, 4. im Handel solchen Abdruck öffentlich ansstellt, 5. znm Verkauf oder Verleihen solchen Abdruck in Jamaika einführt, macht sich einer Gesetzesübertretung schuldig und wird im Uberfüh- rnngssalle mit bestimmten vorgeschriebcnen Strafen belegt. Mit den selben Strafen wird belegt, wer wissentlich eine Platte zum Ansertigcn eines solchen Abdrucks (-erstellt oder im Besitze hat, oder wer wissentlich und zu seinem eigenen Vorteil veranlaßt, das; solch ein Werk ohne Ein willigung des Eigentümers öffentlich wiedergegcbcn wird. (Dlie l'racke ok Uoarck Journal.) Kursus zur Einführung in die deutsche Kunst. — Im Herbst dieses Wahres wird ans Anordnung des Kultusministers für Direktoren und Lehrer höherer Knabenschulen unter Leitung des ordentlichen Profes sors der Kunstgeschichte an der Universität Hall e, Or. W. Waetzoldt, ein Kursus zur Einführung in die deutsche Kunst stattfinden. Auf einer vicrzchntägigen Studienreise sollen die Städte Halberstadt, Hil- dcshcini, Goslar, Magdeburg, Halle, Merseburg, Naumburg, Erfurt und Bamberg besucht werden. Eine deutsche Wasserfachschule. — Die Errichtung einer deutschen Wassersachschulc in Dresden (nicht eines Wasscrtechniknms) wird voraussichtlich am 1. Oktober stattfindcn. Die Anstalt dient der Aus bildung von Wassersachleutcn zur Wassergcwinnung, Brunnenbau- und Ticfbohrtechnik. Sie ist von großer Bedeutung zur Heranbildung tüch tiger Fachleute zur Wassergewinnung und Erbohrung von Kohlen, Erzen, Salzen, Erdöl usw. Auch Praktiker sollen sich auf der Schule fortbildeu können. Personalnllchrichten. «uözkich»»»«. — Herr Hermann Herder in Frei bürg «. Br.. Inhaber der Hcrdcrlchcn Berlagichandlnng. ist am Kcburts. tage Lr »gl. Hoheit des Grosthcrzogs Friedrich II. von Baden zum » o IN INerzic n r a t ernannt morden. Sprechsaal. l^linr Berantwvriunst der Ncdaktion: Icdvch unterliegen alle Einsendungen den *'c,um»,ungen über die Bcr.valluna dcS Börsenblatts.) Bezahlung von Titelaufnahmen. Alljährlich tauchen neue Katalog-Unternehmungen, namentlich für Weihnachten, auf, die an den Verleger d,e Anforderung stellen, die Aufnahme der Titel zu bezahlen, oder bezahlte Rezensionszcilen an- znsiigen. Sie >tal,l dieser Kaialm-, Uiiieriiehiiiiiiigeii mehrt sich der artig. daß den Verlegern nachgerade eine wesentliche Belastung er wächst. Unseres Dafürhaltens sollten sich alle Verleger gegen das An sinnen, Titel-Ausnahmen zu bezahlen, grundsätzlich ablehnend verhalten. Richt nur daß die Unparteilichkeit und der literarische wie buchhändlcrischc Wert solcher, ganz oder teilweise auf Grund bezahlter Titel-Ausnahmen zusammcngestellten Kataloge geschmälert wird — es wird dadurch die Fülle bestehender Katalog-Unternehmungen nur künstlich vermehrt. Diese Aufzucht neuer, gleichartiger Pertriebs mittel liegt schwerlich im Allgemein-Jntcrcsse. weder der Sortimenter noch der Verleger. Berlin 35. Ernst Hofmann L Co. Aus dem Kunstantiquariat. <«gi. Nr. 147 u. 153.» Dem Herrn Einsender k'. in Nr. 153 zur gefl. Erwiderung, daß es sich zwar nicht um Bücher, sondern um Stiche handelte, was in der Sache selbst belanglos sein dürfte. Dem Empfänger war reichlich Ge legenheit geboten, die Sachen in angemessener Frist zurückzusenden. Der Besteller hat die Sachen in mehreren Sendungen im Jahre 1909 erhalten, »nach wenigen Tagen« schon ivolltc er Nichtkonvenierendcs zurnckscnden. Als dies aus mehrfache Reklamationen hin nicht erfolgte, wurde vor Ablauf der Verjährung Ende 1913 Klage auf Zahlung er hoben. Beklagter will nun jetzt die Sachen zurückgcben bei gleich zeitiger Bemängelung der Preise (jetzt nach 4—5 Jahren!). Abweichungen in der Sarbe des Druckpapiers. <VgI. Nr. 144 u. 15».> Auch uns ist neulich ein ähnlicher Fall vorgckommcn wie dem Einsender. Das Papier wurde durch einen bekannten Grossisten ge liefert. Es wies verschiedene Färbungen auf. Da das Papier direkt an die Druckerei ging und sich die Herstellung des Druckes etwas verzögerte, wurden die Ballen erst ungefähr 4 Wochen nach Eintreffen geöffnet. Bei Ankunft des Papiers war nur ein Ballen durch die beauftragte Druckerei geprüft, und uns das Resultat dieser Stichprobe, sowie ein Ausfallbogen zugesandt worden. Dieser Ballen war in Ordnung. Später stellte sich aber heraus, daß über die Hälfte des in sehr großem Quantum gelieferten Papiers zwei verschiedene Fär bungen hatte. Leider waren die Bogen, die verschiedene Farbe hatten, durcheinander verpackt und konnten deshalb nicht sortiert werden. Ans unsere Reklamation erkannte der Grossist zwar den Fehler an. machte aber den Einwand der verspäteten Mängelrüge, weil das Papier schon vor 4 Wochen geliefert worden wäre. Um einen Rechtsstreit zu vermei den, wurde eine Einigung herbeigcführl. Es würde uns jedoch außeror dentlich interessieren, die Ansicht fachkundiger Kollegen zu hören, ob der Verleger verpflichtet ist, ein Quantum Papier von ungefähr 100 ooo Bogen sofort nach Eintreffen vollständig durchprüfen zu lassen, oder ob es sich hier um einen geheimen Mangel im Sinne des Handelsgesetz buchs handelt. Ein anderer uns bekannter Fall ist folgender: Zu einem Buche wurde ein bestimmtes Umschlagpapier verwandt, das ebenfalls ein Grossist lieferte. Das Buch hatte starke Konkur renz, ivar aber durch den charakteristischen Umschlag und durch dessen Farbe gleichsam als Kollektionsartikel im Buchhandel bekannt. Es wurde von einem Bande eine neue Auflage hergestellt und hierfür das neue Umschlagpapier direkt von dem Grossisten an die Buchdrucke rei geliefert. Diese verdruckte das Papier. Bei Ablieferung der Bücher stellte sich heraus, daß die Papierfirma fälschlich eine andere Lagcrnummcr geliefert hatte, als bestellt war. Das falsch gelieferte Papier wurde zur Verfügung gestellt, und die Umschläge mußten ab gerissen und neue in der richtigen Farbe gedruckt und »ungelegt werden. Die Zahlung für das falsch gelieferte Papier wurde verweigert, und die Firma für den Druck des unbrauchbaren Umschlags haftbar ge macht. In dem Prozesse, der durch zwei Instanzen geführt wurde, ist der Verlag zur Zahlung des falsch gelieferten Papiers verurteilt worden, die Widerklage auf Ersatz des bezahlten Drucks wurde abgc- »viescn. Das Gericht ging von der Ansicht aus, das; das falsche Papier nicht hätte verdruckt werden dürfen. Da die Ware im Geschäftsbetriebe der beklagten Firma verwandt »vorbei» wäre, müßte sie auch bezahlt werden. Nach diesen und ähnlichen Erfahrungen wäre es außerordentlich notwendig, »venu der Vcrlegerverein eine Verkehrsordnung mit den Druckereien und Papierlieferanten ausarbeiten würde. Diese könnte dann den Aufträgen zwischen den Druckereien und Papierlieferanten einerseits und den Verlegern andererseits zugrunde gelegt werben. I. S. L Co. Brrantwortl. Reb. i. V.: Truck. Ramm L l 128
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