Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1914
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- 1914-07-13
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.V 159. 13. Juli 1914. Redaktioneller Teil. «-r1«nblorr « d Li,ch« vu. Allfeld darauf hin, das, ein Photograph ein Werk reproduzieren und I die gleiche oder eine ähnliche Aufnahme machen kann, eine freie Be* Nutzung aber, soweit photographische Tätigkeit dabei in Frage kommt. ! nicht vorliegt. Tie Erörterungen liber die Rechtsstellung des Rach bildners verdienen wegen der angeführten Beispiele besonderes In teresse, ebenso ivav der Verfasser über das ausschließliche Verbreitungo- rccht, das sich nur auf die gewerbsmäßige Verbreitung erstreckt, auf- fuhrt. Tcs ferneren werden dann in leicht verständlicher Darstellung, die Überhaupt ein Vorzug dieses Buches ist, die Beschränkungen der ausschließlichen Urhebcrbcfugnisse erörtert, darunter vor allein auch das sogenannte Ziticrungsrccht, das sich auf den ^ 19 des Gesetzes stützt. Rach zwei weiteren kurzen Kapiteln über die zeitlichen und räumlichen Grenzen des Urheberrechts, bei denen cs sich lediglich um eine Kommentierung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen handelt, schlicht der Verfasser seine kleine Abhandlung mit einer Darlegung der Besonderheiten des photographischen Urheberrechts an Werken der Kinematographie. Es handelt sich hier um eine Wiedergabe der durch die revidierte Berner Übereinkunft aufgcnommenen Ergänzung, über die wir seinerzeit an dieser Stelle berichteten. Die kleine Schrift ist wegen ihrer leicht verständlichen Sprache demjenigen besonders zu empfehlen, der sich über Wesen und Inhalt des photographischen Ur heberrechts schnell orientieren will. Fritz Hansen, Berlin. Kleine Mitteilungen. Eine Ehrengabe an Paul Apel. — Die Deutsche Lchillerstiftung hat dem Dichter von »Hans Sonnenstöhers -Höllenfahrt« und der unlängst in München aufgeführten Tragödie »Gertrud», Paul Apel, in ehrender Anerkennung seines bisherigen dramatischen Schaffens« den Betrag von 1000 Mark übermittelt. Preisausschreiben des Dürerbundes. — Der Dürcrbund erläßt ein Preisausschreiben zur Erlangung von Aufsätzen, die für Kinder bücher, I u g c n b z e i t u n g e n, S ch u l l c s e b ii ch e r passend und dem Inhalt nach geeignet sind, den Kindern die Natur der .Heimat lieb zu machen. Es sind Preise im Betrage von 1900 Mark ansgesetzt. Die bereits gedruckten und etwa sonst noch angetansten Arbeiten gehen in den Besitz des Dürcrbundes über, der sie veröffentlicht und für den Nachdruck, vor allem in Schullesebüchern, seinerseits freigeben wird. Die Arbeiten sind bis znm 1. September d. I. an den Arbeits ausschuß des Dürcrbnndcs, Dresden-Blascivitz, cinznsenden. sk. Fallen Kartothek-Arbeiten unter den Begriff »kausmänische Arbeiten«? — In einem vor dem Landgericht Leipzig als Berufungs instanz anhängigen Rechtsstreite eines Handlungsgehilfen gegen eine Maschinenfabrik hatte das Gericht die Leipziger Handelskammer um Erstattung eines Gutachtens in folgender Angelegenheit ersucht: Der Gehilfe hat in Übereinstimmung mit dem Kausmannsgericht behauptet, daß die von ihm für die Kartothek der Beklagten verrichteten Arbeiten in kanfma,inskreisen als kaufmännische Arbeiten angesehen würden, wie sic von Handlungsgehilfen und nicht von Schreibern zu leisten seien: das gelte ganz besonders vom Rachschlagcn fremdsprachiger Adreßbücher. Die Firma hat die Gegenbehauptung aufgestellt, alle vom Kläger für ihre Kartothek geleisteten Arbeiten würden in Kauf- mannSkreiscn als reine Schreiberarbcitcn angesehen. Aus der Zeugen aussage des Abteilungsleiters der beklagten Firma ging über die Tätigkeit des Klägers folgendes hervor: Die Arbeiten des Klägers bestanden anS zwei Teilen. Erstens ist er damit beschäftigt worden, Adressen auS der Knndenkartothck ans Briefumschläge, die für Reklame- zwecke Verwendung fanden, zu schreiben. Der zweite Teil seiner Arbeit bestand darin, Adressen aus den alten kundenregistern ans neue kartothekkarten zu übertragen. Diese Arbeit war eine Abschrcibe- arbcit. Wenn einmal eine Angabe bezüglich der Branche usw. fehlte, so hatte der Kläger an der Hand des Reichsadreß buchs oder, wenn cs sich um ausländische Adressen handelte, an der Hand von fremdländischen Adreßbüchern die Adressen zu vervoll ständigen. Die fcrtiggcstellten Karten legte er beiseite: damit war seine Tätigkeit an der Kartothek zu Ende. Fand er einmal eine feh lende Angabe in den Adreßbüchern nicht, so legte er die Karte ebenfalls zu den übrigen sertiggestcllten, ohne daß er sich um weiteres zu beküm mern hatte. Die weitere Bearbeitung der Karten übernahm dann ein an derer Angestellter. DaS Einsortieren der Karten lag dem Kläger im all gemeinen nicht ob: daS ist nur hier und da geschehen. Ans den Kar- tothelkarteu hatte er die Rubriken »Ort, Straße. Land, Firma und Brauche« sowie unter Umständen die Rubrik »Inhaber« auSznfüllen. Letzteres dann, wenn er die Inhaber in seinen Unterlagen fand. Wei ter batte er nntci der Rubrik »Adrcß-B.« die Seite deS Adreßbuches anzugcbcn. aus dem er die betreffende Karte abgcschrieben hatte End lich hatte er unter Umständen, aber sehr selten, die Rubrik »Bezüge« , auszufüllen, nämlich dann, wenn in dem Kunbenregister, aus dem er abschrieb, diese Bezüge bereits notiert waren. Er I Hane also gerade in diesem Falle lediglich abzuschreiben, was im kuudeurcgister stand. Wen» im Kundenregister die Angaben über Straße, Land und Branche fehlten, hatte er im Adreßbuch nach- znschlagen und die Angaben darnach zu ergänzen. Dagegen hatte er das nicht zu tun, wenn die Inhaber fehlten. Diese Ergänzungen harte er nötigenfalls vorzunehmcn, gleichviel in welcher Sprache das betreffende Adreßbuch abgefaßt war. Der Kläger hat gelegentlich den Abteilungs leiter der Beklagten auf Fehler aufmerksam gemacht, die sich bei der Benutzung fremdsprachiger Adreßbücher durch andere Angestellte in die Kartothek cingcschlichen hatten. DaS ist nicht ganz vereinzelt ge wesen. Der Beklagte hatte auch die Rubrik »Maßgeb. Beamter« ans der Kartothckkartc ansznfüllcn, aber nur wenn er diesen im Äun- denregistcr fand. Fielen ihm dabei Fehler auf, so mußte er den Ab teilungsleiter darauf ausmerksam machen. Die Handelskammer hat folgendes Gutachten erstattet: »Die von dem Kläger für die Kartothek der Beklagten verrichteten Arbeiten werden nach der überwiegenden, von uns für richtig gehaltenen Anschauung der beteiligten Verkehrs- lrcisc im vorliegenden Falle als kaufmännische Arbeiten angesehen, wie sic von .Handlungsgehilfen zu leisten sind«. Zehn Jahre Kaufmannsgericht. - Am 0. Juli 1904 wurden durch Rcichögcsctz die Kaufmannsgerichte errichtet. Diese kaufmännischen Sondergcrirhtc haben sich bis jetzt mit 220 000 Klagesüllen zu be schäftigen gehabt. Im allgemeinen haben die kansmannsgerichtc sich sowohl bei der Prinzipalität wie bei den Angestellten Wertschätzung erworben. Die Handlungsgehilfen wünschen sogar, daß auch bei weniger als 20 000 Einwohnern die gesetzliche Verpflichtung zur Er- richtling eines Kailfmaiinsgerichts den Gemeinden anferlcgt werden solle. Im Jahre 1912 wurden von 26 048 RechtSstreitigkciten nicht weniger als 10 610 ohne Urteilsfällung durch Vergleich erledigt. Obwohl der Vorsitzende nach dem Gesetz verpflichtet ist, vorerst einen Vergleich zu versuchen, haben jedoch Prinzipale wie Angestellte Bedenken gegen diesen hohen Prozentsatz an Vergleichen geäußert. Vergleiche sollen dann nicht stattfinden, wenn das Recht offenkundig ersichtlich ist. Die 291 in Deutschland bestehenden Kansmannsgerichtc gaben im Jahre 1912 86 Gutachten ab und stellten 46 Anträge. Ans diesem Gebiete ist die Tätigkeit also gering, noch mehr aber in bezug auf die Stellung der Kansmannsgerichte als Einignngsämter, die sich 1912 ans sechs Fälle beschränkte. Vermißt wird noch eine einheitliche Rechts- auSlcgung und deshalb die Bildung eines R c i ch s k a u f m a n n d - gerichts als Nevisionsinstanz vielfach vorgeschlagcn. Die Exlibris der Hohcuzollern. — Mit der Svndcrausstellung der Hausbibliothek des Kaisers auf der Bugra in Leipzig sind auch eine Anzahl interessanter Hohenzollcrn - Exlibris ausgestellt, u. a. das von E. Docpler d. I. gezeichnete Exlibris Seiner Majestät des Kaisers Es zeigt das kleine Wappen des Kaisers mit der darauf ruhenden Kaiserkrone und der Kette des Schwarzen Adlerordens. Das sich durchschlingende Spruchband hat die Aufschrift: Exlibris Willielmi II. Imperatoris lle§i8. Von der Kaiserin befinden sich in der Ausstellung drei Bücherzeichcn für die Bibliothek im Berliner Schloß. Das erste davon, ebenfalls von E. Doepler d. I. gezeichnet, tragen alle den Majestäten zur Hochzeit am 27. Februar 1881 von der Kopo- ration der Berliner Buchhändler geschenkten Bücher. Ein anderes Bücherzcichen war für diejenigen Bücher bestimmt, die die Kaiserin schon vor der Verheiratung besaß. Das dritte Bücherzeichen wurde im Jahre 1893 gefertigt. Die Schrift lautet: Auguste Viktoria, Kaiserin und Königin. Weiter befinden sich in der Büchersammlung die Bücher zeichcn des Kronprinzen, seiner Brüder und das der Frau Herzogin Viktoria Luise von Braunschweig. Interessant ist das Exlibris des Prinzen Eitel Friedrich, da dasselbe den Totenschädel des 1439 ge storbenen Grafen Eitel Friedrich von Zollern zeigt. Die Bücher- zeichen des Prinzen und der Prinzessin Heinrich von Preuße», die auch ausgestellt sind, wurden vom Prinzen Ludwig von Battenberg gezeichnet. Preßgesejz und vertrauliche Druckschriften Die Anwendung des Preßgesctzes auf vertrauliche Druckschriften von Verbänden führte, wie das »Leipziger Tagebl.« berichtet, zu einer grundsätzlichen Ent scheidung des Landgerichts in Leipzig. Das Urteil ist für alle Vereine und Verbände außerordentlich wichtig, die infolge ihrer Größe oder Verbreitung gezwungen sind, ihren Mitarbeitern, die zu der Hauptleitung in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehen, Instruktionen und vertrauliche Nachrichten durch Druckschriften zu gehen zu lassen. Der Verband Deutscher Handlungsgehilfen zu Leip zig war von dem Dentschncuionalen Handlungsgehilfen-Verband Ham- bürg bei dem Staatsanwalt zur Anzeige gebracht worden, weil der Redakteur Thal des anqczeigten Leipziger Verbandes sich geweigert I1L7
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