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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. .V lü7, 10. Zu» 1914. cingelreten. Ta ihn dieser aber ans die Dauer nicht befriedigte, so verlieh er den Postdicnst und übernahm die Geschäftsführung de» Oltner Tagblatts, n»d als diesem im Jahre >911 eine Bnch- hnndlung angeglicdcrl wurde, auch deren Leitung. Lasse» Sie mir das Andenken unsrer verstorbenen Kollegen durch Erheben von unfern Sitzen ehre»! Erfreulicherweise darf ich hier auch zweier Jubiläen ge denken. Am l!j, Juni vorigen Jahres feierte unser Ehrenmitglied Herr Hans Körber, der nach klassischem Vorbilde sein otium e»m ckignitaie aus dem Lande genießt, in einer des unverdrossenen Arbeiters und kühnen Bergsteigers würdigen Jugendlichkeit sei- ucn achtzigsten Geburtstag. Die vielen Glückwünsche, die ihm da mals von allen Seilen zugingen, werden dem verehrten Jubilar gezeigt habe», welche Freundschaft und Verehrung ihm von allen die ihn kennen, enlgegcngebrachl werden. Am I. August 1913 beging Herr Aug. Fr ick-Müder in Zürich in aller Stille die Feier des sünfzigjährigcu Bestehens seiner angesehenen, auf dem Gebiete der religiösen Reform tätigen Firma. Wir brachten ihm unsere Glückwünsche dar zu der er- sreulichcn Tatsache, neben der zweiten bereits die dritte Genera tion seiner Familie in ernster, erfolgreicher Arbeit in ihrer Buch handlung tätig sehen zu dürfen. Leider werde» wir erst jetzt durch das Adreßbuch darauf auf merksam, daß der Senior unseres Vereins, Herr Heinrich Georg in Basel, am l. Januar d. I. den sechzigsten Jahrestag seiner buchhändlcrischen Selbständigkeit hat feiern können. Wahrlich, ein Gedenktag, wie er nur wenigen Auserlese nen zuteil wird! Erst vor einigen Monaten hatte ich die Freude, unsern verehrten, 1827 geborenen Kollegen in voller körperlicher und geistiger Frische bei mir zu sehen. Auge und Gehör, Hand schrift und Reiselust unverändert wie vor 3V oder 40 Jahren! Rach wie vor leitet und inspiziert er seine drei Geschäfte in Ba sel, Genf und Lyon. Hoffentlich nimmt unser Ehrenmitglied die ses Jahr an unserer Generalversammlung teil, damit wir ihm persönlich unsere Glückwünsche aussprechen und uns an seinem Vorbild erhebe» können! In diese Rubrik der Geburtstage gehört auch das Wieder aufleben oder, wenn man will, die Neugrllndung eines Berner Lokalvcreins. Wie die Älteren unter Ihnen wissen, be stand ein solcher seit dem Ende der Siebzigerjahre bis in unser Jahrhundert hinein. In den Zeiten der durch die Schcudcrci ge schaffenen Rot geboren, trug er den bezeichnenden Namen »Laden preis». Um diesen, den Ladenpreis, durch vorteilhafte Einkäufe und schnelle Lieferung gegen die unheilvolle Schleuderkonkurrcnz behaupten zu können, faßte er den Gedanken der Gründung eines schweizerischen Vereinssortiments, einen Gedanken, der anfäng lich viel Anfechtung erfuhr, zur Tat geworden aber sich bis auf de» heutigen Tag als ein Segen für den schweizerischen Gcsamt- buchhandel erwiesen hat, den heute niemand mehr in unserm Lande missen möchte. Als daun das Vereinssortimeut seinen Kinderschuhen entwachsen war und als Jüngling und kraftvoller Mann der bcrnischen Beihilfe nicht mehr bedurfte, da schwand für den »Ladenpreis» die Notwendigkeit öfterer Zusammenkünfte. Die Organisation zerbröckelte. Von den ersten Mitglieder» ist, da Herr Körbcr sich vom Geschäft zurückgezogen hat, nur noch einer in, Berufe tätig. Manche Kollegen kannten sich nur dem Namen nach. Wenn etwas z» vereinbaren war, geschah cs durch Rund schreiben. Unserm Musikkollegen Herrn Müllcr-Gyr haben wir cs zu danken, daß diesem Zustande ein Ende bereitet wurde. Auf seine Initiative fand im April eine von zwölf Kollegen besuchte Vor- besprechung statt, und letzte Woche, am 26. Mai, wurde» die von Herrn Müller-Ghr entworfenen Statuten mit geringen Änderun gen einstimmig angenommen und damit der »Verein belgi scher Buch- und Musikalienhändler« endgültig ge gründet. Sämtliche anwesende» Buch- und Musikalienhändler er- kläric» sofort ihre» Beitritt, und es ist nicht zu bezweifeln, daß die rr-euigeu. die an, Erscheine» verhindert waren, nachträglich sich ebenwlls a,i,chlieve» werden. Es darf als ein gutes Omen be trachte! werden, daß die erste Ausgabe, die dem jungen Vereine zusällt, der Empsaug unserer werten Kollegen aus allen Teilen der Schweiz in der Bundesbauptstadt ist. Möge cs ihm gelingen, INO sich dieser Aufgabe so zu entledigen, daß die auswärtigen Herren, an ihre Wohnsitze zurückgekchrt. sich gerne der Berner Tage er innern! An die Spitze des Vereins, dem nur Mitglieder de» Schweizerische» Buchhändlcrvcreins oder des Verbandes schwei zerischer Musikalienhändler angehörcn dürfen, Hai die erste or dentliche Hauplversammlnug die Herren G. A. Bäschli» als Prä sidenten, R. Müller-Ghr als Kassier und M. Drechscl als Schrift- sichrer mit dreijähriger Amtsdaucr gewählt. Wir dürfe» dem Be» jamin unserer Vereine unter dieser Führung eine gedeihliche Zu kunft prophezeien. Vom I I. bis 14. Mai >914 tagte in Bern die cidg. Experten- kommission zur Beratung eines neuen schweizerischen Urheberrechtes. Ter Buchhandel war dabei durch Herr» H. Lichtenhahn, der Musikalienhandel durch Herrn Ad. Hug ver- treten. Das neue Gesetz, das das längst veraltete vom Jahre lr<8l ersetze» soll, zieht bedeutend weitere Kreise in seine» Bereich. Außer den Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste sollen »»» auch Photographie, Kunstgewerbe und zu,» Teil auch Werke der Technik und der Architektur dem Schutze dieses Gesetzes unterstellt werde». Auf Grund der Verhandlungen der ersten Kommissions sitzung im Jahre 1912 hatte das eidg. Amt für geistiges Eigentum einen neuen Vorentwurf auSgearbeitet, der nun Gegenstand ein gehender und zum Teil sehr bewegter Beratungen ward. Die äußerst weitschichtige Materie gab reichlich Anlaß zur Äußerung zahlreicher Wünsche von seilen der verschiedenen Inter essengruppen, und es wird der definitive» Fassung des Gesetzes Vorbehalten bleiben, einen gerechten Ausgleich zwischen den zum Teil grundverschiedenen Forderungen zu finden. Was die speziell den Buchhandel betreffenden Artikel des Gesetzes angeht, so werden im allgemeinen die jetzt bestehenden Zustände nicht stark verändert. Die Schuydauer bleibt nach wie vor auf 30 Jahre nach dem Tode des Autors festgesetzt, und die Rechte der Schriftsteller, resp. Verleger sind in ausreichendem Maße festgclegt. Sind im allgemeinen die Interessen der Schriftsteller und der Verleger in bezug auf dieses Gesetz dieselben, und konnte» wir die Wünsche der Schriftsteller meistens unterstützen, so zeigte sich bei einem Artikel ein sehr großer Unterschied in der Auffassung dieser beide» Gruppen. Im Gegensatz zum ersten Vorentwurf, der in einseitigster Weise den privaten Schulbücherverlag zugunsten des staatlichen Lehrmittelvcrlags und des staatlichen Vertriebs der Schulbücher hinicnangesetzt hatte, war auf die energischen Vorstellungen unse res Vertreters, der durch eine Eingabe der Erziehungsdirektoren der welschen Schweiz unterstützt worden war, folgender Artikel in den Gesetzentwurf ausgenommen worden: Art. 23 (18, Ziffer 2>. Zulässig ist die unveränderte Wiedergabe eines herausge gebenen literarischen Werkes von geringem Umfange oder ein zelner Teile eines herausgegebenen liierarische» Werkes in Sammlungen für den Schulgcbrauch. Tic benutzte Quelle ist deutlich anzugeben. Gegen diese Bestimmung richtete sich eine in de» heftigste» Ausdrücken gehaltene Eingabe des Schweizerische» Schriftsteller- Vereins, worin von Ausbeulung und schwerer materieller und moralischer Schädigung der Schriftsteller durch die Herausgeber und Verleger solcher Lehrmittel gesprochen und die Folgen in de» schwärzesten Farben gemalt wurden. Wen» man nun weiß, wie wenig in der Schweiz unter der Herrschaft des allen Gesetzes, das diese Bestimmung auch kannte, Grund zum Klagen über angebliche Mißslände vorhanden war, so kann dieser durchaus ungerecht fertigte Angriff kaum ernst genommen werden. Es ist doch völlig ausgeschlossen, daß ei» Schriftsteller da durch, daß ein kurzer Abschnitt aus einem seiner Werke in einem Schullesebuch abgedrncki wird, und zwar, wie das Gesetz ver schreibt, mit genauer Quellenangabe, irgendwie geschädigt werde. Im Gegenteil, man sollte doch meinen, daß in vielen Fällen das Interesse au einem Dichter dadurch erst recht gefördert und das Verlange», noch mehr von diesem Manne kennen zu lernen, ge weckt werde.
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