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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 247, 10. November 1919. 1. Angeblich soll der schweizerische Buchhandel als anerkannter Kreisverein des Börsenvereins ein Recht auf Lieferung zum deut schen Mark-Ladenpreis haben. Dies ist eine Parteibehauptung und nichts weiter. Weder der Börsenverein noch das Auslandssortiment hat die Berechtigung, dem Verleger sein gesetzliches Recht zu nehmen, neben dem deutschen Mark-Ladenpreis einen fremdländischen Laden preis in Franks, Kronen, Gulden, Shillings usw. festzusetzen. Aber auch ganz abgesehen von diesem unzweifelhaften Verlegerrecht, sind die »Ordnungen« des Börscnvereins unter der damals selbstverständlichen Voraussetzung Gesetz geworben, a) daß die Mark und die ausländischen Geldsorten in einem festen Umrechnungsverhältnis stehen und keinem schwankenden Tages kurs unterliegen, und b) daß sie nicht im Ausland durch Rabatte (euphemistisch »Kursver- giitungen* benannt) durchbrochen werden. Auch Ordnungen eines Vereins müssen nach Treu und Glauben angelegt werden und dürfen nicht als Sprungbrett zur Schädigung deutscher Valuta-Interessen und einseitiger Begünstigung von Aus landsinteressen benutzt werden. 2. »Bezug durch skrupellose deutsche Lieferan ten.« Schmuggler, Schieber und ähnliche angenehme Zeitgenossen sind keine Errungenschaft des Krieges, sondern existierten schon im Frieden, — und nicht nur in Deutschland! Durch ihre Existenz hat sich noch niemals ein Staat davon abhalten lassen, Ausfuhrzölle fest zusetzen. Weshalb also sollen die Verleger auf die Gefahr hin, daß im Inland und Ausland Schieber buchhändlerischen Schleichhandel treiben werden, sich ihr Recht verkümmern lassen, Auslandzuschläge einzuflihren? Und im übrigen: wenn man derartige deutsche Liefe ranten mit Recht als »skrupellos« bezeichnet, so wird man mit gleichem Recht ihre ausländischen Hintermänner, die im Interesse ihres Geld beutels die Not des verarmten Deutschlands mißbrauchen, gleichfalls als skrupellos bezeichnen müssen. Der ausländische Hintenrum-Käufer ist moralisch nicht einen Deut mehr wert als der deutsche Hintenrum- Verkäufer. 3. Es ist unzutreffend, daß wie behauptet wird — die schweizerischen Verleger allgemein in Mark fakturieren. Das Gegen teil ist ans dem Börsenblatt beweisbar. Wenn der schweizer Verleger aber in Mark fakturiert, so multipliziert er den Markpreis nach seinem Ermessen, d. h. er nimmt ebenso wie der deutsche Verleger einen Balutazuschlag. In dem Eingesandt aus St. Gallen wird das auf Seite 985 des Bbl. mit folgenden Worten zugegeben: »Der schweizer Verleger fakturiert nach Deutschland in Mark. Er muß also gegenwärtig die Markpreise erhöhen, weil er unter Bei behaltung der Friedensumrechnung bei jetzigem Kurs höchstens ein Drittel der Selbstkosten decken würde. Übrigens sind die Markpreise der schweizerischen Bücher mit verschwindenden Ausnahmen viel niedriger, als sie nach dem Kurs eigentlich sein müßten.« Hieraus geht zweierlei hervor, nämlich erstens, daß in der Schweiz für schweizerische Verlagswerke zwei Ladenpreise (einer in Franks, einer in Mark) festgesetzt werden. Dem deutschen Verleger aber soll dieses Recht, das der schweizer Verleger ans übt, verkümmert werden! Und zweitens, daß der schweizer Ver leger, wie bereits oben erwähnt, seinem Markpreis einen Valutazu schlag hinzufügt. Ja, Deutscher, das ist ganz etwas anderes! 4. Besonders schmerzlich scheint die Feststellung empfunden wor den zu sein, daß das neutrale Sortiment fünf Kriegsjahre im Gold strom geschwommen habe. Es will nicht geschwommen haben. Es bleibt jedem überlassen, diese Parteibehauptung zu glauben oder nicht. 5. Das beanstandete Beispiel mit den Kr. 1000.— Wiener Stadt anleihe erforderte znm Verständnis einiges Nachdenken. Klarer wird die Situation, wenn man als Beispiel nicht die nur in Kronen gehan delte Wiener Stadtanleihe zugrunde legt, sondern das eine oder andere jener zahlreichen Wertpapiere, deren Nominalbetrag gleichzeitig auf mehrere Währungen (z. B. ans Mark, Franks, Gulden, Rubel) fixiert ist. Dieser Mark-Nominalwert des betreffenden Wertpapiers entspricht dann zu ganz bestimmtem unverrückbaren Umrechnungskurs einem Frank-, bzw. Gulden-, bzw. Rubel-Nominalwert. So ent sprechen z. B. Stücke der 4°/oigcn Russischen Anleihe von 1880 im Be trage von 125 Rubel ein für allemal 500 Franks, bzw. 406.25 Mark, gleichgültig, wie der Tageskurs des Rubels gerade ist. Alles selbst verständlich Nominalwerte. Was aber im Bankgewerbe börsentcch- nischer Brauch ist, nämlich die Kotierung der Werte nach festen Umrcch- nnngssätzen, das kann der Verlagsbuchhandcl auch für die Kotierung seiner Werte (Ladenpreise) beanspruchen. 6. Es ist eine sonderbare Unterstellung im Eingesandt auf Seite 987 des Börsenblattes ans Aarau, daß »die größere Hälfte der deutschen Anslandznschlagverleger selbst nicht an eine Valutavcrbesscrung, son dern nur an den eigenen Vorteil glaubt«. Ganz abgesehen davon, daß es in Deutschland keine »größere Hälfte«, sondern nur gleiche Hälften gibt, ist es auch das gute Recht des Verlegers, der für lebensnotwen dige Auslandswaren (Nahrungsmittel, Webstoffe usw.) horrende Valutapreis? zahlen muß, sich dadurch etwas schadlos zu halten, daß er aus der gleichen Valuta, die ihn auf der einen Seite schädigt, auf der anderen Seite einen »Vorteil« herauszuholen sucht. Und genau so gut, wie ein normales bürgerliches Vermögen nicht sprunghaft au- Einzelposten von zchntausenden Mark, sondern aus kleinen Beträgen allmählich aufgebaut werden muß, genau so kann die Besserung der Valuta nicht von heute auf morgen durch einen großen Gewaltstrsich erzielt werden, sondern es müssen da auch kleine Bausteine in müh samer Kleinarbeit herbeigetragen werden. Hierzu gehören die Valuta zuschläge, bzw. die Fakturierung in ausländischer Währung. 7. Auf die spitzfindige Unterscheidung, daß der ausländische Kun denrabatt kein »Rabatt«, sondern eine »Kursvergütung« sei, gehe ich nicht ein. Ein Schinken wird nicht dadurch ein andersgeartetes Nah rungsmittel, daß man ihn als »geräuchertes Hmterteil« bezeichnet. Es dürfte sich aber empfehlen, um derartige dialektische Spitzfindigkeiten unmöglich zu machen, der nächsten Hauptversammlung des Börsenver eins folgende veränderte Fassung der Verkaufsordnung § 9, Ziffer 1 vorzuschlagen: »Jedes öffentliche Anerbieten oder Gewähren von Rabatt, Kurs vergütungen oder Skonto in ziffermäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten.« Ein Verleger. Die Valuta und da« ausländische deutsche Sortiment Herr Meißner in Aarau beschwert sich in seinem Aussatz in Nr. 243 des Börsenblattes über .Deutsche Schmutzkonkurrenz». Er sagt u. a.: »Die Jubiläumsausgabe nun Gottfried Keller durfte nicht nach der Schweiz geliefert werden, trotzdem überschwemmten deutsche Firmen die Schweiz mit Prospekten und lieserten wenigstens die Halste der Auslage hierher. Mit C. F. Meyers Werken ist cs ebenso. Das gleiche ist mit Spittclers Schriften zu gewärtigen--. Diese Vermutung ist ganz gewiß übertrieben. Was wenigstens C. F. Meyers Werke an langt, so habe ich die Bestellungen stets sorgsältig ans -zweiselhastc« Bezieher hin geprüft. Ich habe z. B. eine Bestellung auf mehrere Exemplare der Gesamtausgabe, die vom Leipziger Kommissionär des Herrn Meißner in Aarau ausgestellt ivar, nicht ausgesiihrt, weil di« Angabe des Originalbestellers verweigert wurde. Ich werde auch meinem verehrten Geschäftsfreunde Eugen TiederichS in Jena empfeh len, einen Auftrag von demselben Kommissionär auf 11/10 Spittclcr, Olympischer Frühling, gebunden, der meinem Kommissionsgeschäft ge rade heute zuging, nicht auszusühren. Vielleicht gelingt es Herrn Meißner, den Urheber dieser Bestellungen zu ermitteln. Gewiß wird inner- und außerhalb der Mauern gesündigt, aber wer selbst im Glashause sitzt, sollte cs doch unterlassen, mit Steinen zu werfen. Übrigens zeigen diese Vorkommnisse nur, baß auch von Allsland ausschlägen kein Heil zu erwarten ist, da es nun einmal kein Mittel gibt, alle »Ncbenluft»-Kanälc zu verstopfen. Aus diesem Grunde werde ich es bei aller Hochachtung vor den patriotischen Beweggründen der Herrn vr. Ruprecht grundsätzlich oblehnen, auf meine Verlagswerke Auslandzuschläge zu erhebest. Leipzig, am 8. November ISIS. H. Haessel Verlag. Mammonsgeift im Buchdandel Herr G. Braun-MarbUrg i/H., Vorsitzender des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes E. B., übersendet nuS den Kalender »Der Pflug« sNeuwcrk-Verlag in Schlüchterns, in dem Professor Fried rich Niebcrgall-Hcidelberg in einem »Allerlei Sozialismus« Ubcr- schriebencn Artikel auch Kritik an dem Buchhandel übt. »Mit Schmer zen erinnern wir uns darau», heißt es in diesem Aussätze, »wie auch alle idealer» Zweige des geschäftlichen Lebens dem Mammonsgeist ausgeliefert wurden. Denn nicht nur das Baugewerbe z. B. oder der Handel mit Grund und Boden, sondern auch die Presse, der Buch handel und sogar manche Gebiete des künstlerischen Lebens wurden im Geist dieses Geldmachcns betrieben. Das Geld trat an die Stelle der Gcschäftsehre und des Gewissens; es erfüllte das ganze Leben der Geschäftswelt und der Gesellschaft mit seinem ekelhaften Ungeist; es wurde der Maßstab der Maßstäbe, das Motiv aller Motive, der Wert aller Werte.» Wie uns Herr Braun weiter mitteilt, hat er gegen diese unseren Stand entehrende Verallgemeinerung bei dem Mitherausgeber des Ka lenders, Herrn Lehrer Flemmig-Schlllchtern, in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes Ein spruch erhoben. Ihm werden sich gewiß alle diejenigen anschließen, ! die ihre Aufgabe nicht in der Jagd nach dem Mammon erblicken, son dern mit ihrer Arbeit der Allgemeinheit bienen wollen. 1008
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