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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1919
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1919-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1919
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. X- 247, 10. November 1919, ließen, noch jetzt der Wirtschaftsstelle ihren Standpunkt mttzu- teilen. Nur so wird ein möglichst vollständiges Bild über die verschiedenen Meinungen zu gewinnen sei». Wir geben vorerst hier den Text des »Entwurfs einer Ver- kanfsordnnng für das Ausland bekannt: 8 1, Tie Vcrkaufsordni.nq für das Ausland ist für alle Buchhändler und Wieöervcrtänfer verbindlich, die Gegenstände des deutschen Buch handels <8 4, Ziffer 1 der Verkaufsvrdnuug für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum, und 8 1, Abf, 3 der Buch- händlcrischcn Vcrkchrsordnunq) an ausländische Buchhändler und Wicdcrverläuser oder >an bas ausländische Publikum unmittelbar oder mittelbar vertreibe», 8 2, Die BerkaufSorduuug für das Ausland gilt als satzungSgeniätze Ordnung des Börsenvcreins, Ihre Verletzung zieht dieselben Folgen nach sich, wie die geflissentliche Verletzung der Satzungen und der übrigen Ordnungen des Börsenvcreins. 8 », Bei allen Angeboten und Lieferungen von Gegenständen des deut schen Buchhandels a» Buchhändler und Wiederverkäufer sowie an bas Publikum des Auslandes sind die deutschen Laden- und Nettopreise in der Währung des Empfangslandcs zu berechnen. Dasselbe gilt von etwaigen Berlegcr-Teucrungszuschlägeu, sowie vom Sortimenter-Teue- ruugszuschliag der Notstandsordnung, soweit letztere im Auslande Gel tung hat. Die Umrechnung der deutschen Laden- und Nettopreise hat nach cmem vom Vorstand des Bvrseuvereins für die einzelne» Länder fest gesetzten und im Börsenblatt veröffentlichten Umrechnungskurs zu erfolgen, der so lange in Geltung bleibt, bis ein neuer Umrechnungs kurs verkündet wird. Ist für ein Ausland vom Vorstand Les Börsenvereius kein Umrech nungskurs festgesetzt, so hat die Lieferung in der Valuta eines anderen Auslandes zu erfolgen, für bas «in Umrechnungskurs festgesetzt ist, 8 4, Der Umrechnungskurs kann, um die verschiedeueu Gattungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels zu dem im Auslande er schienenen gleichartigen konkurrenzfähig zu erhalten, vom Vorstand des Börsenvereins für diese verschieden hoch festgesetzt werden, 8 5, Als Ausland im Sinne der Berkaufsordnuug für das Ausland gelten alle Länder, die nicht die deutsche Reichsmark als Währung besitzen, oder in denen die deutsche Währung wesentlich niedriger ist, als an, 1, Juli 1914, Die Lieferung nach allen andern Ländern erfolgt in Markwährung, 8 6, Aus Gegenstände des Buchhandels, deren Verkaufspreis nach 88 15 und Ist der Berkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhan dels mit dem Publikum frei ist iz, B, Antiquariat, modernes Anti quariat, Rcstanflagcn usw,) findet die Berkaufsordnung für das Aus land nur insofern Anwendung, als di« Verkäufe in das Ausland nur in ausländischer Währung zu erfolgen haben, während die Preisbildung dem Verkäufer freistcht, 8 7, Von de» Bestimmungen der Berkaufsordnung für das Ausland bleiben unberührt: »> die Lieferung an solche Bertragsberechtigte des Auslandes, mit denen vor dem Inkrafttreten der Berkaufsordnung für das Ausland über einzelne Gegenstände ober über eine gesamte Ver lagsproduktion ein besonderer Lieferuugsoertrag abgeschlossen worden ist, sofern das Bestehen eines solchen Vertrags dem Vor stande des Börsenvereius schriftlich gemeldet wird: Ist sonstige Ausnahmen, die der Vorstand des Börscnvereins ent weder generell im Börsenblatt bekanntgeben wird, oder die er aus schriftlichen Antrag im einzelnen genehmige» wird. Eine Ausnahme im Einzelfall wirb der Vorstand oes Börscnvereins jedoch nur dann genehmigen, wenn die Genehmi gung aus kulturellen Gesichtspunkten oder aus Gründen des Wettbewerbs mit Erzeugnissen des Auslandes dringend geboten erscheint, 8 8, Soweit nicht Ausnahmen gemäß 8 7 zugeiasscn sind, dürfen im Verkehr der deutschen und ausländischen Buchhändler mit dem aus ländischen Publikum die unter Berücksichtigung des vom Vorstand des Börsenvcreins festgesetzten Umrechnungskurses ermittelten Auslands preise von Gegenständen des deutschen Buchhandels durch Gewährung von Rabatt oder anderen Vergünstigungen oder Vorteilen nicht unter boten werden, 988 8 9, Beim Barverkchr über die deutschen Kommissionsplätze sowie bei», Verkehr durch Postnachuahme sind die in ausländischer Währung aus gestellten Fakturen wieder in Markwährung umzurechnc», und es sind die ermittelten Markbeträge zu erheben, Di« Umrechnung erfolgt zu dem am Ende jeder Woche mit Verbindlichkeit für die nächste Woche vom Vorstand des Börsenvcreins im Börsenblatt veröffentlichten W o ch e n d u r ch s ch »i t t s k u r s, 8 1« Die Verkaufsordnung für das Ausland tritt am Tage ihrer Ver kündung durch den Vorstand des Börsenvcreins im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel in Kraft, Von diesem Zeitpunkt ab sind sämt liche Sondcraufschläge und Sonderbclastungeu ausgehoben, die einzelne Verleger für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse nach dem Ausland fest gesetzt haben. Zu dem Rundschreiben des Börsenvereinsvorstandes sind 383 Antworten cingegangen. Von diesen lauten 284 zustimmend, 99 ablehnend, (S. unten,) Einige Antworten halten sogar den Entwurf in bezug auf den Umrechnungskurs noch nicht für weitgehend genug. Es ist aber Wohl anzunehmen, daß diese vereinzelten Stimmen keinen genügenden Beifall finden, um den Grundsatz, der den Vorstand bei seinem Entwurf geleitet Hai, umzustotzen: daß nämlich nach wie vor der Preis des deutschen Buches im Ausland für den Ausländer ein sehr wohlfeiler bleiben mutz. Dem trägt der im Entwurf angesetzte Kurs von 50 schweizerischen Rappen für die Mark Rechnung, während er andererseits hoch genug ist, um der katastrophalen Verschleuderung des deutschen Buches im Auslande zum jetzigen Tageskurse zu steuern. In den, Einwendungen, di« gegen den Entwurf erhoben worden sind, ist vielfach der vom Rundschreiben des Deutschen VerlegerdereinS ausgehende Einfluß unverkennbar. Einige bedeutende Firmen, die dem Entwurf des Börsenvereius schon zugestimmt Hallen, haben nachträglich ihr Zustimmung infolge einer vom Deutschen Verlegerverein in Berlin einberusenen Zu sammenkunft wieder zurückgezogen. Der Deutsche Verlegerverein hält jeden Unterschied in der Berechnung deutscher Bücher, gleichviel, ob sie ins Ausland oder Inland verschickt werden, für falsch. Aber er hat es bisher nicht verhindern können, daß ca. 9V seiner Mitgliederfirmen, darunter sehr bedeutende, einen Auslandszuschlag erheben. ES besteht also tatsächlich im deutschen Verlag eine nicht aufzuhaliende Bewe gung, den Tiefstand der Valuta irgendwie auszugleichen; es kann sich daher nur darum handeln, ob diese Bewegung in ihrer jetzigen regellosen und verwirrenden Gestalt weiter ihren Lauf nehmen oder ob der Börsenverein die Gesamtheit des deutschen Verlagsbuchhandels zu gleichartigem, einheitlichem Vorgehen führen soll. Wir behandeln im folgenden: unter I): die für eine unterschiedliche Behandlung der Aus- landverkäufe maßgeblichen Gesichtspunkte; unter II): die Gründe für das im »Entwurf einer Verkaufs- ordnung für das Ausland« vorgesehene Verfahren (Berech nung in ausländischer Währung nach festem Kurs an Stelle der jetzt vielfach üblichen Auslandaufschläge); unter III): die gegen den genannten Entwurf geltend ge machten Einwendungen (1—5), I.) Die Polemik gegen den Entwurf der Verkaufsordnung richtet sich teils gegen jeden Versuch, das für das Ausland bestimmte Buch zu verteuern, teils gegen den vorliegenden einer Fakturie rung in fremder Valuta zu festem Kurs, weil die Festlegung eines einheitlichen Auslandzuschlags vorzuziehen sei. Wer den Verkauf in Auslandswährung nach einem er höhten Umrechnungskurs nur darum mißbilligt, weil er hieraus eine Minderung dcK Absatzes und eine Verschlechterung der ge schäftlichen Beziehungen mit dem Auslande befürchtet, mutz sich auch gegen jede Einführung von Auslandsvaluta zuschlägen wenden. Denn wenn überhaupt, so drohen auch bei diesem Verfahren die genannten Folgeerscheinungen. Es besteht aber schwerlich Aussicht, diejenigen Verleger, die solche Auslandzuschläge bereits festgesetzt haben — und es sind jetzt bereits zahlreiche, und darunter sehr bedeutende — zu zuschlagfreien Verkäufen umzustimmen. (Wir geben am Schluß
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