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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.06.1914
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- 1914-06-15
- Erscheinungsdatum
- 15.06.1914
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Redaktioneller Teil. .15 izz, 15. Juni 1914. und vorteilhaftesten Gerechtsame« setzte, »alle angeordnelen Be schränkungen des Buchhandels und der Preßfreiheit« für aufge hoben erklärte und den Nachdruck aller von deutschen Schriftstellern geschriebenen und von deutschen Buchhändlern verlegten deut schen Schriften untersagte. Allerdings war diese Verordnung keineswegs nach dem Sinne des die Freiheit fordernden Buch handels, da an die Stelle der bestimmten Zensur die unbestimmte »Ahndung« durch die kompetenten ordentlichen Gerichts- und Po lizeibehörden trat, und das Verbot der Schriften, »deren Inhalt als Pasquill oder Schmähschrift gegen Personen und öffentliche Behörden oder als öffentliche Hintansetzung der Pflichten gegen Kirche und Staat oder als eine öffentliche Verletzung der Ehr barkeit und Sittsamkcit« betrachtet werden konnte. Heinrich Luden nannte diese Verordnung ein abschreckendes Beispiel einer Gesetzgebung, die alle Beschränkung der Preßfreiheit zum Tore Hinaustriebe, um sie unsichtbar und dadurch desto ärger zur Hin tertür wieder hereinzulassen, und Bertuch nannte sie »das unaus sprechlich alberne Decret«, das »diesen Aas-Geyern« gestatte, sowie der Schriftsteller die Augen geschlossen habe, über seine Schriften herzufallen und seine Kinder nnd Verleger zu plündern. Luden ist in seinem Aufsatz »Vom freien Gcistesverkehr« (Ne mesis II 1814 St. 2 S. 328—82) keineswegs für absolute Preß freiheit. Er will deshalb die Zensur beibehalten, die aber eine für ganz Deutschland gemeinsame sein müsse, über den Zensoren soll ein Geschworenengericht aus etwa 10 Gelehrten stehen, die endgültig entscheiden. Hinsichtlich des Nachdrucks äußert sich Luden sehr schroff und nennt ihn einen »Frevel gegen Volk und Vater land«. Er verurteilt nicht nur die Leihbibliotheken, sondern so gar die öffentlichen Bibliotheken und verlangt wenigstens, daß die Schriftsteller, deren Werke in den letzteren aufgestellt werden, in einer der dadurch entstehenden Verminderung des Absatzes ent sprechenden Weise entschädigt werden. Am schärfsten spricht sich Kotzebue in seiner Denkschrift gegen den Nachdruck aus, die den Gesandten bei dem Wiener Kongreß vorgelegt wurde. Am 8. Juni 1815 wurde die deutsche Bundcsakte unterzeich net; das Ergebnis für den Buchhandel war ein sehr mageres. Es sprach sich in dem Satz aus: »Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck be schäftigen«. So wenig diese Zusicherung an sich ohne ein bestimm tes Gesetz bedeutete, so waren damit immerhin dem deutschen Volke gewisse Rechte als Grundrechte zugesichert, wenn ihre For mulierung auch vorläufig noch auf sich warten ließ. Im Jahre 1818 nahm Friedrich Andreas Perthes die An gelegenheit auf, wenn er auch vorläufig nur die Abstellung des Nachdrucks ins Auge faßte. Im Juli 1816 legte er seine Ge danken in dem Aufsatze: »Der deutsche Buchhandel als Bedin- gung des Daseyns einer deutschen Literatur« nieder, den Gold friedrich als die beste Denkschrift des deutschen Buchhandels be zeichnet Perthes sprach darin aus, daß die Literatur, die ge meinsame Sprache als das unverletzliche Bildungsmittcl deut scher Stämme erst wieder schätzen gelernt werden müßten, und »der neu beschlossene äußere Bund hat in Wien den Nationalwillen ausgesprochen, daß das so herrlich bewährte, so stark befun dene äußere Bildungsmittel, deutsche Sprache und Literatur, für die Folge geschirmt und geschützt werden solle! Dies wollen Fürsten und Stände; es will dies Adel und Volk«. Perthes führt aus, daß der deutsche Buchhandel, der die für den Bestand einer gemeinsamen deutschen Literatur notwendigen Druckkosten aufbringe, dazu nur imstande sei, wenn er seine Kosten durch den Absatz zu decken vermag, und fordert deshalb die Unterdrückung des Nachdrucks. Auf seiner Reise nach Wien und nach Frankfurt im Juli bis Oktober 1816, die er zur Geltendmachung seiner Ansichten unter nahm, vermochte Perthes es, das ganze außerhalb der beiden alten sächsischen Rcichskreisc gelegene Buchhandelsgebiet zu be suchen und kennen zu lernen. Er sah, wie der Nachdrucksvertrieb allgemein war und wie es dem Einzelnen fast unmöglich war, sich dem zu entziehen, wie der Mangel des Frachtverkehrs und die »66 hohen Kosten der Postsendungen die Verbindung mit Leipzig erschwerten. Durch die sogenannten Rebenbetriebe mußte der Buchhandel seinen Bestand aufrecht erhalten. Andrerseits sah er links nnd rechts des Rheins aufblühende Handlungen, die mit dem Buchhandel Rorddeutschlands nur in ganz loser Fühlung standen. Nach Perthes' Ausdruck war die ganze heutige Rhein provinz und der Regierungsbezirk Wiesbaden für den Gesamt buchhandel unbekanntes Land. So konnte sich W. Spitz in Köln zur Verteidigung seiner Nachdrucke Cottaschcr Verlagswerke aus die französische Gesetzgebung berufen, die nur einheimische Werke nachzudrucken verbiete, mußte sich aber die Entscheidung Har denbergs vom 27. August 1816 gefallen lassen, die dahin ging, »daß, da Köln jetzt preußisch sei, 1. unter einheimischen Büchern nicht in Frankreich, sondern ,bei uns' einheimische zu verstehen seien, 2. daß das ,bei uns' gemäß Artikel 18 der Bundesakte nicht bloß von Werken gelte, die in den preußischen Staaten erschienen seien, sondern »von allen Werken, auf deren Verlag der Unter tan eines deutschen Fürsten ein Recht habe«. Auch in Schwaben und Frankfurt a. M. war der Nachdruck allgemein, und es war ein zig und allein Varrentrapp, der sich des Vertriebs von Nachdruck enthielt. Dabei sah Perthes eine Größe des buchhändlerischen Betriebes, die seine freudige Bewunderung erregte. Goldfriedrich schildert in beredten Worten die Weiterreise von Perthes. Ich muß mich hier auf diese kurzen Andeutungen beschränken. Am 5. Mai 1816 hatte Sachsen-Weimar alle und jede Zensur aufgehoben; am 30. Januar 1817 folgte ein württembergisches Gesetz über die Preßfreiheit, am 26. Mai 1818 ein bayrisches Edikt vollkommener Preßfreiheit für alle Bücher und Schrifteil mit Ausnahme der Politischen Zeitungen und periodischen Schrif ten politischen oder statistischen Inhalts, die der dafür angeord nelen Zensur unterlagen. Am 26. März 1817 sing auch endlich der Bundestag an, sich mit der Preßfreiheit und dem Nachdruck zu beschäftigen. Bei der Langsamkeit, mit der der Bundestag arbeitete, waren ihm, wie schon vorher erwähnt, einige der deutschen Staaten voran gegangen, und auch im Buchhandel versuchte man, sich selbst zu helfen. A. G. Eberhard in Halle, der Verfasser »der Deutschen Schriftsteller«, verzichtete öffentlich in aller Form grundsätzlich auf den Rachdrucksvertrieb, und am 1. November 1816 Unter zeichnete er zusammen mit den drei Halleschen Buchhandlungen Hemmerde L Schwetschke, der Buchhandlung des Waisenhauses und der Kümmelschen Buchhandlung einen Vertrag, in dem sie sich verpflichteten, mit dem Übertreter des Vertrages jeden ge schäftlichen Verkehr abzubrechcn und diesen Wortbruch allen aus wärtigen Handlungen zur Kenntnis zu bringen. Zu gleicher Zeit forderte Mohr in Heidelberg die deutschen Buchhändler auf, sich auf der nächsten Jubilate-Messe das feier liche Wort zu geben, alle Verbindungen mit Nachdruckern und deren Hehlern aufzugeben. Am 8. Mai erklärte ein von den drei Leipziger Deputierten und Hartknoch ausgesandtes Zirkular die Notwendigkeit der Beendigung der Beschwerden und Klagen, die den Buchhandel bedrängen, und forderte jeden in Leipzig an wesenden Buchhändler auf, 25 Buchhändler zu bezeichnen, um somit ein Komitee zu wählen, dem alle »Beschwerden, Wünsche und Vorschläge« zur öffentlichen Beratschlagung mitgeteilt wer den sollten. Dieses Komitee legte sich den Namen »Wahlaus schuß der teutschen Buchhändler« bei. Dieser Wahlausschuß war als ein Organ praktischer Wirksamkeit im Kampfe gegen den Nachdruck zu betrachten, freilich ohne daß mit dieser Regierung gesetzlich mit ihr verbundene Untertanen vorhanden gewesen wären. Inzwischen gingen die Verhandlungen am Bundestag weiter, in derselben Langsamkeit freilich, die immer eine Eigen schaft des Bundestages war; aber auch der Wahlausschuß ver suchte nicht, in die Vorbereitungen und Verhandlungen am Bun destage einzugreifen. Perthes und Friedrich Arnold Brock haus waren cs, die eine scharfe Stellung dem Wahlausschuß gegenüber cinnahmen. Namentlich Brockhaus gab seiner Miß achtung des Wahlausschusses, »von dem nichts Ordentliches komme«, unverhohlenen Ausdruck. Brockhaus wagte es, selb ständig den Kampf gegen den süddeutschen Nachdruck zu unter nehmen, und er mußte es tun, weil er selbst das Opfer dieses
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