Umschlog zu ^ 131. Mittwoch, den 10. Juni 1914. 1u1lU5 ^lokduekdrue^er ^erk6ruek suk I_snston ^/lonotvpes t^irnel- bue^stsben- unc! Oiessmsseltinenl. ^eitzedli^iften in k1sn6- unc! ^/lnzetiinensst^ Illustrstions- un6 psi'ben^rueke. ^lsssige Preise. Soigssltigste ^usiubrung, schnelle bieleiung. Proben u. Preise bitte ?u verlangen. kerti^t WerKrlrrrcK je«Lsr -^rtr >1or»0t>POSi»tL 8t«ts r»svr« Schritt 8Qt»»rksr Or^icti 8c^r»s11s l^iekerllr»^ lttv»strLtior»8<IrviQt< so hebt die Disziplinartammer die Verfügung der Auf sichtsbehörde auf. Fällt dem Richter ein Dienstvergehen zur Last, ohne das; die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 gegeben sind, so weist die Kammer den Antrag des Richters zurück. Sind die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 gegeben, so ist das Disziplinarverfahren einzuleiten. Gegen den Beschlus; der Disziplinartammer steht dem Staatsanwalt und dem Richter die Beschwerde an den Disziplinarhof zu. 2) Die Ermahnungen und Warnungen nach Art. 3 haben nicht den Charakter disziplinärer Maßnahmen <s. Art. 3 Anm. 1). Artikel 6 <4b)')- Bevor die Aufsichtsbehörde aus Grund des Art. 3 eine Ermahnung oderWarnung erteilt, kann sie die Entscheidung