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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1914-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1914
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- Deutsch
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13V, 9. Juni 1914. Redaktioneller Teil. einem Ausschuß gemäß 8 36, zusammengesetzt aus 15 Mitgliedern, zu überweisen; weiter der Antrag des Vorstandes aus glatte Ablehnung, gemäß dem Gutachten des Vereinsausschusses; endlich der Antrag des Herrn Kommerzialrat Müller, auf Überweisung an die Delegiertenversammlung. Ich möchte den Herrn Kommerzialrat Müller bitten, diesen Antrag zurückzuziehen; wir können keinen Beschluß darüber fassen, was der Verbandsvorstand aus die Tagesordnung der Delegiertenversammlung setzt. Sind Sie damit einverstanden? (Wird bejaht.) Der weitestgehende Antrag ist der Antrag des Herrn vr. Lehmann auf Einsetzung eines Ausschusses gemäß 8 56. Ich muß demnach diesen Antrag an erster Stelle zur Abstimmung bringen. Ich bitte die Herren, die sür diesen Antrag auf Über weisung an einen Ausschuß gemäß ß L6 sind, die Hand zu erheben, und bitte die Stimmzähler, ihres Amtes zu walten. — Meine Herren, bevor ich das Resultat verkündige, möchte ich folgendes feststellen; Es ist mir gemeldet worden, daß Herr lü Lehmann namentliche Abstimmung gewünscht habe. Ich habe die Meldung erst bekommen, als wir bereits in der Abstim mung begriffen waren. Aber das tut nichts zur Sache. Nach 81? Absatz d der Satzungen hat der Vorsitzende das Recht, über die Art der Abstimmung zu entscheiden. Ich habe bestimmt, daß nicht geheim abgestimmt wird, damit ist die Sache erledigt. Das Resultat der Abstimmung ist folgendes; Es haben gestimmt 409 Stimmen für den Antrag des Herrn Or. Lehmann 493 Stimmen gegen den Antrag des Herrn vr. Lehmann. Der Antrag ist demnach abgelehnt. Es erübrigt sich wohl, über den Antrag dos Vorstandes noch abstimmen zu lassen. Herr Paul Nitschmann-Berlin: Meine Herren, der Verbandsvorstand erklärt, daß er den guten Kern, der in den Anträgen Lehmann steckt, ausgreifen und die Sache der Herbstversammlung des Verbandes vorlegen wird. Herr vr. B. Lehmann-Danzig: Meine verehrten Herren, ich will dem Vorstand keinen Vorwurf machen, aber ich will auch nicht, daß Worte des Vorstands meiner eigenen Ehre zu nahe treten. Der Herr Geheime Hosrat wird mir wohl zugeben, daß ich, als ich ihm zustimmte, der Meinung sein konnte, es handle sich nicht um den Vereinsausschuß, sondern um den von ihm vorgeschlagenen außerordentlichen Ausschuß, wie ich ihn gewünscht hatte. Nachher erst sah ich, der gewählte Ausschuß konnte nicht dieser außerordentliche Ausschuß sein, denn dieser mußte soundso viele Wochen früher tagen und seine Abstim mung abgeben. Als ich sah, daß nur der Vereinsausschuß gemeint war, da habe ich abgelehnt. Ich sage das deswegen, um zu erklären, daß ich weder dem Vorstand einen Vorwurf machen will, noch auch einen unberechtigten Vorwurf aus mich fallen lassen will. Vorsitzender Herr Geheimer Hofrat Karl Siegismund-Berlin: Wir nehmen Kenntnis von dieser Erklärung. Herr Gustav Küstenniacher-Berlin szur persönlichen Bemerkung): Aus den Worten des Herrn vr. Lehmann haben Sie ersehen, daß er sich im Irrtum befunden hat. Herr vr. Lehmann macht »dem Ausschuß« — das war aber der Vereins ausschuß — den Vorwurf, er habe ihn erst eingeladen, nachdem er seine Beratungen beendet hätte. Dieser Vorwurf ist ja schon von dem Herrn Vorsitzenden zurückgewiesen worden; ich muß ihn aber auch von seiten des Vereinsausschusses zurück- weisen. Wir haben, wie Sie hörten, erst Mitte März unsere Versammlung gehabt; Herr vr. Lehmann ist dazu rechtzeitig ein- geladen worden, und die Annahme, daß wir ihn erst eingeladen hätten, nachdem unser Beschluß gesaßt war, ist ein Irrtum; ich hoffe, er zieht diesen Vorwurf zurück. Herr vr. B. Lehmann-Danzig: Ich ziehe die Bemerkung gern zurück. Ich habe den Vorwurf erhoben, weil ich Grund hatte, auf eine Bemerkung eines Vorstandsmitgliedes hin das anzunehmen. Vorsitzender Herr Geheimer Hofrat Karl Siegismund-Berlin: Wir hätten jetzt noch über die Anträge zu beraten, soweit sie sich auf den 8 170 der Satzungen beziehen. Wünscht Herr vr. Lehmann eine solche Beratung? (Wird verneint.) Der Vorstand steht auf dem Standpunkt, daß diese Anträge ebenfalls abgelehnt werden sollten. Ist jemand dagegen? — Es ist nicht der Fall, ich stelle das fest. Wir kommen zum nächsten Punkt der Tagesordnung: 12. Beschwerde des Herrn Isidor Heß in Firma I. Heß-Stuttgart wegen angeblich unrichtiger Anwendung der Verkaussordnung 8 13 Ziffer 2 und der Satzungen 8 3 Ziffer 3 Absatz 2 durch den Vorstand des Börsenvereins. Ist Herr Isidor Heß hier, oder ein Vertreter des Herrn Isidor Heß? Das ist nicht der Fall; ich bitte dann den Brief zu verlesen, mit welchem Herr Isidor Hetz den Antrag begründet hat. (Geschieht) An den Stuttgart, den 21. März 1914. verehrlichen Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Ohne an unserem bisherigen Standpunkt, daß das ordentliche Gericht für Auslegung der zwischen uns schwebenden Differenzen zuständig ist, irgendwas zu ändern, erheben wir folgende Beschwerde gegen Sie an die Hauptversammlung und beantragen, dieselbe aus die Tagesordnung 1914 gemäß den Satzungen zu stellen: Der Vorstand des Börsenvereins hat im Verlaufe einer im Jahre 1912 begonnenen Korrespondenz es unserer Firma unter Androhung der Einleitung des Ausschlußversahrens untersagt, an Privatleute selbst unter Einhaltung des ß 13 Ziffer 2 Verkaussordnung Freiexemplare anzubieten und verlangt, daß sür das Wort »Freiexemplar« die Form »Partiepreise« gebraucht wird. Wir betrachten hiermit diese Forderung des Vorstandes als willkürlich und satzungswidrig und nur dazu bestimmt, die Einräumung des 8 13 Ziffer 2 indirekt wieder zurückzunehmen. Es ist in der ganzen Verkaufsordnung nirgends das Wort »Freiexemplar« verboten und es geht keinenfalls an, auf Grund des 89 diese Bezeichnung zu verbieten, wenn aus Grund des 8 >3 Ziffer 2 die geschäftliche Handlung selbst zulässig ist. Im übrigen stützt sich die Festsetzung des Ladenpreises ans 8 3 Ziffer 3 Absatz 2 der Satzungen und bildet ein Sonderrecht des Verlegers, kann also ohne dessen Zustimmung nicht geändert werden. Dies ist auch handels üblich außerhalb des Börsenvereins, und diese allgemeine Handelsübung kann ebenfalls nicht durch den Börsenverein selbst umgestoßen werden (Entscheidung des Reichsgerichts von 14. Dez. 1912). Außerdem ist zu beachten, daß eine Bestimmung der Satzungen, wie sie in K 3 Ziff. 3 Absatz 2 vorliegt, nicht auf dem Wege einer ge wöhnlichen Ordnung, wie sie ß 13 Ziff. 2 Verkaufsordnung darstellt, abgeändert werden kann, sondern es ist dazu ein besonderes in den Satzungen vorgesehenes Verfahren nötig. Nachdem bereits im Jahre 1913 die Hauptversammlung im Z 12 der neuen Verkaufsordnung Bestimmungen geschaffen hat, welche den Satzungen nach unserer Ansicht widersprechen und die rechtsungültig sind, möchten wir hiermit dringend warnen, im Wege eines Mehrheitsbeschlusses, der sich nur auf mehr oder minder vermeintliche Interessen stützt, ein zweifellos rechtsungültiges Verfahren des Vorstandes und rechtsungültige Rechtsvorschriften gutzuheißen. Es könnte dies nur dazu beitragen, die Achtung vor den buchhändlerischen Vorschriften noch mehr zu untergraben und Veranlassung zu geben, daß bisherige Mitglieder austreten, um als Nichtmitglieder mit Hilfe der ordentlichen Gerichte das zu erzwingen, was den Mitgliedern auf Grund der angeblichen Unzuständigkeit der 937
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