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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 130, 9, Juni 1914, Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. und ist mit dem 8 2, der den Lieserungszwang verneint, schwer vereinbar. Zudem wird vielfach gerade zum Schutze des Sortiments bei Schulbüchern ein »verschiedener Nettopreis« für den Buchhändler und für den Schulbücher- wiederverläuser festgesetzt, II, Anträge zur »Verkaussordnung«, Die Anträge zu den durch die Hauptversammlung 1913 inzwischen abgeänderten M ll, 2 »lins» 3 und 12, 1 und 2 der »Verkaussordnung« erstreben eine möglichst weitgehende Bekanntmachung der »Behörden, Instituten, Gesellschaften u, dergl,« eingeräumten Sonderpreise unter gleichzeitiger Angabe, ob zu dem Sonderpreise nur vom Verleger oder auch durch Vermittelung des Sortiments bezogen werden kann und welcher Rabatt diesem dabei bewilligt wird. Bei den im § 11, 1 und 2 aufgesührten Sonderpreisen für unter Mitwirkung von Behörden und Vereinen herausgegebenen Werken genügt die im § II, 4 vorgeschriebene Bekanntmachung im Börsenblatt lzumal sie von hier noch in das »Verzeichnis der Vorzugspreise usw,» übernommen wird) oder die ihr gleichgestellte unmittelbare Benachrichtigung der in Betracht kommenden Sortimenter zuin Schutze des Sortiments vollständig. Eine aus gedehntere Bekanntgabe würde hier wie in den im jetzigen § 12 geregelten »Ausnahmesällen« Sortiment und Verlag in gleicher Weise schädigen, denn auch der Verleger hat einen berechtigten Anspruch aus Schutz gegen Preisgabe seiner geschäftlichen Maßnahmen ebenso vor seinen Berufsgenossen wie vor der breiten Öffentlichkeit, Wie schon bei den Anträgen zur Verkehrsordnung ausgeführt ist, wären Verteuerung und Erschwerung der Benutzbarkeit der Bibliographien die unvermeidlichen Folgen des vorgeschlagenen Angabenzwangs, und ein Hinweis des wirtschaftlich stärkeren Sortimenters auf den erlaubten, aber nicht in Anspruch genommenen »Sortimenterauf- schlag« könnte sich für den schwächeren Sortimenter verhängnisvoll erweisen. Außerdem würden die Angaben über Vorzugspreise und Sortimenterausschlag in den jedermann zugänglichen Bibliographien manchen Kauflustigen, der sonst dem Sortimenter willig den Ladenpreis gezahlt hätte, begreiflicherweise anregen, nunmehr beim Verleger den Versuch zu wagen, möglichst gleichfalls zum Vorzugspreise oder doch mindestens ohne Svrtimenteraufschlag geliefert zu erhalten. Erweisen sich so die Anträge zur Verkaussordnung als gefährlich, so sind sie überdies undurchführbar. Nur sehr selten werden schon vor Ausgabe eines Buches Sonderpreise eingeräumt. Wie können sie denn bereits auf den Fakturen und bei der bibliographischen Aufnahme des Buches bekanntgegeben werden? Bald nach dem Erscheinen, aber auch lange Zeit darnach kann der Verleger in die Lage kommen, gemäß z 12 zu ermäßigtem, übrigens nicht notwendig jedesmal gleichem Preise liefern zu müssen, es bleiben aber stets Einzelsälle, deren Kenntnis für die Allgemeinheit keinen Wert hat und deren jedesmalige Bekanntmachung an verschiedenen Stellen einfach unmöglich ist. Die als § 12, 3 beantragte Bestimmung, die durch eine Erhöhung der Anzeigegebühren die Einräumung von Sonderpreisen einschränken zu können vermeint, trägt das Gepräge einer Strafe, Verleger aber, die von einem in der Verkaussordnung ausdrücklich anerkannten Recht Gebrauch machen, dafür strafen zu wollen, ist ein Unding, Ebensowenig kann man ihnen zumuten, für bestimmte Anzeigen im Börsenblatt, dessen Erträgnisse zum größeren Teile dem Verlage zu verdanken sind, erhöhte Gebühren zu zahlen. Augenscheinlich verkennen die Antragsteller vollkommen Aufgabe und Zweck unserer Bibliographien, die doch nur bei zuverlässigster Vollständigkeit dem Buchhandel und der Wissenschaft von Nutzen sein können und darum die Aus nahme eines Buches nicht von einer Gebühr oder gar von einer gesteigerten Gebühr abhängig machen können. Allen Anträgen zur »Verkaufsordnung« steht schließlich im Wege, daß der Börsenverein, selbst wenn er das Wollen hätte, sie nicht durchführen könnte, da seine Machtbefugnis nicht dazu ausreicht, den Herausgebern der ver schiedenen Bibliographien Vorschriften über diese zu machen, III, Anträge zu den »Satzungen«, Die mit den Anträgen zur »Verkaufsordnung« wörtlich übereinstimmenden Anträge zu § 4 der »Satzungen« gehören nicht in die Satzungen, die sich begrifflich nur mit der Zweckbestimmung, der Gestaltung uud Verwaltung des Börsenvereins zu befassen haben. Den Antrag zu 8 5, dessen Durchführung schon an den unbestimmten Begriffen »wirklicher Sortimenter», »Pflichten gegen seinen Stand«, »rechtzeitig« und — im Widerspruch zu ? 5a der Verkehrsordnung — »regulären Bedingungen« scheitern müßte, anzunehmen, liegt keine Veranlassung vor, nachdem wesentlich als Kampfmittel gegen unlauteren Wettbewerb, nicht ohne gründliche und erschöpfende Beratungen, der Grundsatz der Lieferfreiheit für den Verleger in den Satzungen erst neuerdings anerkannt und festgelegt worden ist. Diesem Gutachten des Vereinsausschusses schließt sich der Vorstand an. Er hat s, Zt, die Anträge der Herren vr, Lehmann und Genossen gewissenhaft und mit dem größten Wohlwollen geprüft, ist aber ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, sie nicht an- nehmen zu können, und bittet die Hauptversammlung daher, die Anträge abzulehnen, Vorsitzender Herr Geheimer Hofrat Karl Siegismund - Berlin: Die Debatte ist eröffnet. Ich erinnere die Herren Redner an den Beschluß der Versammlung, nach dem jeder einzelne nur drei Minuten sprechen darf, Herr Kommerzialrat Müller-Wien: Bevor ich mich mit dem Antrag beschäftige, muß ich mich mit der Person des Herrn vr, Lehmann beschäftigen und muß protestieren gegen die Behandlung, die mir dieser Herr hat zuteil werden lassen. Meine sehr geehrten Herren, ich stehe jetzt 35 Jahre im Dienste des Börsenvereins, Wer die Geschichte des Buchhandels kennt, weiß, daß ich das Interesse des Sortiments stets ernst vertreten habe. Es passiert mir allerdings auch manchmal ein Scherz; so vor einem Jahre, wo ich in sehr vorgerückter Stunde sagte: wir haben Hunger und sind erschöpft. Meine Herren, lesen Sie die Nummer 8 des »Sortimenter«, in der Herr vr, Lehmann mich verdächtigt, ich hätte von Hunger und Erschöpfung nur deshalb gesprochen, um den Antrag unter den Tisch fallen zu lassen. Ich will daran erinnern, daß ich es war, der ihn vor dem Mederringen in der Delegiertenversammlung und in der Hauptversammlung geschützt hat; ich war es auch, der wiederholt Herrn vr, Lehmann persönlich in Schutz genommen hat, Herr vr, Lehmann beklagt sich in seinen Mitteilungen über die üble Behandlung, die er Zeit seines Lebens erfahren habe: ich war es, der ihn gut behandelte, und das ist der Dank dafür! Mit der Person des Herrn vr, Lehmann bin ich ein- sür allemal fertig, und wenn er in dem Sortimenter sagt: »In Sortimenter- kreijen wird man daraus die Lehre ziehen müssen, die angebotene Unterstützung von anderer Seite stets mit Vorsicht aufzu nehmen, wenn man unsere Anträge nicht von vornherein einem ehrenvollen Begräbnis aussctzen will«, so sage ich darauf: in Sortimenterkreisen wird man sich in Zukunst hüten, sich der Person des Herrn vr, Lehmann anzunehmen. Ich wende mich nun zu den Anträgen, die Herr vr, Lehmann im vorigen Jahre und heute wieder gestellt hat. Die Anträge enthalten nach meiner Meinung viel Wahres, viel Richtiges, Man hat sie der Erwägung des Vorstandes anhsim- 935
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