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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.06.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-06-09
- Erscheinungsdatum
- 09.06.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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Redaktioneller Teil. ^ 13». 9. Juni 1914. Es besteht sür mich kein Zweifel, daß der Börsenverein verpflichtet ist, diese einseitige Ausbeutung seiner Gesetzgebung zu verhindern. Dahin zielen unsere jahrelangen Bestrebungen nach Aufstellung eines Minimalrabatts, eines Minimalrabatts in dieser oder jener Form. Nicht auf die Form kommt es uns an, sondern aus die Tatsache. Und um die Tatsache müssen wir uns bemühen. Wir haben Ihnen schon zwei verschiedene Formen als Anträge vorgelegt: früher einen direkt verpflichtenden Minimal rabatt und im vorigen Jahre und heute wieder einen moralisch verpflichtenden Minimalrabatt. Wir wollen heute dem Verleger die Bestimmung des Laden- und Nettopreises unbeschränkt lassen, aber — wir wollen dem Sortimenter das Recht wiedergeben, bei unzureichendem Rabatt selbst einen Aufschlag zu machen. Und wir verlangen, daß der Börsenverein, der diese Durchbrechung der Gewerbefreiheit durch den einheitlichen Ladenpreis geschaffen hat, sich seiner moralischen Pflicht bewußt wird und seine Autorität vor dem Publikum dasür einsetzt. Das ist es, was den Antrag Prager überhaupt erst praktisch machen kann: indem der Börsenverein seine Autorität vor dem Publikum einsetzt und in seinen Katalogen und Publikationen bekannt gibt, daß bis zu einer bestimmten minimalen Grenze die Sortimenter den Rabatt erhöhen dürfen. Diese notwendige Be stimmung, die Herrn Prager aus unserem Antrag bekannt war, fehlt in seinem Antrag. Es ist eine unzweifelhafte soziale Pflicht, die der Börsenverein nach unserer Meinung anerkennen und übernehmen muß, wenn er nicht mitschuldig sein will an der Ausbeutung einer Notlage unseres Standes, der wir nicht in der Lage sind aus eigenen Kräften zu widerstehen. Welche minimale Grenze des Rabatts wir bei dem ersten Versuch ziehen wollen, — denn wenn wir sagen 25°/„, so wird Herr Prager zugeben, daß das ein Versuch ist; vor 1» Jahren wurde der Rabatt von 25»/^ noch sehr selten überschritten, und doch konnten schon damals die Sortimenter nicht mehr bestehen, sondern gingen bereits merklich zurück; — also welche minimale Grenze des Rabatts wir bei dem ersten Versuch ziehen wollen, das kommt aus die Erwägungen und Beschlüsse an, die in einem außerordentlichen Ausschuß nach § 56 der Statuten vorzubereiten und aus der nächsten Hauptversammlung zu fassen wären. Ich bemerke das mit Bezug auf den Antrag Prager, der, wie in der letzten Nummer des Sortimenter ausgeführt wurde, ein abgeschwächtes Amendement zu unseren Anträgen ist. Dieser Minimalrabatt und seine tatsächliche Ausführung sind die Hauptsache an allen Einzelheiten unserer vorjährigen und jetzigen Anträge. Sind wir uns über den Grundgedanken, seine moralische Verpflichtung und — seine staatliche Notwendigkeit klar, dann erst können wir mit objektiver Stimmung an die Prüfung der Einzelheiten Herangehen. Daß wir uns aber darüber klar werden, dazu ist eine gewissenhafte Prüfung unserer Lage, eine Prüfung der Pflichten und Rechte, die wir anrusen können und die zum Schutz der Schwächeren erlassen worden sind, nötig. Aus diesem Grunde beantrage ich folgendes: »Die Hauptversammlung beschließt nach § 56 der Statuten die Anträge der Herren vr. Lehmann, von Bötticher und Genossen, die heute zum zweiten Male vorliegen, an einen außerordentlichen Ausschuß zu verweisen, der nach den Statuten zu bestehen hat 1. aus den 6 Mitgliedern des Vorstandes, und 2. aus 9 besonders zu wählenden Mitgliedern; — ich werde von meinen Mitantragstellern mit vorgeschlagen, muß also meinen Namen hier nennen — Herr vr. Lehmann-Danzig, Herr Bernhard Staar-Berlin, Herr Viktor Fischer-Berlin, während die anderen 6 Mit- glieder vom Vorstand ergänzt werden». Die Abstimmung hierüber beantrage ich namentlich vorzunehmen. Was unsere neuen Anträge betrifft, die wir 1914 zum erstenmal gestellt haben, und die ebenfalls ans der Tages ordnung stehen, so würde es das beste sein, wenn dieselben gleichzeitig dem Ausschuß überwiesen würden; dann sind wir einer weiteren Erörterung für heute enthoben. (Vielseitiges, lebhaftes Bravo!) Vorsitzender Herr Geheimer Hofrat Karl Siegismund-Berlin: Meine Herren, die Anträge, die Herr vr. Lehmann im vorigen Jahre gestellt hat und die gleichlautend sind mit den diesmal gestellten, sind im vorigen Jahre dem Vorstand zur Prüfung übergeben worden. Der Vorstand hat geglaubt, diese Prüfung am einwandfreiesten dadurch vornehmen zu können, daß er die Anträge zunächst dem Vereinsausschuß zur Äußerung übergab, dem Organ des Börsenvereins, das berusen ist, über Auslegung von Satzungen und Ordnungen zu urteilen. Es wird Ihnen nunmehr der Bericht des Vereinsausschusses durch den Ersten Schriftführer, Herrn Krehenberg, zum Vortrag gebracht werden. Herr Georg Krehenberg-Berlin: Der Vereinsausschuß hat sich unter dem 16. und 17. März mit den Anträgen des Herrn vr. Lehmann und Genossen beschäftigt; Herr vr. Lehmann ist zu der Sitzung eingeladen worden, leider aber nicht erschienen. Ich bringe den Bericht über die Beratungen des Vereinsausschusses zur Verlesung. Gutachten des Vereinsausschusses zu den Anträgen des Herrn vr. B. Lehmann und Genossen. I. Anträge zur »Verkehrsordnung«. Der Antrag zu § 4 gehört nicht in die lediglich das bestehende Gewohnheitsrecht des Buchhandels zur Dar stellung bringende »Verkehrsordnung«, sondern wäre nur in der »Verkaussordnung«, und zwar als Abänderung des § 7 denkbar. Er ist aber inhaltlich unvereinbar mit § 3 der »Satzungen«, der die Einhaltung des vom Ver leger festgesetzten Ladenpreises vorschreibt, und mit § 2 der »Verkehrsordnung«, der den besonderen Vereinbarungen von Firma zu Firma über ihren Verkehr untereinander vor den Bestimmungen der Verkehrsordnung den Vorrang einräumt und damit dem Verleger es ermöglicht, in seinen Lieferungsbedingungen jede Erhöhung des Ladenpreises ausdrücklich zu untersagen. Eine Erhöhung des Ladenpreises würde überdies dem wirtschaftlich schwächeren Sorti menter nicht nur nichts nützen, sondern umgekehrt ihm zum Schaden gereichen, da er dem stärkeren Sortimenter, der von der Erhöhungsbefugnis keinen Gebrauch macht, eine gefährliche Waffe gegen den »teureren« Berufsgenossen in die Hand gibt. Dazu würden unter Umständen auch die Rechte des Verfassers durch eine Preiserhöhung beeinträchtigt. Insbesondere ermangelt der 2. Absatz des Antrags zu § 4 der unerläßlichen Bestimmtheit. Seine Durchführung würde die Verzeichnisse unübersichtlicher und ihre Benutzung zeitraubender gestalten, ferner erhebliche Mehrkosten verur sachen, ohne den gewollten Erfolg zu zeitigen. An hier in Betracht kommenden »Publikationen« stehen dem Börsenverein nur das »Verzeichnis der erschienenen Neuigkeiten- im Börsenblatt, sowie das »Verzeichnis der Vorzugspreise usw.« zur Verfügung, und dort dürften die s. Z. gebräuchlichen abgekürzten, jedem Buchhändler verständlichen Rabattbezeichnungen ausreichen. Der Zusatz »exklusive Sortimenteraufschlag» würde nur die Stellung des stärkeren, von einem Aufschlag absehenden Sortimenters im Wettbewerb mit dem schwächeren Sortimenter noch weiter kräftigen. Alles das würde noch mehr für die ver schiedenen Bibliographien zutreffen, über die aber dem Börsenverein ein Bestimmungsrecht nicht zusteht. Der Antrag zu § 5a widerstreitet sowohl dem 1. Satze dieses Paragraphen, wie dem 8 4 der Verkehrsordnung 934
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